INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 84

Empfehlung betreffend die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 8. Juni 1949 zu ihrer zweiunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen, eine Frage, die den sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über Arbeitsklauseln (öffentliche Verträge), 1949, erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 29. Juni 1949, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Arbeitsklauseln (öffentliche Verträge), 1949, bezeichnet wird.

Die Konferenz empfiehlt den Mitgliedern, die folgenden Bestimmungen anzuwenden, sobald es die Verhältnisse in ihrem Lande gestatten, und dem Internationalen Arbeitsamt entsprechend den Beschlüssen des Verwaltungsrates über die zu ihrer Verwirklichung getroffenen Maßnahmen zu berichten.

1. Falls private Arbeitgeber Zuschüsse oder Bewilligungen zum Betriebe gemeinnütziger Unternehmen erhalten, sollten die zur Anwendung kommenden Arbeitsklauseln den in öffentlichen Verträgen geltenden inhaltlich entsprechen.

2. Die Arbeitsklauseln öffentlicher Verträge sollten unmittelbar oder durch Hinweis auf entsprechende Vorschriften der Gesetzgebung oder Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen, Schiedssprüchen oder anderen anerkannten Vereinbarungen festsetzen

a) die Normallohn- und Überstundensätze einschließlich der Zuschläge, die den verschiedenen Kategorien von beteiligten Arbeitnehmern zu zahlen sind,

b) das Verfahren zur Regelung der Arbeitszeit einschließlich, soweit erforderlich,

i) der Zahl der zum Normallohnsatz bezahlten Arbeitsstunden, die während des Tages, der Woche oder eines anderen festgesetzten Zeitabschnittes geleistet werden dürfen,

ii) der zulässigen durchschnittlichen Arbeitszeit der Personen, welche bei Arbeiten beschäftigt sind, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Fortgang mit Schichtenwechsel erfordern,

iii) im Falle der Durchschnittsberechnung der Arbeitszeit, des Zeitabschnittes, von dem dieser Durchschnitt berechnet werden darf, sowie der Höchstzahl der Arbeitsstunden, die während eines bestimmten Zeitabschnittes geleistet werden dürfen,

c) die Bestimmungen über Urlaub und Krankenurlaub.