INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 158

Übereinkommen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, 1982

Dieses Übereinkommen ist am 23. November 1985 in Kraft getreten.
Ort:Genf 
Tagung:68 

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 2. Juni 1982 zu ihrer achtundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf die bestehenden internationalen Normen in der Empfehlung betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 1963;

stellt fest, daß seit der Annahme der Empfehlung betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 1963, in der Gesetzgebung und Praxis vieler Mitgliedstaaten hinsichtlich der in dieser Empfehlung behandelten Fragen bedeutende Entwicklungen eingetreten sind;

ist der Auffassung, daß diese Entwicklungen die Annahme neuer einschlägiger internationaler Normen geboten erscheinen lassen, insbesondere in Anbetracht der ernsten Probleme, die auf diesem Gebiet infolge der wirtschaftlichen Schwierigkeiten und der technologischen Veränderungen, die sich in den letzten Jahren in vielen Ländern ergeben haben, entstanden sind;

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1982, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 1982, bezeichnet wird.



Teil I. Durchführungsmethoden, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind, soweit sie nicht durch Gesamtarbeitsverträge, Schiedssprüche oder gerichtliche Entscheidungen oder auf eine andere den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Art und Weise durchgeführt werden, durch die Gesetzgebung durchzuführen.



Artikel 2

1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Wirtschaftszweige und für alle Arbeitnehmer.

2. Ein Mitglied kann die folgenden Arbeitnehmergruppen von allen oder einigen Bestimmungen dieses Übereinkommens ausnehmen:

a) die im Rahmen eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Aufgabe eingestellten Arbeitnehmer;

b) die auf Probe eingestellten oder eine Wartezeit zurücklegenden Arbeitnehmer, sofern die Probe- oder Wartezeit im voraus festgesetzt und von angemessener Dauer ist;

c) die gelegentlich für eine kurze Dauer eingestellten Arbeitnehmer.

3. Es ist in angemessener Weise sicherzustellen, daß von befristeten Arbeitsverträgen nicht mit dem Ziel Gebrauch gemacht wird, den sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Schutz zu umgehen.

4. Soweit notwendig, können von der zuständigen Stelle oder durch die entsprechenden Einrichtungen und Verfahren in jedem Land nach Anhörung der in Betracht kommenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche bestehen, Maßnahmen getroffen werden, um Arbeitnehmergruppen von der Anwendung dieses Übereinkommens oder einiger seiner Bestimmungen auszuschließen, deren Beschäftigungsbedingungen durch besondere Vorkehrungen geregelt sind, die insgesamt einen Schutz bieten, der dem durch das Übereinkommen gewährleisteten Schutz mindestens gleichwertig ist.

5. Soweit notwendig, können von der zuständigen Stelle oder durch die entsprechenden Einrichtungen und Verfahren in jedem Land nach Anhörung der in Betracht kommenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche bestehen, Maßnahmen getroffen werden, um andere begrenzte Arbeitnehmergruppen von der Anwendung dieses Übereinkommens oder einiger seiner Bestimmungen auszuschließen, wenn in bezug auf diese Gruppen in Anbetracht der besonderen Beschäftigungsbedingungen der betreffenden Arbeitnehmer oder der Größe oder Art des Betriebs, der sie beschäftigt, besondere Probleme von erheblicher Bedeutung entstehen.

6. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem ersten Bericht, den es gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, die Gruppen anzugeben, die gegebenenfalls auf Grund der Absätze 4 und 5 dieses Artikels von der Anwendung ausgeschlossen worden sind, unter Angabe der Gründe für deren Ausschluß, und in den folgenden Berichten den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis in bezug auf die ausgeschlossenen Gruppen anzugeben und mitzuteilen, in welchem Umfang dem Übereinkommen in bezug auf diese Gruppen entsprochen wurde oder entsprochen werden soll.



Artikel 3

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten die Ausdrücke „Beendigung des Arbeitsverhältnisses" und „Kündigung" die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.



Teil II. Allgemein anwendbare Normen

Abschnitt A. Rechtfertigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Artikel 4

Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers darf nur dann beendigt werden, wenn ein triftiger Grund hierfür vorliegt, der mit der Fähigkeit oder dem Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängt oder sich auf die Erfordernisse der Tätigkeit des Unternehmens, Betriebs oder Dienstes stützt.



Artikel 5

Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten insbesondere nicht als triftige Gründe:

a) die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder die gewerkschaftliche Betätigung außerhalb der Arbeitszeit oder, mit Zustimmung des Arbeitgebers, während der Arbeitszeit;

b) die Tatsache, daß sich jemand um die Funktion eines Arbeitnehmervertreters bewirbt, eine solche Funktion ausübt oder ausgeübt hat;

c) der Umstand, daß jemand wegen einer behaupteten Verletzung von Gesetzesvorschriften gegen den Arbeitgeber eine Klage eingebracht oder sich an einem Verfahren gegen ihn beteiligt oder die zuständigen Verwaltungsbehörden angerufen hat;

d) Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Familienstand, Familienpflichten, Schwangerschaft, Glaubensbekenntnis, politische Meinung, nationale Abstammung oder soziale Herkunft;

e) Abwesenheit von der Arbeit während des Mutterschaftsurlaubs.



Artikel 6

1. Vorübergehende Abwesenheit von der Arbeit wegen Krankheit oder Unfall gilt nicht als triftiger Kündigungsgrund.

2. Was unter „vorübergehende Abwesenheit von der Arbeit" zu verstehen ist, wann eine ärztliche Bescheinigung erforderlich ist und inwieweit die Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels eingeschränkt werden kann, ist gemäß den in Artikel 1 dieses Übereinkommens erwähnten Durchführungsmethoden festzulegen.



Abschnitt B. Verfahren vor oder zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Artikel 7

Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers darf nicht aus Gründen, die mit seinem Verhalten oder seinen Leistungen zusammenhängen, beendigt werden, wenn ihm nicht vorher Gelegenheit gegeben worden ist, sich gegen die vorgebrachten Behauptungen zur Wehr zu setzen, es sei denn, daß es für den Arbeitgeber unzumutbar wäre, eine solche Gelegenheit zu geben.



Abschnitt C. Verfahren zur Anfechtung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Artikel 8

1. Ein Arbeitnehmer, der die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses für nicht gerechtfertigt hält, hat das Recht, sie bei einer unparteiischen Stelle, z.B. bei einem Gericht, einem Arbeitsgericht, einem Schiedsausschuß oder einem Schiedsrichter, anzufechten.

2. Soweit eine zuständige Stelle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt hat, kann die Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels entsprechend der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis abgeändert werden.

3. Das Recht eines Arbeitnehmers, die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses anzufechten, kann als verwirkt gelten, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist davon Gebrauch gemacht hat.



Artikel 9

1. Die in Absatz 1 von Artikel 8 dieses Übereinkommens erwähnten Stellen müssen befugt sein, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemachten Gründe sowie die sonstigen Umstände des betreffenden Falles zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob sie gerechtfertigt war.

2. Damit der Arbeitnehmer die Beweislast dafür, daß die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gerechtfertigt war, nicht allein tragen muß, haben die in Artikel 1 dieses Übereinkommens erwähnten Durchführungsmethoden eine oder beide der folgenden Möglichkeiten vorzusehen:

a) die Beweislast für das Vorliegen eines triftigen Kündigungsgrundes im Sinne von Artikel 4 dieses Übereinkommens trägt der Arbeitgeber;

b) die in Absatz 1 von Artikel 8 dieses Übereinkommens erwähnten Stellen sind befugt, unter Berücksichtigung der von den Parteien vorgebrachten Beweise und gemäß den durch die innerstaatliche Gesetzgebung und Praxis vorgesehenen Verfahren zu einer Schlußfolgerung über den Kündigungsgrund zu gelangen.

3. In den Fällen, in denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit den Erfordernissen der Tätigkeit des Unternehmens, Betriebs oder Dienstes begründet wird, müssen die in Absatz 1 von Artikel 8 dieses Übereinkommens erwähnten Stellen befugt sein festzustellen, ob sie tatsächlich aus diesen Gründen erfolgt ist; inwieweit diese Stellen befugt sind zu entscheiden, ob diese Gründe zu ihrer Rechtfertigung ausreichen, ist durch die in Artikel 1 dieses Übereinkommens erwähnten Durchführungsmethoden zu bestimmen.



Artikel 10

Gelangen die in Absatz 1 von Artikel 8 dieses Übereinkommens erwähnten Stellen zu der Überzeugung, daß die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gerechtfertigt ist, und sind sie auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis nicht befugt oder erachten sie es auf Grund dieser Gesetzgebung und Praxis nicht für angezeigt, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für unwirksam zu erklären und/oder die Wiedereinstellung des Arbeitnehmers anzuordnen oder vorzuschlagen, so müssen sie befugt sein, die Zahlung einer angemessenen Entschädigung oder einen anderen als zweckmäßig angesehenen Ausgleich anzuordnen.



Abschnitt D. Kündigungsfrist

Artikel 11

Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beendigt werden soll, hat Anspruch auf eine angemessene Kündigungsfrist oder an deren Stelle auf eine Entschädigung, es sei denn, er hätte sich eine so schwere Verfehlung zuschulden kommen lassen, daß dem Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung während der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.



Abschnitt E. Abfindung und andere Formen der Einkommenssicherung

Artikel 12

1. Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beendigt worden ist, hat gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis Anspruch auf

a) eine Abfindung oder sonstige beim Ausscheiden des Arbeitnehmers zu gewährende Leistungen, deren Betrag sich unter anderem nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Höhe des Entgelts richtet, und die unmittelbar vom Arbeitgeber oder von einem aus Arbeitgeberbeiträgen gebildeten Fonds gezahlt werden; oder

b) Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder der Arbeitslosenhilfe oder sonstige Leistungen der Sozialen Sicherheit, wie Leistungen bei Alter oder Invalidität, unter den normalen Bedingungen, die für solche Leistungen gelten; oder

c) eine Verbindung solcher Abfindungen und Leistungen.

2. Einem Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen für Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder der Arbeitslosenhilfe im Rahmen eines allgemeinen Systems nicht erfüllt, braucht nicht allein deshalb eine in Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels erwähnte Abfindung oder Leistung gewährt zu werden, weil er keine Leistung bei Arbeitslosigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe b) erhält.

3. Durch die in Artikel 1 dieses Übereinkommens erwähnten Durchführungsmethoden kann vorgesehen werden, daß im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer schweren Verfehlung der Anspruch auf die in Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels erwähnten Abfindungen oder Leistungen verwirkt ist.



Teil III. Zusätzliche Bestimmungen betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen, technologischen, strukturellen oder ähnlichen Gründen

Abschnitt A. Anhörung der Arbeitnehmervertreter

Artikel 13

1. Beabsichtigt der Arbeitgeber Kündigungen aus wirtschaftlichen, technologischen, strukturellen oder ähnlichen Gründen, so hat er

a) den in Betracht kommenden Arbeitnehmervertretern rechtzeitig einschlägige Auskünfte zu erteilen, einschließlich der Gründe für die beabsichtigten Kündigungen, der Zahl der Arbeitnehmer und der Arbeitnehmergruppen, die voraussichtlich betroffen sein werden, und des Zeitraums, innerhalb dessen die Kündigungen erfolgen sollen;

b) gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis den in Betracht kommenden Arbeitnehmervertretern so bald wie möglich Gelegenheit zur Anhörung über Maßnahmen zu geben, die zu treffen sind, um die Kündigungen abzuwenden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken, und über Maßnahmen zur Milderung der nachteiligen Auswirkungen etwaiger Kündigungen auf die betroffenen Arbeitnehmer, wie die Suche nach einer anderen Beschäftigung.

2. Die Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels kann durch die in Artikel 1 dieses Übereinkommens erwähnten Durchführungsmethoden auf Fälle beschränkt werden, in denen die Zahl der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis beendigt werden soll, mindestens einer bestimmten Personenzahl oder einem bestimmten Prozentsatz der Belegschaft entspricht.

3. Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck „die in Betracht kommenden Arbeitnehmervertreter" die auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis gemäß dem Übereinkommen über Arbeitnehmervertreter, 1971, als solche anerkannten Arbeitnehmervertreter.



Abschnitt B. Benachrichtigung der zuständigen Stelle

Artikel 14

1. Beabsichtigt der Arbeitgeber Kündigungen aus wirtschaftlichen, technologischen, strukturellen oder ähnlichen Gründen, so hat er gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis die zuständige Stelle so früh wie möglich hiervon zu unterrichten und ihr einschlägige Auskünfte zu erteilen, einschließlich einer schriftlichen Mitteilung über die Gründe für die Kündigungen, die Zahl der Arbeitnehmer und die Arbeitnehmergruppen, die voraussichtlich betroffen sein werden, und den Zeitraum, innerhalb dessen die Kündigungen erfolgen sollen.

2. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann die Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels auf Fälle beschränken, in denen die Zahl der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis beendigt werden soll, mindestens einer bestimmten Personenzahl oder einem bestimmten Prozentsatz der Belegschaft entspricht.

3. Der Arbeitgeber hat die zuständige Stelle von den in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Kündigungen unter Beachtung einer durch die innerstaatliche Gesetzgebung festzulegenden Mindestfrist vor den Kündigungen zu benachrichtigen.



Teil IV. Schlußbestimmungen



Artikel 15

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 16

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.



Artikel 17

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.



Artikel 18

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.



Artikel 19

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.



Artikel 20

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 21

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 17, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.



Artikel 22

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.