INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 154

Übereinkommen über die Förderung von Kollektivverhandlungen, 1981

Dieses Übereinkommen ist am 11. August 1983 in Kraft getreten.
Ort:Genf 
Tagung:67 

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 1981 zu ihrer siebenundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist,

bekräftigt die Bestimmung der Erklärung von Philadelphia, in der „die feierliche Verpflichtung der Internationalen Arbeitsorganisation" anerkannt wird, „bei den einzelnen Nationen der Welt Programme zur Erreichung" bestimmter Ziele zu fördern, darunter die „tatsächliche Anerkennung des Rechts zu Kollektivverhandlungen", und stellt fest, daß dieser Grundsatz „für alle Völker der Welt volle Geltung" hat;

berücksichtigt die entscheidende Bedeutung der internationalen Normen, die im Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, 1948, im Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949, in der Empfehlung betreffend die Gesamtarbeitsverträge, 1951, in der Empfehlung betreffend das freiwillige Einigungs- und Schiedsverfahren, 1951, im Übereinkommen und in der Empfehlung über Arbeitsbeziehungen (öffentlicher Dienst), 1978, sowie im Übereinkommen und in der Empfehlung über die Arbeitsverwaltung, 1978, enthalten sind;

hält es für wünschenswert, größere Anstrengungen zur Verwirklichung der Ziele dieser Normen und insbesondere der allgemeinen Grundsätze zu unternehmen, die in Artikel 4 des Übereinkommens über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949, und in Absatz 1 der Empfehlung betreffend die Gesamtarbeitsverträge, 1951, enthalten sind;

ist infolgedessen der Ansicht, daß diese Normen durch geeignete Maßnahmen ergänzt werden sollten, die auf den genannten Normen beruhen und zur Förderung freier und freiwilliger Kollektivverhandlungen bestimmt sind;

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Förderung von Kollektivverhandlungen, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 19. Juni 1981, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Kollektivverhandlungen, 1981, bezeichnet wird.



Teil I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Wirtschaftszweige.

2. Durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder Praxis kann bestimmt werden, inwieweit die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte für das Heer und die Polizei gelten.

3. Für den öffentlichen Dienst können durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder Praxis besondere Regelungen für die Durchführung dieses Übereinkommens festgelegt werden.



Artikel 2

Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck „Kollektivverhandlungen" alle Verhandlungen, die zwischen einem Arbeitgeber, einer Gruppe von Arbeitgebern oder einem oder mehreren Arbeitgeberverbänden einerseits und einem oder mehreren Arbeitnehmerverbänden andererseits stattfinden, um

a) die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen festzulegen; und/oder

b) die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu regeln; und/oder

c) die Beziehungen zwischen Arbeitgebern oder ihren Verbänden und einem oder mehreren Arbeitnehmerverbänden zu regeln.



Artikel 3

1. Wo die innerstaatliche Gesetzgebung oder Praxis das Vorhandensein von Arbeitnehmervertretern im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b) des Übereinkommens über Arbeitnehmervertreter, 1971, anerkennt, kann durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder Praxis bestimmt werden, inwieweit der Ausdruck „Kollektivverhandlungen" im Sinne dieses Übereinkommens auch Verhandlungen mit diesen Vertretern einschließt.

2. Schließt der Ausdruck „Kollektivverhandlungen" gemäß Absatz 1 dieses Artikels auch Verhandlungen mit den darin erwähnten Arbeitnehmervertretern ein, so sind nötigenfalls geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, daß das Vorhandensein solcher Vertreter nicht dazu benutzt wird, die Stellung der beteiligten Arbeitnehmerverbände zu untergraben.



Teil II. Durchführungsmethoden

Artikel 4

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind, soweit sie nicht durch Gesamtarbeitsverträge, Schiedssprüche oder auf eine andere den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Art und Weise durchgeführt werden, durch die innerstaatliche Gesetzgebung durchzuführen.



Teil III. Förderung von Kollektivverhandlungen

Artikel 5

1. Es sind den innerstaatlichen Verhältnissen angepaßte Maßnahmen zur Förderung von Kollektivverhandlungen zu treffen.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen haben folgendes zum Ziel:

a) Kollektivverhandlungen sollen für alle Arbeitgeber und alle Arbeitnehmergruppen der von diesem Übereinkommen erfaßten Wirtschaftszweige ermöglicht werden;

b) Kollektivverhandlungen sollen schrittweise auf alle durch die Buchstaben a), b) und c) des Artikels 2 dieses Übereinkommens erfaßten Gegenstände ausgedehnt werden;

c) die Festlegung von Verfahrensregeln, die zwischen den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vereinbart werden, soll gefördert werden;

d) Kollektivverhandlungen sollen nicht dadurch behindert werden, daß keine Regeln für die dabei anzuwendenden Verfahren vorhanden sind oder daß solche Regeln unzureichend oder ungeeignet sind;

e) die Organe und Verfahren für die Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten sollen so beschaffen sein, daß sie zur Förderung von Kollektivverhandlungen beitragen.



Artikel 6

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens schließen die Anwendung von Systemen der Arbeitsbeziehungen, bei denen Kollektivverhandlungen im Rahmen von Schlichtungs- und/oder Schiedsverfahren oder -einrichtungen stattfinden, an denen die Kollektivverhandlungsparteien freiwillig teilnehmen, nicht aus.



Artikel 7

Maßnahmen, die von öffentlichen Stellen zur Ermutigung und Förderung der Entwicklung von Kollektivverhandlungen getroffen werden, müssen vorher Gegenstand von Beratungen und, wann immer möglich, von Vereinbarungen zwischen den öffentlichen Stellen und den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein.



Artikel 8

Die zur Förderung von Kollektivverhandlungen getroffenen Maßnahmen dürfen nicht so beschaffen sein oder angewendet werden, daß dadurch die Freiheit der Kollektivverhandlungen behindert wird.



Teil IV. Schlußbestimmungen

Artikel 9

Dieses Übereinkommen gilt nicht als Neufassung irgendeines bestehenden Übereinkommens oder einer bestehenden Empfehlung.



Artikel 10

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 11

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.



Artikel 12

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.



Artikel 13

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.



Artikel 14

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.



Artikel 15

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 16

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 12, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.



Artikel 17

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.