INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 152

Übereinkommen über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit, 1979

Dieses Übereinkommen ist am 5. Dezember 1981 in Kraft getreten.
Ort:Genf 
Tagung:65 

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1979 zu ihrer fünfundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf die Bestimmungen einschlägiger internationaler Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, insbesondere des Übereinkommens über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken, 1929, des Übereinkommens über den Maschinenschutz, 1963, und des Übereinkommens über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Neufassung des Übereinkommens (Nr. 32) über den Unfallschutz der Hafenarbeiter (abgeänderter Wortlaut), 1932, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

ist der Auffassung, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1979, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit, 1979, bezeichnet wird.



Teil I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck „Hafenarbeit" alle Arbeiten und einzelnen Arbeitsvorgänge beim Be- und Entladen von Schiffen sowie alle damit verbundenen Nebenarbeiten; die Begriffsbestimmung solcher Arbeiten ist durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder Praxis festzulegen. Die beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind bei der Festlegung und Abänderung dieser Begriffsbestimmung anzuhören oder in anderer Weise heranzuziehen.



Artikel 2

1. Jedes Mitglied kann für Hafenarbeit an Plätzen, an denen der Verkehr unregelmäßig ist und sich auf kleine Schiffe beschränkt, sowie für Hafenarbeit im Zusammenhang mit Fischereifahrzeugen oder bestimmten Gruppen von Fischereifahrzeugen Befreiungen gewähren oder Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Übereinkommens zulassen, vorausgesetzt, daß

a) sichere Arbeitsbedingungen gewährleistet sind; und

b) die zuständige Stelle nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer überzeugt ist, daß die Befreiungen oder Ausnahmen unter Berücksichtigung aller Umstände mit gutem Grund gewährt werden können.

2. Von einzelnen Erfordernissen des Teils III dieses Übereinkommens kann abgewichen werden, falls die zuständige Stelle nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer überzeugt ist, daß die Abweichungen entsprechende Vorteile bieten und daß der insgesamt gebotene Schutz nicht geringer ist, als er sich bei voller Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens ergeben würde.

3. Alle Befreiungen und Ausnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und alle wesentlichen Abweichungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels sowie die Gründe hierfür sind in den gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegenden Berichten über die Durchführung des Übereinkommens anzugeben.



Artikel 3

Im Sinne dieses Übereinkommens

a) bezeichnet der Ausdruck „Arbeitnehmer" jede mit Hafenarbeit beschäftigte Person;

b) bezeichnet der Ausdruck „fachkundige Person" eine Person, die über die Kenntnisse und die Erfahrung verfügt, die zur Ausübung einer oder mehrerer bestimmter Tätigkeiten erforderlich sind, und die in dieser Eigenschaft für die zuständige Stelle annehmbar ist;

c) bezeichnet der Ausdruck „verantwortliche Person" eine Person, die je nach Sachlage vom Arbeitgeber, vom Kapitän des Schiffes oder vom Eigentümer des Gerätes mit der Verantwortung für die Ausübung einer oder mehrerer bestimmter Tätigkeiten betraut worden ist und die die zur ordnungsgemäßen Ausübung dieser Tätigkeiten ausreichenden Kenntnisse und Erfahrung sowie die erforderliche Autorität besitzt;

d) bezeichnet der Ausdruck „befugte Person" eine Person, die vom Arbeitgeber, vom Kapitän des Schiffes oder von einer verantwortlichen Person zur Durchführung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben ermächtigt worden ist und die über die erforderlichen technischen Kenntnisse und die erforderliche Erfahrung verfügt;

e) umfaßt der Ausdruck „Hebezeug" alle ortsfesten oder ortsveränderlichen Umschlaggeräte, einschließlich kraftbetriebener Kairampen, die an Land oder an Bord für das Aufnehmen, Heben oder Senken von Lasten oder für das Bewegen angeschlagener oder getragener Lasten von einem Platz zum anderen verwendet werden;

f) umfaßt der Ausdruck „Lastaufnahmemittel" alle Mittel, die zum Anschlagen einer Last an einem Hebezeug verwendet werden können, aber keinen Bestandteil des Hebezeugs oder der Last bilden;

g) schließt der Ausdruck „Zugang" den Ausgang ein;

h) umfaßt der Ausdruck „Schiff" jede Art Schiff, Boot, Schute, Leichter oder Luftkissenfahrzeug, mit Ausnahme von Kriegsschiffen.



Teil II. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4

1. Die innerstaatliche Gesetzgebung hat vorzuschreiben, daß für die Hafenarbeit Maßnahmen in Übereinstimmung mit Teil III dieses Übereinkommens zu treffen sind, um

a) Arbeitsplätze und Geräte so zu gestalten und zu unterhalten, daß sie sicher und nicht gesundheitsgefährdend sind; Entsprechendes gilt für die Arbeitsmethoden;

b) die Zugangsmittel zu jedem Arbeitsplatz sicher zu gestalten und zu erhalten;

c) für die erforderliche Aufklärung, Ausbildung und Aufsicht zu sorgen, damit der Schutz der Arbeitnehmer gegen Unfall- oder Gesundheitsgefahren, die sich aus oder während ihrer Beschäftigung ergeben, gewährleistet ist;

d) den Arbeitnehmern jegliche persönliche Schutzausrüstung und Schutzkleidung und jegliche Rettungsmittel zur Verfügung zu stellen, die mit gutem Grund verlangt werden können, wenn ein angemessener Schutz gegen Unfall- oder Gesundheitsgefahren nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann;

e) geeignete und ausreichende Erste-Hilfe- und Rettungseinrichtungen bereitzustellen und instand zu halten;

f) geeignete Verfahren zu entwickeln und festzulegen, um jedem etwa eintretenden Notfall begegnen zu können.

2. Die zur Durchführung dieses Übereinkommens zu treffenden Maßnahmen haben sich auf folgendes zu erstrecken:

a) die allgemeinen Anforderungen hinsichtlich der Bauart, Ausrüstung und Instandhaltung von Hafenanlagen und anderen Plätzen, an denen Hafenarbeit verrichtet wird;

b) Bekämpfung und Verhütung von Bränden und Explosionen;

c) sichere Zugangsmittel zu Schiffen, Laderäumen, Ladebühnen, Ausrüstungen und Hebezeugen;

d) die Beförderung der Arbeitnehmer;

e) das Öffnen und Schließen von Lukendeckeln, die Sicherung von Luken und die Arbeit in Laderäumen;

f) die Bauart, Instandhaltung und Verwendung von Hebezeugen und sonstigen Umschlaggeräten;

g) die Bauart, Instandhaltung und Verwendung von Ladebühnen;

h) die Takelung und Verwendung von Schiffsladebäumen;

i) die Prüfung, Untersuchung, Inspektion und Bescheinigung, soweit erforderlich, von Hebezeugen, Lastaufnahmemitteln einschließlich Ketten und Seilen, sowie von Schlingen und anderen Hebevorrichtungen, die Bestandteil der Last sind;

j) den Umschlag verschiedener Arten von Ladungen;

k) das Stapeln und Stauen von Ladungen;

l) gefährliche Stoffe und andere Gefahren in der Arbeitsumwelt;

m) die persönliche Schutzausrüstung und Schutzkleidung;

n) die sanitären Einrichtungen und Waschräume sowie die Sozialeinrichtungen;

o) die medizinische Überwachung;

p) die Erste-Hilfe- und Rettungseinrichtungen;

q) die Organisation des Arbeitsschutzes;

r) die Ausbildung der Arbeitnehmer;

s) die Meldung und Untersuchung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

3. Die praktische Durchführung der gemäß Absatz 1 dieses Artikels vorgeschriebenen Bestimmungen ist durch technische Normen oder praktische Richtlinien, die von der zuständigen Stelle genehmigt sind, oder durch andere geeignete, den innerstaatlichen Gepflogenheiten und Verhältnissen entsprechende Methoden sicherzustellen oder zu fördern.



Artikel 5

1. Die innerstaatliche Gesetzgebung hat geeigneten Personen, gleich ob es sich um Arbeitgeber, Eigentümer, Kapitäne oder andere Personen handelt, die Verantwortung für die Einhaltung der in Artikel 4 Absatz 1 dieses Übereinkommens erwähnten Maßnahmen zu übertragen.

2. Wenn mehrere Arbeitgeber gleichzeitig an der gleichen Arbeitsstätte Arbeiten ausführen, sind sie verpflichtet, zum Zwecke der Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen zusammenzuarbeiten, unbeschadet der Verantwortung des einzelnen Arbeitgebers für die Gesundheit und die Sicherheit seiner Arbeitnehmer. In geeigneten Fällen hat die zuständige Stelle allgemeine Verfahren für diese Zusammenarbeit vorzuschreiben.



Artikel 6

1. Es sind Regelungen zu treffen, nach denen die Arbeitnehmer

a) das Funktionieren der zu ihrem Schutz und zum Schutz anderer Personen vorgesehenen Sicherheitsvorrichtungen weder ohne triftigen Grund stören noch diese mißbräuchlich benutzen dürfen;

b) in angemessener Weise für ihre eigene Sicherheit und für die Sicherheit anderer Personen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen werden könnten, Sorge tragen;

c) ihrem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich jeden Sachverhalt melden, der ihrer Ansicht nach eine Gefahr darstellen könnte und den sie nicht selbst beheben können, damit Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.

2. Die Arbeitnehmer müssen an jedem Arbeitsplatz das Recht haben, im Rahmen ihrer Befugnisse im Bereich der Ausrüstung und der Arbeitsmethoden an der Gewährleistung der Arbeitssicherheit mitzuwirken und sich zu den eingeführten Arbeitsverfahren zu äußern, soweit sie die Sicherheit berühren. Wo Arbeitsschutzausschüsse gemäß Artikel 37 dieses Übereinkommens gebildet worden sind, ist dieses Recht, soweit dies der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis entspricht, über diese Ausschüsse auszuüben.



Artikel 7

1. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder andere geeignete, den innerstaatlichen Gepflogenheiten und Verhältnissen entsprechende Methoden hat die zuständige Stelle in Beratung mit den beteiligten Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vorzugehen.

2. Für eine enge Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder deren Vertretern bei der Anwendung der in Artikel 4 Absatz 1 dieses Übereinkommens genannten Maßnahmen ist Vorsorge zu treffen.



Teil III. Technische Maßnahmen

Artikel 8

Ist ein Arbeitsplatz nicht mehr unfallsicher oder besteht die Gefahr einer Gesundheitsschädigung, so sind wirksame Maßnahmen (Absperrung, Warnzeichen oder andere geeignete Mittel, einschließlich Einstellung der Arbeit, falls erforderlich) zum Schutz der Arbeitnehmer zu treffen, und zwar so lange, bis der Arbeitsplatz wieder sicher ist.



Artikel 9

1. Alle Plätze, an denen Hafenarbeit verrichtet wird, und alle Zugänge zu diesen Plätzen sind in geeigneter Weise und ausreichend zu beleuchten.

2. Jedes Hindernis, das eine Gefahr für die Bewegungen eines Hebezeugs, eines Fahrzeugs oder einer Person darstellen könnte und das aus praktischen Gründen nicht entfernt werden kann, ist in geeigneter und auffallender Weise zu kennzeichnen und nötigenfalls ausreichend zu beleuchten.



Artikel 10

1. Alle dem Fahrzeugverkehr oder dem Stapeln von Gütern oder Material dienenden Flächen müssen für diesen Zweck geeignet sein und ordnungsgemäß instand gehalten werden.

2. Werden Güter oder Material gestapelt, gestaut, abgestapelt oder gelöscht, so hat die Arbeit unter Berücksichtigung der Art der Güter oder des Materials und ihrer Verpackung in einer sicheren und ordnungsgemäßen Weise zu erfolgen.



Artikel 11

1. Es sind ausreichend breite Verkehrswege freizulassen, um den sicheren Einsatz von Fahrzeugen und Umschlaggeräten zu ermöglichen.

2. Es sind getrennte Verkehrswege für Fußgänger vorzusehen, soweit dies notwendig und durchführbar ist; diese Verkehrswege müssen ausreichend breit und nach Möglichkeit von den Verkehrswegen, die von Fahrzeugen benutzt werden, getrennt sein.



Artikel 12

Überall, wo Hafenarbeit verrichtet wird, sind geeignete und ausreichende Brandbekämpfungsmittel bereitzustellen und einsatzbereit zu halten.



Artikel 13

1. Alle gefährlichen Maschinenteile sind wirksam zu schützen, sofern sie nicht auf Grund ihrer Lage oder ihrer Bauart dieselbe Sicherheit bieten, wie wenn sie wirksam geschützt wären.

2. Es sind wirksame Maßnahmen vorzusehen, damit im Notfall die Energiezufuhr zu jeder Maschine, bei der dies erforderlich ist, unverzüglich unterbrochen werden kann.

3. Sind an einer Maschine Reinigungs-, Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten durchzuführen, durch die Personen gefährdet werden könnten, so ist die Maschine abzustellen, bevor mit diesen Arbeiten begonnen wird, und es ist durch angemessene Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Maschine nicht vor Abschluß der Arbeiten wieder in Betrieb gesetzt werden kann; eine verantwortliche Person kann jedoch die Maschine zum Zweck der Prüfung oder Einstellung, die bei stillstehender Maschine nicht vorgenommen werden kann, in Betrieb setzen.

4. Nur einer befugten Person darf es gestattet sein,

a) eine Schutzvorrichtung zu entfernen, wenn dies zur Ausführung der Arbeit erforderlich ist;

b) eine Sicherheitsvorrichtung zwecks Ausführung von Reinigungs-, Einstellungs- oder Instandsetzungsarbeiten auszubauen oder außer Betrieb zu setzen.

5. Wird eine Schutzvorrichtung entfernt, so sind angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, und die Schutzvorrichtung muß, sobald dies praktisch durchführbar ist, wieder angebracht werden.

6. Ist eine Sicherheitsvorrichtung ausgebaut oder außer Betrieb gesetzt worden, so muß sie, sobald dies praktisch durchführbar ist, wieder eingebaut oder wieder in Betrieb gesetzt werden, und es ist dafür zu sorgen, daß die betreffende Maschine nicht versehentlich in Betrieb gesetzt oder verwendet werden kann, solange die Sicherheitsvorrichtung nicht wieder eingebaut oder in Betrieb gesetzt worden ist.

7. Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Ausdruck „Maschine" alle Hebezeuge, mechanisch betätigten Lukendeckel oder kraftbetriebenen Geräte.



Artikel 14

Alle elektrischen Geräte und Anlagen müssen so hergestellt, eingebaut, betrieben und instand gehalten werden, daß Gefahren vorgebeugt sowie den von der zuständigen Stelle anerkannten Normen entsprochen wird.



Artikel 15

Beim Be- oder Entladen eines Schiffes längsseits an einem Kai oder einem anderen Schiff sind zweckentsprechende und sichere Zugangsmittel zu dem Schiff, die ordnungsgemäß angebracht und gesichert sind, vorzusehen und verfügbar zu halten.



Artikel 16

1. Müssen Arbeitnehmer auf dem Wasserweg von oder zu einem Schiff oder einem anderen Platz befördert werden, so sind angemessene Maßnahmen zu treffen, um ihre Sicherheit beim Anbordgehen, bei der Beförderung und beim Vonbordgehen zu gewährleisten; es sind die Anforderungen festzulegen, denen die hierfür eingesetzten Fahrzeuge entsprechen müssen.

2. Müssen Arbeitnehmer zu Lande von oder zu einem Arbeitsplatz befördert werden, so müssen die vom Arbeitgeber bereitgestellten Transportmittel sicher sein.



Artikel 17

1. Der Zugang zum Laderaum oder Ladedeck eines Schiffes hat zu erfolgen:

a) mit Hilfe einer festen Treppe oder, soweit dies nicht durchführbar ist, einer festen Leiter, von Fußleisten oder Trittmulden geeigneter Abmessungen, ausreichender Festigkeit und zweckentsprechender Bauart; oder

b) mit Hilfe anderer für die zuständige Stelle annehmbarer Mittel.

2. Soweit dies praktisch durchführbar ist, müssen die in diesem Artikel angegebenen Zugangsmittel von der Lukenöffnung getrennt sein.

3. Die Arbeitnehmer dürfen andere als die in diesem Artikel angegebenen Zugangsmittel zum Laderaum oder Ladedeck eines Schiffes weder benutzen noch zu ihrer Benutzung angehalten werden.



Artikel 18

1. Es dürfen nur solche Lukendeckel oder Scherstöcke verwendet werden, die von einwandfreier Bauart und ausreichender Festigkeit für den jeweiligen Verwendungszweck sind und ordnungsgemäß instand gehalten werden.

2. Lukendeckel, deren Handhabung mit Hilfe von Hebezeugen erfolgt, müssen mit leicht zugänglichen und geeigneten Vorrichtungen zum Festmachen der Schlingen oder der sonstigen Anschlagmittel versehen sein.

3. Auf Lukendeckeln und Scherstöcken, die nicht auswechselbar sind, muß deutlich die Luke, zu der sie gehören, und die richtige Lage auf dieser angegeben sein.

4. Nur einer befugten Person (wenn durchführbar, einem Mitglied der Schiffsbesatzung) darf es gestattet sein, kraftbetriebene Lukendeckel zu öffnen oder zu schließen; die Lukendeckel dürfen nicht geöffnet oder geschlossen werden, solange die Gefahr besteht, daß jemand durch den Betrieb der Deckel verletzt werden könnte.

5. Die Bestimmungen des Absatzes 4 dieses Artikels sind sinngemäß auch auf kraftbetriebene Schiffseinrichtungen wie Türen im Schiffskörper, Rampen, einfahrbare Wagendecks oder ähnliche Einrichtungen anzuwenden.



Artikel 19

1. Alle Öffnungen in oder auf einem Deck, wo Arbeitnehmer arbeiten müssen, und die eine Absturzgefahr für Arbeitnehmer oder Fahrzeuge bedeuten können, sind durch angemessene Maßnahmen zu sichern.

2. Jede nicht mit einem ausreichend hohen und festen Süll versehene Luke, die nicht mehr gebraucht wird, ist zu schließen oder ihr Schutzgeländer ist wieder anzubringen, außer bei kurzen Arbeitsunterbrechungen; eine verantwortliche Person ist zu beauftragen, für die Durchführung dieser Maßnahmen zu sorgen.



Artikel 20

1. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit von Arbeitnehmern zu gewährleisten, die im Laderaum oder auf einem Ladedeck eines Schiffes anwesend sein müssen, wenn kraftbetriebene Fahrzeuge in dem betreffenden Laderaum eingesetzt werden oder Lade- oder Löscharbeiten mit Hilfe kraftbetriebener Vorrichtungen durchgeführt werden.

2. Lukendeckel und Scherstöcke dürfen nicht entfernt oder wieder aufgesetzt werden, solange im Laderaum unter der Luke gearbeitet wird. Vor Beginn von Lade- oder Löscharbeiten sind alle Lukendeckel oder Scherstöcke, die nicht ausreichend gegen Lageveränderungen gesichert sind, zu entfernen.

3. Es ist für eine ausreichende Belüftung des Laderaums oder eines Ladedecks durch Frischluftzirkulation zu sorgen, um der Gefahr von Gesundheitsschäden durch Abgase von Verbrennungsmotoren oder anderen Ursprungs vorzubeugen.

4. Werden Trockenmassengüter in einem Laderaum oder Zwischendeck geladen oder gelöscht oder muß ein Arbeitnehmer in einem Behälter beziehungsweise Bunker an Bord arbeiten, so sind angemessene Vorkehrungen, einschließlich der Bereitstellung sicherer Fluchtmittel, für die Sicherheit von Personen zu treffen.



Artikel 21

Jedes Hebezeug, jedes Lastaufnahmemittel und jede Schlinge oder Hebevorrichtung, die Bestandteil einer Last sind, müssen

a) von einwandfreier Konstruktion und Bauart und für den jeweiligen Verwendungszweck ausreichender Festigkeit sein sowie in einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand gehalten werden; Hebezeuge, bei denen dies erforderlich ist, müssen ordnungsgemäß eingebaut sein;

b) in sicherer und ordnungsgemäßer Weise benutzt werden; insbesondere dürfen sie nicht über ihre zulässige Belastung hinaus beansprucht werden, außer zum Zweck vorschriftsmäßiger Prüfung unter der Leitung einer fachkundigen Person.



Artikel 22

1. Jedes Hebezeug und jedes Lastaufnahmemittel ist vor der erstmaligen Benutzung und nach jeder wesentlichen Änderung oder Reparatur eines Teils, der ihre Sicherheit beeinträchtigen könnte, von einer fachkundigen Person gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung zu prüfen.

2. Hebezeuge, die zur Schiffsausrüstung gehören, sind mindestens alle fünf Jahre erneut zu prüfen.

3. Landgebundene Hebezeuge sind in den von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Zeitabständen erneut zu prüfen.

4. Nach Abschluß jeder Prüfung eines Hebezeugs oder eines Lastaufnahmemittels gemäß diesem Artikel hat die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, das Hebezeug oder das Lastaufnahmemittel jeweils gründlich zu untersuchen und eine Bescheinigung hierüber auszustellen.



Artikel 23

1. Zusätzlich zu den Erfordernissen des Artikels 22 hat eine fachkundige Person jedes Hebezeug und jedes Lastaufnahmemittel regelmäßig gründlich zu untersuchen und eine Bescheinigung hierüber auszustellen. Diese Untersuchungen müssen mindestens alle zwölf Monate stattfinden.

2. Eine gründliche Untersuchung im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 und von Absatz 1 dieses Artikels besteht aus einer eingehenden Sichtprüfung durch eine fachkundige Person, nötigenfalls ergänzt durch andere geeignete Mittel oder Maßnahmen, um zu einer zuverlässigen Beurteilung der Betriebssicherheit des untersuchten Hebezeugs oder Lastaufnahmemittels zu gelangen.



Artikel 24

1. Jedes Lastaufnahmemittel ist vor der Verwendung regelmäßig zu inspizieren. Wegwerf- oder Einwegschlingen dürfen nicht wiederverwendet werden. Bei vorgeschlungenen Ladungen sind die Schlingen so oft zu inspizieren, wie dies praktisch durchführbar ist.

2. Unter Inspektion im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels ist eine Sichtprüfung durch eine verantwortliche Person zu verstehen, durch die -- soweit es auf diese Weise möglich ist -- festgestellt werden soll, ob das Gerät oder die Schlinge ohne Gefahr weiterverwendet werden kann.



Artikel 25

1. Ordnungsgemäß beglaubigte Protokolle, die als Nachweis der Betriebssicherheit der betreffenden Hebezeuge und Lastaufnahmemittel dienen, sind je nach Sachlage an Land oder an Bord aufzubewahren; darin sind die zulässige Belastung sowie die Daten und Ergebnisse der in den Artikeln 22, 23 und 24 dieses Übereinkommens genannten Prüfungen, gründlichen Untersuchungen und Inspektionen aufzuzeichnen. Doch ist im Falle der in Artikel 24 Absatz 1 dieses Übereinkommens genannten Inspektionen ein Protokoll nur dann aufzunehmen, wenn dabei ein Mangel festgestellt worden ist.

2. Es ist ein Verzeichnis der Hebezeuge und Lastaufnahmemittel in der von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Form zu führen, wobei das vom Internationalen Arbeitsamt empfohlene Muster zu berücksichtigen ist.

3. Das Verzeichnis hat die von der zuständigen Stelle ausgestellten oder anerkannten Bescheinigungen über die Prüfung, gründliche Untersuchung und Inspektion der Hebezeuge und Lastaufnahmemittel oder beglaubigte Abschriften dieser Bescheinigungen zu umfassen, deren Form von der zuständigen Stelle unter Berücksichtigung der vom Internationalen Arbeitsamt empfohlenen Muster vorgeschrieben wird.



Artikel 26

1. Um die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedern, die dieses Übereinkommen ratifiziert haben, getroffenen Regelungen in bezug auf die Prüfung, gründliche Untersuchung, Inspektion und Bescheinigung der zur Schiffsausrüstung gehörenden Hebezeuge und Lastaufnahmemittel sowie der zugehörigen Protokolle zu gewährleisten,

a) hat die zuständige Stelle jedes Mitglieds, das das Übereinkommen ratifiziert hat, fachkundige Personen oder nationale oder internationale Organisationen zu bestimmen oder auf andere Weise anzuerkennen und sie mit der Durchführung der Prüfungen beziehungsweise gründlichen Untersuchungen und der damit zusammenhängenden Aufgaben zu betrauen, wobei die Erneuerung einer solchen Ernennung oder Anerkennung von der zufriedenstellenden Erfüllung dieser Aufgaben abhängig zu machen ist;

b) haben die Mitglieder, die das Übereinkommen ratifiziert haben, die gemäß Buchstabe a) dieses Absatzes ernannten oder anerkannten Personen oder Organisationen anzunehmen oder anzuerkennen oder Gegenseitigkeitsvereinbarungen über diese Annahme oder Anerkennung zu treffen; in beiderlei Fällen ist die Erneuerung der Annahme oder Anerkennung von der zufriedenstellenden Erfüllung der betreffenden Aufgaben abhängig zu machen.

2. Kein Hebezeug, Lastaufnahmemittel oder sonstiges Umschlaggerät darf verwendet werden, wenn

a) die zuständige Stelle nach Einsicht in eine Prüfungs- oder Untersuchungsbescheinigung oder ein beglaubigtes Protokoll nicht davon überzeugt ist, daß die erforderliche Prüfung, Untersuchung oder Inspektion gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens durchgeführt worden ist; oder

b) das Hebezeug oder Lastaufnahmemittel nach Ansicht der zuständigen Stelle nicht betriebssicher ist.

3. Absatz 2 dieses Artikels darf nicht so angewendet werden, daß Verzögerungen beim Laden oder Löschen eines Schiffes entstehen, wo Ausrüstung verwendet wird, die den Anforderungen der zuständigen Stelle genügt.



Artikel 27

1. An jedem Hebezeug (Ladebäume ausgenommen) mit nur einer zulässigen Belastung und an jedem Lastaufnahmemittel ist die zulässige Belastung durch Aufdruck oder, wenn dies nicht durchführbar ist, durch andere geeignete Mittel deutlich anzugeben.

2. Jedes Hebezeug (Ladebäume ausgenommen) mit mehr als einer zulässigen Belastung ist mit einer wirksamen Vorrichtung zu versehen, die es dem Führer ermöglicht, die den jeweiligen Einsatzbedingungen entsprechende zulässige Belastung festzustellen.

3. An jedem Ladebaum (Ladekrane ausgenommen) ist die zulässige Belastung deutlich anzugeben, die gilt, wenn der Ladebaum verwendet wird mit

a) nur einem Block;

b) einem unteren Ladeblock;

c) einem anderen Ladebaum verbunden, in jeder möglichen Blockstellung.



Artikel 28

Jedes Schiff hat Takelpläne und andere einschlägige Unterlagen mitzuführen, die erforderlich sind, um eine sichere Takelung seiner Ladebäume und deren Zubehör zu ermöglichen.



Artikel 29

Paletten und ähnliche Vorrichtungen zur Aufnahme oder zur Beförderung von Lasten müssen von einwandfreier Bauart, ausreichender Festigkeit und frei von sichtbaren Mängeln sein, die ihre Betriebssicherheit beeinträchtigen könnten.



Artikel 30

Lasten dürfen nicht gehoben oder gesenkt werden, wenn sie nicht mit Schlingen oder auf andere Weise sicher an dem Hebezeug angeschlagen sind.



Artikel 31

1. Jeder Frachtcontainer-Terminal ist so anzulegen und zu betreiben, daß die Sicherheit der im Terminal beschäftigten Arbeitnehmer, soweit dies praktisch durchführbar ist, gewährleistet ist.

2. Auf Schiffen, die Container befördern, sind Vorkehrungen für die Sicherheit der Arbeitnehmer zu treffen, die die Container festzurren oder losmachen.



Artikel 32

1. Gefährliche Ladungen sind gemäß den einschlägigen Bestimmungen der internationalen Regelungen über die Beförderung von gefährlichen Gütern auf dem Wasserweg sowie über den Umschlag gefährlicher Güter in Häfen zu verpacken, zu kennzeichnen und zu bezetteln, umzuschlagen, zu lagern und zu stauen.

2. Gefährliche Stoffe dürfen nur dann umgeschlagen, gelagert oder gestaut werden, wenn sie gemäß den internationalen Regelungen über die Beförderung solcher Stoffe verpackt und gekennzeichnet und bezettelt sind.

3. Werden Behälter oder Container mit gefährlichen Stoffen durch Bruch oder auf sonstige Art in gefahrdrohendem Ausmaß beschädigt, so ist die Hafenarbeit mit Ausnahme der zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Arbeit in dem bedrohten Bereich einzustellen und die Arbeitnehmer sind in Sicherheit zu bringen, bis die Gefahr beseitigt ist.

4. Es sind angemessene Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß Arbeitnehmer giftigen oder schädlichen Stoffen oder Einwirkungen oder mit Sauerstoffmangel oder Explosionsgefahr verbundenen Atmosphären ausgesetzt werden.

5. Müssen Arbeitnehmer geschlossene Räume betreten, in denen möglicherweise giftige oder schädliche Stoffe vorhanden sind oder Sauerstoffmangel herrscht, so sind angemessene Maßnahmen zu treffen, um Unfälle oder Gesundheitsschäden zu verhüten.



Artikel 33

Es sind geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die Arbeitnehmer gegen die schädlichen Auswirkungen übermäßigen Lärms am Arbeitsplatz zu schützen.



Artikel 34

1. Kann ein angemessener Schutz gegen Unfall- oder Gesundheitsgefahren durch andere Mittel nicht gewährleistet werden, so ist den Arbeitnehmern eine persönliche Schutzausrüstung und Schutzkleidung, wie sie zur Verrichtung ihrer Arbeit mit gutem Grund verlangt werden kann, zur Verfügung zu stellen, zu deren ordnungsgemäßer Benutzung die Arbeitnehmer anzuhalten sind.

2. Die Arbeitnehmer sind dazu anzuhalten, mit dieser persönlichen Schutzausrüstung und Schutzkleidung sorgfältig umzugehen.

3. Die persönliche Schutzausrüstung und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber ordnungsgemäß instand zu halten.



Artikel 35

Für Unfälle müssen angemessene Mittel, einschließlich ausgebildeten Personals, für die Rettung von Personen in Gefahr, für die Leistung Erster Hilfe und für den Abtransport von Verletzten, soweit dies ohne Verschlimmerung ihres Zustands praktisch durchführbar ist, bereitstehen.



Artikel 36

1. Jedes Mitglied hat durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder auf andere geeignete, den innerstaatlichen Gepflogenheiten und Verhältnissen entsprechende Weise und nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu bestimmen,

a) hinsichtlich welcher sich aus der Arbeit ergebenden Gefahren eine ärztliche Erstuntersuchung beziehungsweise eine regelmäßige ärztliche Untersuchung oder beides erforderlich ist;

b) die maximalen Zeitabstände, in denen unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der Gefahren und der besonderen Umstände regelmäßige ärztliche Untersuchungen durchzuführen sind;

c) bei Arbeitnehmern, die besonderen berufsbedingten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, das Ausmaß der besonderen Untersuchungen, die für erforderlich gehalten werden;

d) angemessene Maßnahmen für die Bereitstellung von arbeitsmedizinischen Diensten für die Arbeitnehmer.

2. Alle ärztlichen Untersuchungen, die auf Grund von Absatz 1 dieses Artikels erfolgen, müssen für die Arbeitnehmer unentgeltlich sein.

3. Die Aufzeichnungen über die ärztlichen Untersuchungen müssen vertraulich behandelt werden.



Artikel 37

1. In jedem Hafen mit einer erheblichen Anzahl von Arbeitnehmern sind Arbeitsschutzausschüsse zu bilden, denen Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer angehören. Solche Ausschüsse sind erforderlichenfalls auch in anderen Häfen zu bilden.

2. Die Errichtung, die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Ausschüsse sind durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder auf andere geeignete, den innerstaatlichen Gepflogenheiten und Verhältnissen entsprechende Weise und nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse festzulegen.



Artikel 38

1. Kein Arbeitnehmer darf mit Hafenarbeit beschäftigt werden, sofern er nicht eine ausreichende Unterweisung oder Ausbildung über die möglichen Gefahren seiner Arbeit und die zu treffenden wichtigsten Vorsichtsmaßnahmen erhalten hat.

2. Hebezeuge und sonstige Umschlaggeräte dürfen nur von Personen bedient werden, die mindestens 18 Jahre alt sind und über die erforderliche Eignung und Erfahrung verfügen, oder von in Ausbildung stehenden Personen, die ordnungsgemäß beaufsichtigt werden.



Artikel 39

Als Beitrag zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß diese der zuständigen Stelle gemeldet und, falls erforderlich, untersucht werden.



Artikel 40

In Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis sind an jedem Liegeplatz angemessene und geeignete sanitäre Einrichtungen und Waschräume in ausreichender Anzahl bereitzustellen und ordnungsgemäß instand zu halten, soweit durchführbar in angemessener Entfernung vom Arbeitsplatz.



Teil IV. Durchführung

Artikel 41

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat

a) die Aufgaben der mit Hafenarbeit befaßten Personen und Organe in bezug auf den Arbeitsschutz festzulegen;

b) die zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen einschließlich geeigneter Zwangsmaßnahmen zu treffen;

c) geeignete Aufsichtsdienste mit der Überwachung der Durchführung der gemäß dem Übereinkommen zu treffenden Maßnahmen zu beauftragen oder sich zu vergewissern, daß eine ordnungsgemäße Aufsicht ausgeübt wird.



Artikel 42

1. Die innerstaatliche Gesetzgebung hat die Fristen vorzuschreiben, innerhalb deren die Bestimmungen dieses Übereinkommens anzuwenden sind in bezug auf

a) den Bau und die Ausrüstung von Schiffen;

b) die Herstellung und die Ausrüstung von landgebundenen Hebezeugen oder anderen Umschlaggeräten;

c) die Herstellung von Lastaufnahmemitteln.

2. Die gemäß Absatz 1 dieses Artikels vorgeschriebenen Fristen dürfen die Dauer von vier Jahren nach dem Zeitpunkt der Ratifikation des Übereinkommens nicht überschreiten.



Teil V. Schlußbestimmungen

Artikel 43

Dieses Übereinkommen ändert das Übereinkommen über den Unfallschutz der Hafenarbeiter, 1929, und das Übereinkommen über den Unfallschutz der Hafenarbeiter (abgeänderter Wortlaut), 1932.



Artikel 44

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 45

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.



Artikel 46

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.



Artikel 47

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.



Artikel 48

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.



Artikel 49

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 50

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 46, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.



Artikel 51

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.