INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 133

Übereinkommen über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (zusätzliche Bestimmungen), 1970

Dieses Übereinkommen ist am 27. August 1991 in Kraft getreten.
Ort:Genf 
Tagung:55 

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 14. Oktober 1970 zu ihrer fünfundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,

stellt fest, daß das Übereinkommen über die Quartierräume der Schiffsbesatzungen (Neufassung), 1949, ausführliche Bestimmungen über Schlafräume, Meß- und Erholungräume, Lüftung, Heizung, Beleuchtung und sanitäre Einrichtungen an Bord enthält,

ist der Ansicht, daß auf Grund des raschen Wandels in der Bau- und Betriebsart moderner Schiffe weitere Verbesserungen der Quartierräume der Schiffsbesatzungen möglich sind,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Quartierräume der Schiffsbesatzungen, eine Frage, die den zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens zur Ergänzung des Übereinkommens über die Quartierräume der Schiffsbesatzungen (Neufassung), 1949, erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 30. Oktober 1970, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Quartierräume der Schiffsbesatzungen (zusätzliche Bestimmungen), 1970, bezeichnet wird.



Teil I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Seeschiffe, gleichviel ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen, die der gewerbsmäßigen Beförderung von Fracht oder von Fahrgästen oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, die in einem Gebiet eingetragen sind, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, und die bei oder nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für das betreffende Gebiet bereits auf Kiel gelegt sind oder sich in einer ähnlichen Bauphase befinden.

2. Die innerstaatliche Gesetzgebung hat die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein Schiff als Seeschiff im Sinne dieses Übereinkommens zu gelten hat.

3. Dieses Übereinkommen gilt für Schlepper, soweit tunlich und durchführbar.

4. Dieses Übereinkommen gilt nicht für

a) Schiffe mit weniger als 1.000 Tonnen,

b) Segelschiffe mit oder ohne Hilfsmotoren,

c) Schiffe, die zur Fischerei, zur Walfischjagd oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden,

d) Tragflügelboote und Luftkissenfahrzeuge.

5. Jedoch ist das Übereinkommen, soweit tunlich und durchführbar, anzuwenden auf

a) Schiffe von 200 bis 1.000 Tonnen,

b) die Quartierräume von Personen, die im normalen Borddienst auf zur Walfischjagd oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Schiffen beschäftigt sind.

6. Ferner kann in bezug auf jedes Schiff von der vollen Anwendung jeder auf Grund von Artikel 3 dieses Übereinkommens anzuwendenden Norm abgewichen werden, falls die zuständige Stelle nach Anhörung der Berufsverbände der Reeder und/oder der Reeder sowie der bona fide anerkannten Berufsverbände der Seeleute die beabsichtigten Abweichungen als derart vorteilhaft erachtet, daß die dadurch geschaffenen Bedingungen im ganzen nicht ungünstiger sind als die Bedingungen, die sich aus der vollen Anwendung des Übereinkommens ergeben würden. Das betreffende Mitglied hat eingehende Auskünfte über alle Abweichungen dieser Art dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu übermitteln.

7. Die zuständige Stelle hat ferner nach Anhörung der Berufsverbände der Reeder und/oder der Reeder sowie der bona fide anerkannten Berufsverbände der Seeleute zu entscheiden, inwieweit es zweckmäßig erscheint, unter Berücksichtigung des Bedarfs an Räumen für die Besatzung während der dienstfreien Zeit für folgende Schiffe Ausnahmen zuzulassen oder von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abzuweichen:

a) Fährschiffe, Zubringerschiffe und ähnliche Schiffe, die nicht dauernd mit der gleichen ständigen Besatzung bemannt sind;

b) Seeschiffe, wenn vorübergehend Instandsetzungspersonal neben der Schiffsbesatzung mitgeführt wird;

c) Seeschiffe, die zu kurzen Fahrten verwendet werden, so daß die Besatzungsmitglieder jeden Tag ihre Heime aufsuchen oder ähnliche Vorteile genießen können.



Artikel 2

In diesem Übereinkommen bedeuten die Ausdrücke

a) „Schiff" jedes Fahrzeug, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet;

b) „Tonnen" den Raumgehalt an Bruttoregistertonnen;

c) „Passagierschiff" jedes Schiff, das i) entweder ein gültiges Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner in dem betreffenden Zeitpunkt geltenden Fassung oder ii) einen zur Beförderung von Fahrgästen berechtigenden Ausweis besitzt;

d) „Offizier" jede Person mit Ausnahme des Kapitäns, die nach der innerstaatlichen Gesetzgebung oder, in deren Ermangelung, nach Gesamtarbeitsvertrag oder Gewohnheit den Dienstgrad eines Schiffsoffiziers besitzt;

e) „Mannschaftsmitglieder" alle Mitglieder der Besatzung mit Ausnahme der Offiziere;

f) „Unteroffizier" ein Mannschaftsmitglied mit Aufsichtsbefugnissen oder besonderer Verantwortung, das nach der innerstaatlichen Gesetzgebung, oder, in deren Ermangelung, nach Gesamtarbeitsvertrag oder Gewohnheit den Dienstgrad eines Unteroffiziers besitzt;

g) „erwachsen" eine Person im Alter von mindestens 18 Jahren;

h) „Quartierräume der Besatzung" die zur Verwendung durch die Besatzung bestimmten Schlaf-, Meß-, Kranken- und Erholungsräume sowie die zugehörigen sanitären Einrichtungen;

i) „vorgeschrieben" durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch die zuständige Stelle vorgeschrieben;

j) „genehmigt" durch die zuständige Stelle genehmigt;

k) „neu eingetragen" bei gleichzeitigem Wechsel der Flagge und des Reeders neu eingetragen.



Artikel 3

Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich in bezug auf Schiffe, für die dieses Übereinkommen gilt, zur Durchführung

a) der Bestimmungen der Teile II und III des Übereinkommens über die Quartierräume der Schiffsbesatzungen (Neufassung), 1949; und

b) der Bestimmungen von Teil II dieses Übereinkommens.



Artikel 4

1. Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, eine Gesetzgebung in Kraft zu halten, die seine Durchführung gewährleistet.

2. Diese Gesetzgebung hat

a) die zuständige Stelle zu verpflichten, sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen;

b) die für ihre Durchführung verantwortlichen Personen zu bezeichnen;

c) angemessene Zwangsmaßnahmen gegen jede Übertretung vorzuschreiben;

d) die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer die wirksame Durchführung ausreichend gewährleistenden Aufsicht vorzusehen;

e) die zuständige Stelle zu verpflichten, die Berufsverbände der Reeder und/oder die Reeder sowie die bona fide anerkannten Berufsverbände der Seeleute bei der Ausarbeitung von Vorschriften anzuhören und, soweit möglich, bei deren Durchführung mit den Beteiligten zusammenzuarbeiten.



Teil II. Bestimmungen über die Quartierräume der Besatzungen

Artikel 5

1. Die Bodenfläche je Person darf in Schlafräumen für Mannschaftsmitglieder nicht geringer sein als

a) 3,75 Quadratmeter (40,36 Quadratfuß) auf Schiffen von 1.000 Tonnen oder mehr, aber weniger als 3.000 Tonnen;

b) 4,25 Quadratmeter (45,75 Quadratfuß) auf Schiffen von 3.000 Tonnen oder mehr, aber weniger als 10.000 Tonnen;

c) 4,75 Quadratmeter (51,13 Quadratfuß) auf Schiffen von 10.000 Tonnen oder mehr.

2. Jedoch darf die Bodenfläche je Person in Schlafräumen, in denen zwei Mannschaftsmitglieder untergebracht sind, nicht geringer sein als

a) 2,75 Quadratmeter (29,60 Quadratfuß) auf Schiffen von 1.000 Tonnen oder mehr, aber weniger als 3.000 Tonnen;

b) 3,25 Quadratmeter (34,98 Quadratfuß) auf Schiffen von 3.000 Tonnen oder mehr, aber weniger als 10.000 Tonnen;

c) 3,75 Quadratmeter (40,36 Quadratfuß) auf Schiffen von 10.000 Tonnen oder mehr.

3. Ferner darf die Bodenfläche in Schlafräumen für Mannschaftsmitglieder auf Passagierschiffen

a) von 1.000 Tonnen oder mehr, aber weniger als 3.000 Tonnen, je Person nicht geringer sein als 2,35 Quadratmeter (25,30 Quadratfuß),

b) von 3.000 Tonnen oder mehr nicht geringer sein als

i) 3,75 Quadratmeter (40,36 Quadratfuß) für Räume, in denen eine Person,

ii) 6,00 Quadratmeter (64,58 Quadratfuß) für Räume, in denen zwei Personen,

iii) 9,00 Quadratmeter (96,88 Quadratfuß) für Räume, in denen drei Personen und

iv) 12,00 Quadratmeter (129,17 Quadratfuß) für Räume, in denen vier Personen untergebracht sind.

4. In einem Schlafraum dürfen nicht mehr als zwei Mannschaftsmitglieder untergebracht werden, außer auf Passagierschiffen, wo die zulässige Höchstzahl vier Personen je Raum nicht überschreiten darf.

5. Unteroffiziere müssen entweder in Einbett- oder in Zweibettschlafräumen untergebracht werden.

6. In Schlafräumen für Offiziere, denen kein eigener Aufenthalts- oder Tagesraum zur Verfügung steht, darf die Bodenfläche je Person nicht geringer sein als 6,50 Quadratmeter (69,96 Quadratfuß) auf Schiffen von weniger als 3.000 Tonnen und nicht geringer als 7,50 Quadratmeter (80,73 Quadratfuß) auf Schiffen von 3.000 Tonnen oder mehr.

7. Auf Schiffen, die keine Passagierschiffe sind, ist für jedes erwachsene Mitglied der Besatzung ein Einzelschlafraum vorzusehen, soweit dies im Hinblick auf die Größe des Schiffes, seinen Verwendungszweck und die Raumanordnung tunlich und durchführbar ist.

8. Sofern auf Schiffen von 3.000 Tonnen oder mehr durchführbar, ist für den Ersten Offizier des Maschinendienstes und den Ersten Offizier des Decksdienstes ein mit ihrem Schlafraum unmittelbar in Verbindung stehender Aufenthalts- oder Tagesraum vorzusehen.

9. Die von den Kojen, Spinden, Seekisten und Sitzgelegenheiten eingenommene Fläche ist in die Berechnung der Bodenfläche einzubeziehen. Auszunehmen sind kleine oder unregelmäßige Flächen, die den Bewegungsraum nicht wirksam vergrößern und nicht als Stellraum verwendet werden können.

10. Die Mindestinnenmaße einer Koje haben 198 cm zu 80 cm (6 Fuß 6 Zoll zu 2 Fuß 7,50 Zoll) zu betragen.



Artikel 6

1. Die Bodenfläche der Meßräume für Offiziere und Mannschaftsmitglieder darf nicht geringer sein als 1 Quadratmeter (10,76 Quadratfuß) für jeden eingeplanten Sitzplatz.

2. Die Meßräume sind mit Tischen und genehmigten Sitzgelegenheiten, die fest oder beweglich sein können, in einer für die Höchstzahl von Besatzungsmitgliedern, die sie wahrscheinlich gleichzeitig benutzen, ausreichenden Zahl auszustatten.

3. Die folgenden Einrichtungen haben zu jeder Zeit, zu der sich Mitglieder der Besatzung an Bord befinden, zur Verfügung zu stehen:

a) ein leicht zugänglicher Kühlschrank, dessen Fassungsraum für die Anzahl der Personen, die den Meßraum oder die Meßräume benutzen, ausreicht;

b) Einrichtungen für heiße Getränke;

c) Einrichtungen für kaltes Trinkwasser.

4. Die zuständige Stelle kann von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels betreffend die Einrichtung der Meßräume die zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse auf Passagierschiffen etwa notwendigen Ausnahmen zulassen.



Artikel 7

1. Für Offiziere und Mannschaftsmitglieder sind geeignet gelegene und angemessen ausgestattete Erholungsräume vorzusehen. Stehen hierfür keine anderen Räume als die Meßräume zur Verfügung, so haben diese so geplant, möbliert und ausgestattet zu sein, daß sie als Erholungsräume dienen können.

2. Die Erholungsräume sind mindestens mit einem Bücherschrank sowie mit Möglichkeiten zum Lesen und Schreiben und, wenn durchführbar, für Spiele einzurichten.

3. Auf Schiffen von 8.000 Tonnen oder mehr ist ein Rauchsalon oder Leseraum, wo Filme oder Fernsehsendungen gezeigt werden können, und ein Hobby- und Spielraum vorzusehen; die Bereitstellung eines Schwimmbeckens ist in Erwägung zu ziehen.

4. Im Zusammenhang mit der Planung der Erholungsräume hat die zuständige Stelle die Einrichtung einer Schiffskantine in Erwägung zu ziehen.



Artikel 8

1. Auf allen Schiffen ist für je sechs oder weniger Personen, für die keine Einrichtungen gemäß Absatz 2 bis 4 dieses Artikels vorhanden sind, an einer geeigneten Stelle mindestens ein Wasserklosett und eine Badewanne und/oder Brause für Offiziere und Mannschaftsmitglieder vorzusehen. Sind Frauen an Bord beschäftigt, so sind für sie getrennte sanitäre Einrichtungen vorzusehen.

2. Auf Schiffen von 5.000 Tonnen oder mehr, aber weniger als 15.000 Tonnen, ist neben den Einzelschlafräumen von mindestens fünf Offizieren je ein eigener privater Baderaum mit Wasserklosett sowie einer Badewanne und/oder Brause und einem Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser vorzusehen; das Waschbecken kann sich im Schlafraum befinden. Außerdem haben auf Schiffen von 10.000 Tonnen oder mehr, aber weniger als 15.000 Tonnen, die Schlafräume aller anderen Offiziere über ähnlich ausgestattete private oder von beiden Seiten zugängliche Baderäume zu verfügen.

3. Auf Schiffen von 15.000 Tonnen oder mehr ist neben den Einzelschlafräumen für Offiziere ein eigener privater Baderaum mit Wasserklosett sowie einer Badewanne und/oder Brause und einem Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser vorzusehen; das Waschbecken kann sich im Schlafraum befinden.

4. Auf Schiffen von 25.000 Tonnen oder mehr, die keine Passagierschiffe sind, ist für je zwei Mannschaftsmitglieder entweder in einem von beiden Seiten zugänglichen Raum zwischen anstoßenden Schlafräumen oder gegenüber deren Eingang ein Baderaum vorzusehen, der mit Wasserklosett sowie einer Badewanne und/oder Brause und einem Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser ausgestattet ist.

5. Auf Schiffen von 5.000 Tonnen oder mehr, die keine Passagierschiffe sind, hat jeder Schlafraum für Offiziere oder Mannschaftsmitglieder mit einem Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser ausgestattet zu sein, sofern sich ein solches Waschbecken nicht in einem gemäß Absatz 2, 3 oder 4 dieses Artikels vorgesehenen Baderaum befindet.

6. Auf allen Schiffen sind für Offiziere und Mannschaftsmitglieder Vorrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Kleidung in einem der Besatzungsstärke und der gewöhnlichen Fahrtdauer entsprechenden Umfang vorzusehen. Diese Einrichtungen müssen, wenn immer dies möglich ist, von ihren Quartierräumen aus leicht zugänglich sein.

7. Folgende Vorrichtungen sind bereitzustellen:

a) Waschmaschinen;

b) Wäschetrockner oder angemessen beheizte und gelüftete Trockenkammern;

c) Bügeleisen und Bügelbretter oder gleichwertige Vorrichtungen.



Artikel 9

1. Auf Schiffen von 1.600 Tonnen oder mehr sind vorzusehen:

a) ein Wasserklosett und ein Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser in einem gesonderten Raum, der von der Brücke aus leicht zugänglich und hauptsächlich für die dort Dienst tuenden Personen bestimmt ist;

b) ein Wasserklosett und ein Waschbecken mit fließendem kalten und warmen Süßwasser, die vom Maschinenraum aus leicht zugänglich sind, sofern sich solche Einrichtungen nicht in der Nähe des Maschinenleitstandes befinden.

2. Auf Schiffen von 1.600 Tonnen oder mehr, auf denen keine eigenen Schlafräume und keine eigenen privaten oder mit anderen gemeinsam benutzten Baderäume für das gesamte Maschinenraumpersonal vorhanden sind, sind Umkleideeinrichtungen vorzusehen, die

a) außerhalb des Maschinenraumes liegen, aber von dort aus leicht zugänglich sind; und

b) mit Einzelspinden sowie mit Badewannen und/oder Brausen und Waschbecken mit fließendem warmen und kalten Süßwasser ausgestattet sind.



Artikel 10

Die freie Höhe in allen Quartierräumen, in denen volle Bewegungsfreiheit erforderlich ist, hat mindestens 198 Zentimeter (6 Fuß 6 Zoll) zu betragen; die zuständige Stelle kann jedoch in begrenztem Umfang eine Verringerung der freien Höhe in jedem Raum oder Raumteil dieser Quartierräume zulassen, wenn dies nach ihrer Überzeugung tunlich ist und das Wohlbefinden der Besatzung dadurch nicht beeinträchtigt wird.



Artikel 11

1. Die Quartierräume der Besatzung sind ausreichend zu beleuchten.

2. Unter Vorbehalt der Sondervorkehrungen, die auf Passagierschiffen zugelassen werden können, ist in den Schlafräumen und Meßräumen Beleuchtung durch natürliches Licht und eine angemessene künstliche Beleuchtung vorzusehen.

3. Auf allen Schiffen sind die Quartierräume der Besatzung mit elektrischem Licht zu versehen. Wenn nicht zwei unabhängige elektrische Kraftquellen vorhanden sind, ist für Notfälle eine zusätzliche Beleuchtung mit angemessen gebauten Lampen oder Beleuchtungsgeräten vorzusehen.

4. In den Schlafräumen ist jede Koje am Kopfende mit einer elektrischen Leselampe zu versehen.

5. Die zuständige Stelle hat geeignete Normen für die Beleuchtung durch natürliches und künstliches Licht festzusetzen.



Artikel 12

Für Schiffe, bei deren Bemannung die Interessen von Besatzungen mit unterschiedlichen religiösen und sozialen Gepflogenheiten zu berücksichtigen sind, ohne daß damit eine Diskriminierung verbunden ist, kann die zuständige Stelle nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände der Reeder und/oder der Reeder sowie der bona fide anerkannten Berufsverbände der Seeleute und vorbehaltlich einer Einigung zwischen den beiden Parteien Abweichungen von den Bestimmungen des Artikels 5 Absätze 1 bis 4 und 7 und des Artikels 8 Absätze 1 und 4 dieses Übereinkommens zulassen, sofern die dadurch entstehenden Verhältnisse im ganzen nicht ungünstiger sind als die Verhältnisse, die sich aus der Anwendung des Übereinkommens ergeben würden. Das betreffende Mitglied hat eingehende Auskünfte über alle Abweichungen dieser Art dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu übermitteln, der hiervon die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation verständigt.



Teil III. Anwendung des Übereinkommens auf schon bestehende Schiffe

Artikel 13

1. Für ein Schiff, das bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens für das Eintragungsgebiet völlig fertiggestellt ist und hinter den Normen dieses Übereinkommens zurückbleibt, kann die zuständige Stelle nach Anhörung der Berufsverbände der Reeder und/oder der Reeder sowie der bona fide anerkannten Berufsverbände der Seeleute die ihr tunlich und durchführbar scheinenden Änderungen zur Anpassung des Schiffes an die Bestimmungen des Übereinkommens anordnen, insbesondere unter Würdigung der technischen, wirtschaftlichen und sonstigen Probleme, die sich bei der Anwendung der Artikel 5, 8 und 10 ergeben, wenn

a) das Schiff neu eingetragen wird,

b) wesentliche bauliche Veränderungen oder größere Ausbesserungen an dem Schiff auf Grund eines vorgefaßten Planes und nicht wegen eines Unfalls oder Notstandes vorgenommen werden.

2. Für ein Schiff, das sich bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens für das Eintragungsgebiet im Bau oder Umbau befindet, kann die zuständige Stelle nach Anhörung der Berufsverbände der Reeder und/oder der Reeder sowie der bona fide anerkannten Berufsverbände der Seeleute die ihr tunlich und durchführbar scheinenden Änderungen zur Anpassung des Schiffes an die Bestimmungen des Übereinkommens anordnen, insbesondere unter Würdigung der technischen, wirtschaftlichen und sonstigen Probleme, die sich bei der Anwendung der Artikel 5, 8 und 10 ergeben; solche Änderungen gelten als endgültige Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens.

3. Wird ein Schiff -- außer es handelt sich um ein Schiff, das in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels bezeichnet ist oder für das dieses Übereinkommen während seines Baues Geltung hatte -- in einem Gebiet neu eingetragen, und zwar nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen für das Gebiet in Kraft getreten ist, so kann die zuständige Stelle nach Anhörung der Berufsverbände der Reeder und/oder der Reeder sowie der bona fide anerkannten Berufsverbände der Seeleute die ihr tunlich und durchführbar scheinenden Änderungen zur Anpassung des Schiffes an die Bestimmungen des Übereinkommens anordnen, insbesondere unter Würdigung der technischen, wirtschaftlichen und sonstigen Probleme, die sich bei der Anwendung der Artikel 5, 8 und 10 ergeben; solche Änderungen gelten als endgültige Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens.



Teil IV. Schlußbestimmungen

Artikel 14

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 15

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Ratifikationen von zwölf Mitgliedern mit einer Handelsflotte von mindestens je 1 Million Tonnen eingetragen worden sind, unter denen sich mindestens vier Mitglieder mit einer Handelsflotte von mindestens je 2 Millionen Tonnen befinden müssen.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied sechs Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.



Artikel 16

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.



Artikel 17

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorgansation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der letzten für das Inkrafttreten des Übereinkommens notwendigen Ratifikation Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.



Artikel 18

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.



Artikel 19

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 20

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 16, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.



Artikel 21

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.