INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 127

Übereinkommen über die höchstzulässige Traglast für einen Arbeitnehmer, 1967


Dieses Übereinkommen ist am 10. März 1970 in Kraft getreten.
Ort:Genf 
Tagung:51 

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 7. Juni 1967 zu ihrer einundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die höchstzulässige Traglast für einen Arbeitnehmer, eine Frage, die den sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 28. Juni 1967, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die höchstzulässige Traglast, 1967, bezeichnet wird.



Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

a) der Ausdruck „Beförderung von Traglasten" jede Beförderung, bei der das Gewicht der Last vollständig von einem Arbeitnehmer getragen wird; er umfaßt auch das Heben und Absetzen der Last;

b) der Ausdruck „regelmäßige Beförderung von Traglasten" jede Tätigkeit, die dauernd oder hauptsächlich der Beförderung von Traglasten gewidmet ist oder in der Regel, wenn auch mit Unterbrechungen, die Beförderung von Traglasten einschließt;

c) der Ausdruck „jugendlicher Arbeitnehmer" einen Arbeitnehmer unter 18 Jahren.



Artikel 2

1. Dieses Übereinkommen gilt für die regelmäßige Beförderung von Traglasten.

2. Dieses Übereinkommen gilt für alle Wirtschaftszweige, für die das betreffende Mitglied ein System der Arbeitsaufsicht unterhält.



Artikel 3

Die Beförderung von Traglasten, deren Gewicht die Gesundheit oder die Sicherheit des Arbeitnehmers gefährden könnte, darf weder verlangt noch zugelassen werden.



Artikel 4

Bei der Durchführung des in Artikel 3 festgelegten Grundsatzes haben die Mitglieder alle Bedingungen zu berücksichtigen, unter denen die Arbeit ausgeführt werden muß.



Artikel 5

Jedes Mitglied hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit jeder Arbeitnehmer, der bei der Beförderung von anderen als leichten Traglasten eingesetzt wird, vorher zum Schutze seiner Gesundheit und zur Verhütung von Unfällen eine angemessene Ausbildung oder Anleitung in den anzuwendenden Arbeitsmethoden erhält.



Artikel 6

Um die Beförderung von Traglasten einzuschränken oder zu erleichtern, sind, soweit irgend möglich, geeignete technische Vorrichtungen zu verwenden.



Artikel 7

1. Der Einsatz von Frauen und jugendlichen Arbeitnehmern bei der Beförderung von anderen als leichten Traglasten ist einzuschränken.

2. Werden Frauen und jugendliche Arbeitnehmer bei der Beförderung von Traglasten eingesetzt, so hat das höchstzulässige Gewicht dieser Lasten erheblich niedriger zu sein als das für erwachsene männliche Arbeitnehmer.



Artikel 8

Jedes Mitglied hat im Wege der Gesetzgebung oder mittels anderer, den innerstaatlichen Gepflogenheiten und Verhältnissen entsprechender Methoden und in Beratung mit den maßgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen zu treffen.



Artikel 9

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 10

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.



Artikel 11

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.



Artikel 12

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.



Artikel 13

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.



Artikel 14

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 15

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 11, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.



Artikel 16

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.