INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 126

Übereinkommen über die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen, 1966


Dieses Übereinkommen ist am 6. November 1968 in Kraft getreten. 
Ort:Genf 
Tagung:50 

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1966 zu ihrer fünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen, eine Frage, die zum sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1966, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Quartierräume auf Fischereifahrzeugen, 1966, bezeichnet wird.



Teil I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Seeschiffe und -boote jeder Art mit Kraftantrieb, gleichviel ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen, die bei der Seefischerei im Salzwasser verwendet werden und in einem Gebiet eingetragen sind, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist.

2. Die innerstaatliche Gesetzgebung hat die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen Schiffe und Boote als Seeschiffe und -boote im Sinne dieses Übereinkommens zu gelten haben.

3. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Schiffe und Boote mit weniger als 75 Tonnen; jedoch ist das Übereinkommen auf Schiffe und Boote mit 25 bis 75 Tonnen anzuwenden, wenn die zuständige Stelle nach Anhörung der Berufsverbände der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer, soweit solche bestehen, entscheidet, daß dies tunlich und durchführbar ist.

4. Die zuständige Stelle kann nach Anhörung der Berufsverbände der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer, soweit solche bestehen, für die Zwecke dieses Übereinkommens die Länge an Stelle des Raumgehalts als maßgebendes Merkmal verwenden; in diesem Fall gilt das Übereinkommen nicht für Schiffe und Boote von weniger als 24,4 m (80 Fuß) Länge. Das Übereinkommen ist jedoch auf Schiffe und Boote mit einer Länge von 13,7 bis 24,4 m (45 bis 80 Fuß) anzuwenden, wenn die zuständige Stelle nach Anhörung der Berufsverbände der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer, soweit solche bestehen, entscheidet, daß dies tunlich und durchführbar ist.

5. Dieses Übereinkommen gilt nicht für

a) Schiffe und Boote, die in der Regel zum Fischen als Sport oder zum Vergnügen verwendet werden;

b) Segelschiffe und -boote mit Hilfsmotoren;

c) Schiffe und Boote, die zur Walfischjagd oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden;

d) Fischereiforschungsschiffe und Fischereischutzschiffe.

6. Die folgenden Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten nicht für Fahrzeuge, die in der Regel weniger als 36 Stunden ihrem Heimathafen fernbleiben und deren Besatzung während des Hafenaufenthaltes nicht ständig an Bord wohnt:

a) Artikel 9 Absatz 4;

b) Artikel 10;

c) Artikel 11;

d) Artikel 12;

e) Artikel 13 Absatz 1;

f) Artikel 14;

g) Artikel 16.

Jedoch sind auch solche Fahrzeuge mit angemessenen sanitären Einrichtungen sowie mit Meßräumen, Kochgelegenheiten und Ruheräumen auszustatten.

7. Von den Bestimmungen des Teiles III dieses Übereinkommens kann in bezug auf jedes Fahrzeug abgewichen werden, falls die zuständige Stelle nach Anhörung der Berufsverbände der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer, soweit solche bestehen, die beabsichtigten Abweichungen als derart vorteilhaft erachtet, daß die dadurch geschaffenen Bedingungen im ganzen nicht ungünstiger sind als die Bedingungen, die sich aus der vollen Anwendung des Übereinkommens ergeben würden; das Mitglied hat eingehende Auskünfte über alle Abweichungen dieser Art dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu übermitteln, der hiervon die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation verständigt.



Artikel 2

In diesem Übereinkommen bedeuten die Ausdrücke

a) „Fischereifahrzeug" oder „Fahrzeug" jedes Schiff oder Boot, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet;

b) „Tonnen" den Raumgehalt an Bruttoregistertonnen;

c) „Länge" die Schiffslänge, gemessen von der Vorderkante des Vorstevens auf der Höhe des Backdecks bis zur Hinterkante des Hinterstevens oder, falls kein Hintersteven vorhanden ist, bis zur Vorderseite des Ruderschaftes;

d) „Offizier" jede Person mit Ausnahme des Schiffsführers, die nach der innerstaatlichen Gesetzgebung oder, in deren Ermangelung, nach Gesamtarbeitsvertrag oder Gewohnheit den Dienstgrad eines Schiffsoffiziers besitzt;

e) „Mannschaftsmitglieder" alle Mitglieder der Besatzung mit Ausnahme der Offiziere;

f) „Quartierräume der Besatzung" die zur Verwendung durch die Besatzung bestimmten Schlaf- und Meßräume sowie die zugehörigen sanitären Einrichtungen;

g) „vorgeschrieben" durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch die zuständige Stelle vorgeschrieben;

h) „genehmigt" durch die zuständige Stelle genehmigt;

i) „neu eingetragen" bei gleichzeitigem Wechsel der Flagge und des Eigentümers neu eingetragen.



Artikel 3

1. Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, gesetzliche Vorschriften in Kraft zu belassen, welche die Durchführung der Bestimmungen der Teile II, III und IV dieses Übereinkommens gewährleisten.

2. Die gesetzlichen Vorschriften haben

a) die zuständige Stelle zu verpflichten, sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen;

b) die für ihre Durchführung verantwortlichen Personen zu bezeichnen;

c) die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer die wirksame Durchführung ausreichend gewährleistenden Aufsicht vorzusehen;

d) angemessene Zwangsmaßnahmen gegen jede Übertretung vorzuschreiben;

e) die zuständige Stelle zu verpflichten, die Berufsverbände der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer, soweit solche bestehen, bei der Ausarbeitung von Vorschriften in regelmäßigen Zeitabständen anzuhören und, soweit möglich, bei deren Durchführung mit den Beteiligten zusammenzuarbeiten.



Teil II. Planung und Überwachung der Quartierräume der Besatzung

Artikel 4

Bevor der Bau eines Fischereifahrzeuges beginnt oder die Quartierräume auf einem bereits bestehenden Fahrzeug wesentlich geändert oder umgebaut werden, sind der zuständigen Stelle eingehende Pläne der Quartierräume und Angaben darüber zur Genehmigung vorzulegen.



Artikel 5

1. Die zuständige Stelle hat eine Besichtigung des Fahrzeugs vorzunehmen und sich zu vergewissern, daß die Quartierräume der Besatzung den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen, wenn

a) ein Fischereifahrzeug eingetragen oder neu eingetragen wird;

b) die Quartierräume der Besatzung wesentlich geändert oder umgebaut worden sind;

c) ein anerkannter Berufsverband von Fischern, der die Besatzung ganz oder zum Teil vertritt, oder eine vorgeschriebene Zahl von Besatzungsmitgliedern oder ein vorgeschriebener Bruchteil der Besatzung sich bei der zuständigen Stelle in der vorgeschriebenen Form und zeitig genug, um das Auslaufen des Fahrzeugs nicht zu verzögern, darüber beschwert hat, daß die Quartierräume der Besatzung den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht entsprechen.

2. Die zuständige Stelle kann nach ihrem Ermessen in regelmäßigen Zeitabständen Besichtigungen vornehmen.



Teil III. Bestimmungen über die Quartierräume der Besatzung

Artikel 6

1. Verteilung, Zugänge, Bau und Anordnung der Quartierräume der Besatzung im Verhältnis zu den anderen Schiffsteilen haben angemessene Sicherheit, Schutz gegen Witterung und die See sowie Isolierung gegen Hitze, Kälte, übermäßige Geräusche und Gerüche oder Ausdünstungen aus anderen Schiffsteilen zu gewährleisten.

2. Erforderlichenfalls sind alle Quartierräume der Besatzung mit Notausgängen zu versehen.

3. Direkte Öffnungen aus den Fischlagerräumen und Fischmehlräumen, Maschinen- und Kesselräumen, Küchen, Lampen- und Farbenkammern, Maschinen-, Deck- und anderen Lagerräumen, Trockenräumen, gemeinsamen Waschräumen oder aus den Wasserklosetten in die Schlafräume sind, soweit irgend möglich, zu vermeiden. Die Schottenteile zwischen solchen Räumen und den Schlafräumen und die Außenschotten der Schlafräume haben angemessen aus Stahl oder einem anderen genehmigten Stoff hergestellt und wasser- und gasdicht zu sein.

4. Die Außenschotten von Schlaf- und Meßräumen haben angemessen isoliert zu sein. Alle Maschinenkästen und alle Schottwände von Küchen und anderen Räumen mit Wärmeausstrahlung haben angemessen isoliert zu sein, wenn die Hitze in den anstoßenden Räumen oder Gängen belästigen könnte. Vorzusehen sind auch Maßnahmen zum Schutz gegen Hitzeausstrahlung der Dampf- und Heißwasserrohre.

5. Die Innenschotten haben aus einem genehmigten Stoff hergestellt zu sein, in dem sich Ungeziefer nicht leicht einnisten kann.

6. Schlaf-, Meß- und Erholungsräume sowie Gänge in dem der Unterbringung der Besatzung dienenden Teil des Fahrzeugs sind angemessen zu isolieren, um Feuchtigkeitsniederschlag oder Überhitzung zu verhüten.

7. Hauptdampf- und Abdampfrohre von Winden und ähnlichen Geräten dürfen, soweit technisch irgend möglich, weder durch Quartierräume noch durch die zu Quartierräumen führenden Gänge verlaufen; sind sie durch solche Quartierräume oder Gänge gelegt, so haben sie angemessen isoliert und verkleidet zu sein.

8. Innenfüllungen oder -wegerungen sind aus Stoffen herzustellen, deren Oberfläche leicht reingehalten werden kann. Die Verwendung von Brettern mit Spund und Nut sowie jede andere Bauart, die das Einnisten von Ungeziefer begünstigt, ist zu untersagen.

9. Die zuständige Stelle hat zu entscheiden, wie weit Maßnahmen zur Verhütung oder Eindämmung von Bränden beim Bau von Quartierräumen zu treffen sind.

10. Die Wände und Decken von Schlaf- und Meßräumen müssen leicht reinzuhalten sein; für den etwaigen Anstrich sind helle Farben zu verwenden; Kalktünche ist zu untersagen.

11. Der Anstrich der Innenwände ist nach Bedarf zu erneuern oder auszubessern.

12. Baustoff und -art der Deckbekleidung aller Quartierräume der Besatzung bedürfen der Genehmigung; die Deckbekleidung muß feuchtigkeitsdicht und leicht reinzuhalten sein.

13. Offene Decks über den Quartierräumen der Besatzung sind mit einer Isolierung aus Holz oder einem gleichwertigen Stoff zu verkleiden.

14. Bei Verwendung eines zusammengesetzten Deckbelages sind die Übergänge zu den Wänden zur Vermeidung von Fugenbildung abzurunden.

15. Ausreichender Wasserabfluß ist vorzusehen.

16. Alle durchführbaren Maßnahmen sind zu treffen, um die Quartierräume der Besatzung gegen das Eindringen von Fliegen und anderen Insekten abzusichern.



Artikel 7

1. Schlaf- und Meßräume sind mit angemessener Lüftung zu versehen.

2. Die Lüftungsanlage muß so einstellbar sein, daß die Luftbeschaffenheit bei jedem Wetter und Klima befriedigend bleibt und ausreichende Lufterneuerung gewährleistet ist.

3. Fahrzeuge, die regelmäßig zu Fahrten in den Tropen und anderen Gegenden mit ähnlichen klimatischen Verhältnissen verwendet werden, sind, soweit diese Verhältnisse es erfordern, sowohl mit einer mechanischen Lüftung als auch mit elektrischen Ventilatoren auszurüsten; jedoch ist nur eine der beiden Anlagen in solchen Schiffsteilen erforderlich, in denen dadurch eine ausreichende Lüftung gewährleistet wird.

4. Außerhalb dieser Gegenden verwendete Fahrzeuge sind entweder mit einer mechanischen Lüftung oder mit elektrischen Ventilatoren auszurüsten. Die zuständige Stelle kann Fahrzeuge, die gewöhnlich in den kalten Gewässern der nördlichen und südlichen Halbkugel verkehren, von dieser Bestimmung ausnehmen.

5. Die Triebkraft zur Bedienung der in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels vorgesehenen Lüftung hat, soweit tunlich, stets verfügbar zu sein, wenn die Besatzung an Bord wohnt oder arbeitet und die Umstände es erfordern.



Artikel 8

1. Für die Quartierräume der Besatzung ist, entsprechend den klimatischen Verhältnissen, eine angemessene Heizanlage vorzusehen.

2. Die Heizanlage ist, soweit tunlich, stets in Betrieb zu halten, wenn die Besatzung an Bord wohnt oder arbeitet und die Umstände es erfordern.

3. Heizung mittels offenen Feuers ist zu untersagen.

4. Die Heizanlage muß imstande sein, die Temperatur in den Quartierräumen der Besatzung unter den gewöhnlich herrschenden Wetter- und Klimabedingungen, denen das Fahrzeug auf der Fahrt wahrscheinlich ausgesetzt ist, auf einem befriedigenden Stand zu halten; die zuständige Stelle hat die bezüglichen Normen festzusetzen.

5. Heizkörper und sonstige Heizgeräte sind so aufzustellen und, soweit erforderlich, abzuschirmen und mit Sicherheitsvorrichtungen zu versehen, daß Brandgefahr und Gefährdung oder Belästigung der Bewohner der Räume vermieden werden.



Artikel 9

1. Alle Besatzungsräume sind angemessen zu beleuchten. Als Mindestnorm für die natürliche Beleuchtung von Aufenthaltsräumen ist festzusetzen, daß eine Person mit normaler Sehschärfe in der Lage sein muß, an einem klaren Tag eine normal gedruckte Zeitung an jeder frei zugänglichen Stelle zu lesen. Soweit angemessene natürliche Beleuchtung nicht vorgesehen werden kann, ist für künstliche Beleuchtung zu sorgen, die der genannten Mindestnorm entspricht.

2. Auf allen Fahrzeugen sind, soweit dies durchführbar ist, die Quartierräume der Besatzung mit elektrischem Licht zu versehen. Wenn nicht zwei unabhängige elektrische Kraftquellen vorhanden sind, ist für Notfälle eine zusätzliche Beleuchtung mit angemessen gebauten Lampen oder Beleuchtungsgeräten vorzusehen.

3. Die künstliche Beleuchtung ist so anzubringen, daß den Bewohnern des Raumes die größtmögliche Lichtwirkung zugute kommt.

4. Neben der normalen Kabinenbeleuchtung hat jede Koje eine zum Lesen ausreichende Beleuchtung aufzuweisen.

5. In den Schlafräumen ist außerdem während der Nacht eine ständige blaue Beleuchtung vorzusehen.



Artikel 10

1. Die Schlafräume sind mittschiffs oder achtern unterzubringen; wenn die Größe, Art oder beabsichtigte Verwendung des Fahrzeugs jede andere Anordnung untunlich oder undurchführbar erscheinen läßt, kann die zuständige Stelle in besonderen Fällen gestatten, daß die Schlafräume im Vorschiff, keinesfalls aber vor dem Kollisionsschott, untergebracht werden.

2. In Schlafräumen darf die Bodenfläche je Person, ausschließlich der von Kojen und Spinden eingenommenen Fläche, nicht geringer sein als

a) 0,5 m2 (5,4 Quadratfuß) auf Fahrzeugen von 25 Tonnen oder mehr, aber unter 50 Tonnen;

b) 0,75 m2 (8,1 Quadratfuß) auf Fahrzeugen von 50 Tonnen oder mehr, aber unter 100 Tonnen;

c) 0,9 m2 (9,7 Quadratfuß) auf Fahrzeugen von 100 Tonnen oder mehr, aber unter 250 Tonnen;

d) 1,0 m2 (10,8 Quadratfuß) auf Fahrzeugen von 250 Tonnen oder mehr.

3. Beschließt die zuständige Stelle gemäß Artikel 1 Absatz 4 dieses Übereinkommens, die Länge als maßgebendes Merkmal für die Zwecke des Übereinkommens zu verwenden, so darf in Schlafräumen die Bodenfläche je Person, ausschließlich der von Kojen und Spinden eingenommenen Fläche, nicht geringer sein als

a) 0,5 m2 (5,4 Quadratfuß) auf Fahrzeugen mit einer Länge von 13,7 m (45 Fuß) oder mehr, aber unter 19,8 m (65 Fuß);

b) 0,75 m2 (8,1 Quadratfuß) auf Fahrzeugen mit einer Länge von 19,8 m (65 Fuß) oder mehr, aber unter 26,8 m (88 Fuß);

c) 0,9 m2 (9,7 Quadratfuß) auf Fahrzeugen mit einer Länge von 26,8 m (88 Fuß) oder mehr, aber unter 35,1 m (115 Fuß);

d) 1,0 m2 (10,8 Quadratfuß) auf Fahrzeugen mit einer Länge von 35,1 m (115 Fuß) oder mehr.

4. Die freie Höhe der Schlafräume der Besatzung hat nach Möglichkeit mindestens 1,90 m (6 Fuß 3 Zoll) zu betragen.

5. Die Zahl der Schlafräume muß ausreichen, um einen oder mehrere gesonderte Schlafräume für jeden Dienst vorsehen zu können. Doch kann die zuständige Stelle für kleine Fahrzeuge Erleichterungen von dieser Bestimmung gewähren.

6. Die Belegschaft eines Schlafraums darf die folgenden Höchstzahlen nicht überschreiten:

a) Offiziere: soweit möglich, eine Person, keinesfalls aber mehr als zwei Personen je Raum;

b) Mannschaftsmitglieder: soweit möglich, zwei oder drei Personen je Raum, keinesfalls aber mehr als

i) vier Personen je Raum auf Fahrzeugen von 250 Tonnen oder mehr;

ii) sechs Personen je Raum auf Fahrzeugen unter 250 Tonnen.

7. Beschließt die zuständige Stelle gemäß Artikel 1 Absatz 4 dieses Übereinkommens, die Länge als maßgebendes Merkmal für die Zwecke des Übereinkommens zu verwenden, so darf die Belegschaft eines Schlafraumes keinesfalls die folgenden Höchstzahlen an Mannschaftsmitgliedern überschreiten:

a) vier Personen je Raum auf Fahrzeugen mit einer Länge von 35,1 m (115 Fuß) oder mehr;

b) sechs Personen je Raum auf Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 35,1 m (115 Fuß).

8. Die zuständige Stelle kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Erfordernissen der Absätze 6 und 7 dieses Artikels zulassen, wenn die Größe, die Art oder die beabsichtigte Verwendung des Fahrzeugs diese Erfordernisse als unzumutbar oder undurchführbar erscheinen lassen.

9. In jedem Schlafraum ist die Höchstzahl der Personen, die darin untergebracht werden dürfen, an leicht sichtbarer Stelle leserlich und unlöschbar anzugeben.

10. Für die Mitglieder der Besatzung sind Einzelkojen vorzusehen.

11. Kojen dürfen nicht derart nebeneinander aufgestellt sein, daß eine Koje überstiegen werden muß, um zur Nachbarkoje zu gelangen.

12. Übereinander dürfen nicht mehr als zwei Kojen aufgestellt sein. Wo sich über einer Koje eine Luke befindet, dürfen Kojen der Schiffswand entlang nicht übereinander aufgestellt sein.

13. Die untere von zwei übereinanderliegenden Kojen ist mindestens 0,30 m (12 Zoll) über dem Boden und die obere annähernd in der Mitte zwischen dem Boden der unteren Koje und der Unterseite der Deckbalken anzubringen.

14. Die Mindestinnenmaße einer Koje haben, soweit möglich, 1,90 m zu 0,68 m (6 Fuß 3 Zoll zu 2 Fuß 3 Zoll) zu betragen.

15. Der Rahmen und, soweit vorhanden, die Schlingerleiste der Koje sind aus einem genehmigten harten, glatten und rostfreien Stoff herzustellen, in dem sich Ungeziefer nicht leicht einnisten kann.

16. Werden für die Kojenherstellung Rohrrahmen verwendet, so müssen diese völlig geschlossen sein und dürfen keine Öffnungen aufweisen, durch die Ungeziefer eindringen könnte.

17. Jede Koje ist mit einer Sprungfedermatratze aus einem genehmigten Stoff oder mit einem Sprungfederboden und einer Matratze aus einem genehmigten Stoff auszustatten. Füllungen aus Stroh oder anderen Stoffen, in denen sich Ungeziefer leidet einnisten kann, sind nicht zu verwenden.

18. Bei übereinanderliegenden Kojen ist unter der oberen Koje ein staubdichter Schirm aus Holz, Leinwand oder einem anderen geeigneten Stoff anzubringen.

19. Die Schlafräume sind so anzulegen und auszustatten, daß sie den Bewohnern angemessene Bequemlichkeit bieten und leicht in Ordnung gehalten werden können.

20. Die Ausstattung muß für jeden Bewohner ein Kleiderspind umfassen, das mit einer Verschlußvorrichtung mittels Vorlegeschloß und einer Schiene zum Hängen der Kleider auf Kleiderbügeln zu versehen ist. Die zuständige Stelle hat dafür zu sorgen, daß die Spinde möglichst geräumig sind.

21. Jeder Schlafraum ist mit einem festangebrachten, aufklappbaren oder ausziehbaren Tisch oder Pult und, nach Erfordernis, mit bequemen Sitzgelegenheiten auszustatten.

22. Die Möbel haben aus einem glatten, harten Stoff zu bestehen, der sich nicht wirft oder rostet und in dem sich Ungeziefer nicht leicht einnisten kann.

23. Die Ausstattung muß für jede Person eine Lade oder einen entsprechenden Raum umfassen, der, wenn immer möglich, mindestens 0,056 m (2 Kubikfuß) zu betragen hat.

24. Die Schlafraumluken sind mit Vorhängen auszustatten.

25. Jeder Schlafraum ist mit einem Spiegel, kleinen Spinden für Toilettenbedarf, einem Bücherbrett und einer ausreichenden Zahl von Kleiderhaken auszustatten.

26. Soweit tunlich, sind die Besatzungsmitglieder so auf die Schlafräume aufzuteilen, daß die Wachen getrennt sind und daß die im Tagelohn stehenden Personen nicht einen Schlafraum mit wachegehenden Besatzungsmitgliedern teilen.



Artikel 11

1. Auf allen Fahrzeugen mit einer Besatzung von mehr als zehn Personen sind von den Schlafräumen getrennte Meßräume vorzusehen. Wenn immer möglich, sind solche Meßräume auch auf Fahrzeugen mit einer zahlenmäßig geringeren Besatzung vorzusehen; ist dies jedoch nicht durchführbar, so dürfen die Meßräume mit den Schlafräumen kombiniert werden.

2. Auf Fahrzeugen, die in der Hochseefischerei verwendet werden und deren Besatzung mehr als 20 Personen umfaßt, kann ein eigener Meßraum für den Schiffsführer und die Offiziere vorgesehen werden.

3. Ausmaße und Einrichtung jedes Meßraums haben für die Zahl von Personen auszureichen, die ihn wahrscheinlich gleichzeitig benutzen.

4. Die Meßräume sind mit ausreichenden Tischen und genehmigten Sitzgelegenheiten für die Zahl von Personen auszustatten, die sie wahrscheinlich gleichzeitig benutzen.

5. Die Meßräume sind in möglichster Nähe der Küche unterzubringen.

6. Wo die Räume zur Reinigung und Aufbewahrung des Tischgerätes keine unmittelbaren Zugänge von den Meßräumen besitzen, sind geeignete Spinde für das Tischgerät und geeignete Waschvorrichtungen vorzusehen.

7. Die Oberflächen der Tische und Sitzgelegenheiten müssen aus feuchtigkeitsfestem Stoff, frei von Sprüngen und leicht zu reinigen sein.

8. Wenn immer möglich, sind die Meßräume so zu planen, zu möblieren und auszustatten, daß sie Erholungsgelegenheiten bieten.



Artikel 12

1. Auf allen Fahrzeugen sind ausreichende sanitäre Einrichtungen vorzusehen, einschließlich Waschbecken und Badewannen oder Brausen.

2. Für alle Besatzungsmitglieder, die nicht Räume mit eigenen sanitären Einrichtungen innehaben, sind, wenn immer möglich, für jede Dienstgruppe die folgenden sanitären Einrichtungen vorzusehen:

a) eine Badewanne oder eine Brause für je acht oder weniger Personen;

b) ein Wasserklosett für je acht oder weniger Personen;

c) ein Waschbecken für je sechs oder weniger Personen.

Überschreitet die Zahl der Mitglieder einer Dienstgruppe ein gerades Vielfaches der festgesetzten Zahl um weniger als die Hälfte dieser Zahl, so darf dieser Überschuß für die Zwecke dieses Absatzes unberücksichtigt bleiben.

3. In allen gemeinsamen Waschräumen sind kaltes und warmes Süßwasser oder Vorrichtungen zur Wassererwärmung vorzusehen. Die zuständige Stelle kann nach Anhörung der Berufsverbände der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer, soweit solche bestehen, die Mindestmenge an Süßwasser festsetzen, die je Person und Tag zur Verfügung zu stellen ist.

4. Waschbecken und Badewannen haben angemessen groß und aus einem genehmigten glatten Stoff hergestellt zu sein, der nicht springt, splittert oder rostet.

5. Alle Wasserklosette haben einen eigenen Lüftungsabzug zu besitzen, der, von den anderen Teilen der Quartiere unabhängig, direkt ins Freie mündet.

6. Die sanitäre Ausstattung der Wasserklosette hat einem genehmigten Muster zu entsprechen und mit einer starken und jederzeit verwendungsbereiten Einzelwasserspülung versehen zu sein.

7. Die Abfluß- und Auslaßrohre haben angemessene Ausmaße aufzuweisen und so gebaut zu sein, daß die Verstopfungsgefahr möglichst gering ist und sie leicht gereinigt werden können. Sie dürfen weder durch Süßwasser- oder Trinkwasserbehälter geleitet werden, noch dürfen sie, wenn durchführbar, entlang der Decke von Meß- oder Schlafräumen verlaufen.

8. Für mehr als eine Person bestimmte sanitäre Einrichtungen haben folgenden Erfordernissen zu entsprechen:

a) die Böden haben aus einem genehmigten dauerhaften Stoff zu bestehen und müssen leicht zu reinigen, feuchtigkeitsfest und mit einem angemessenen Abfluß versehen sein;

b) die Schotten haben aus Stahl oder einem anderen genehmigten Stoff hergestellt und bis zur Höhe von mindestens 0,23 m (9 Zoll) über dem Deckboden wasserdicht zu sein;

c) die Räume haben ausreichend beleuchtet, geheizt und gelüftet zu sein;

d) die Wasserklosette sind in bequemer Nähe von Schlaf- oder Waschräumen, aber getrennt von ihnen anzubringen; sie dürfen keinen direkten Zugang von den Schlafräumen oder einem Gang besitzen, der ausschließlich eine Verbindung zwischen Schlafraum und Wasserklosett bildet; doch gilt diese Bestimmung nicht für ein zwischen zwei Schlafräumen mit einer Gesamtbelegschaft von höchstens vier Personen untergebrachtes Wasserklosett;

e) sind mehrere Wasserklosette im gleichen Raum untergebracht, so sind sie durch Wände ausreichend zu isolieren.

9. Es sind Vorrichtungen zum Waschen und Trocknen von Kleidung in einem der Besatzungsstärke und der gewöhnlichen Fahrtdauer entsprechenden Umfang vorzusehen.

10. Die Vorrichtungen zum Waschen von Kleidung sind mit geeigneten Becken mit Abfluß zu versehen, die in den Waschräumen aufgestellt werden können, falls die Einrichtung einer gesonderten Waschküche nicht tunlich ist. Für die Becken sind kaltes Süßwasser und warmes Süßwasser in ausreichender Menge oder Wasserwärmer bereitzustellen.

11. Für das Trocknen von Kleidungsstücken ist ein von den Schlaf- und Meßräumen sowie den Wasserklosetten gesonderter Raum mit angemessener Lüftung und Heizung und mit Leinen oder anderen Aufhängevorrichtungen vorzusehen.



Artikel 13

1. Soweit irgend möglich, ist eine gesonderte Kabine für erkrankte oder verletzte Besatzungsmitglieder vorzusehen. Auf Fahrzeugen von 500 Tonnen oder mehr ist ein Krankenraum einzurichten. Beschließt die zuständige Stelle gemäß Artikel 1 Absatz 4 dieses Übereinkommens, die Länge als maßgebendes Merkmal für die Zwecke des Übereinkommens zu verwenden, so ist ein Krankenraum auf Fahrzeugen mit einer Länge von 45,7 m (150 Fuß) oder mehr einzurichten.

2. Auf jedem Fahrzeug, das keinen Arzt an Bord führt, ist ein genehmigter Arzneikasten mit leicht verständlichen Anweisungen vorzusehen. In diesem Zusammenhang hat die zuständige Stelle die Empfehlung betreffend Schiffsapotheken, 1958, und die Empfehlung betreffend die ärztliche Beratung auf See, 1958, zu berücksichtigen.



Artikel 14

Für das Aufhängen von Öltuchkleidung sind ausreichende und angemessen gelüftete Räume außerhalb der Schlafräume, aber in bequemer Nähe vorzusehen.



Artikel 15

Die Quartierräume der Besatzung sind rein, angemessen wohnlich und frei von Gütern und Vorräten zu halten, die nicht persönliches Eigentum der Bewohner der Räume sind.



Artikel 16

1. An Bord haben sich angemessene Kocheinrichtungen zu befinden, die, wenn immer möglich, in einer gesonderten Schiffsküche unterzubringen sind.

2. Die Schiffsküche hat zweckentsprechende Größenmaße aufzuweisen und gut beleuchtet und gelüftet zu sein.

3. Die Schiffsküche hat mit Kochgerät, der erforderlichen Zahl von Schränken und Regalen sowie mit Ausgüssen und Geschirrgestellen aus einem rostfreien Stoff und einwandfreien Abflußleitungen versehen zu sein. Trinkwasser ist der Küche mittels Rohrleitungen zuzuführen; im Falle von Druckleitungen sind Vorrichtungen zur Verhinderung des Rückfließens vorzusehen. Steht in der Küche kein heißes Wasser zur Verfügung, so ist eine Anlage zum Erwärmen des Wassers vorzusehen.

4. Die Schiffsküche hat so eingerichtet zu sein, daß für die Besatzung jederzeit heiße Getränke zubereitet werden können.

5. Ein ausreichend großer Vorratsraum ist einzurichten, der trocken und kühl gehalten und gut gelüftet werden kann, damit die Vorräte nicht verderben. Wenn notwendig, sind Kühlschränke oder andere kühle Aufbewahrungsräume vorzusehen.

6. Wird in der Küche Butan- oder Propangas zu Kochzwecken verwendet, so sind die Gasbehälter auf dem offenen Deck aufzubewahren.



Teil IV. Anwendung des Übereinkommens auf schon bestehende Fischereifahrzeuge

Artikel 17

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels gilt dieses Übereinkommen für die Fahrzeuge, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens für das Eintragungsgebiet auf Kiel gelegt werden.

2. Für ein Fahrzeug, das bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens für das Eintragungsgebiet völlig fertiggestellt ist und hinter den Normen des Teiles III dieses Übereinkommens zurückbleibt, kann die zuständige Stelle nach Anhörung der Berufsverbände der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer, soweit solche bestehen, unter Würdigung der in Betracht kommenden praktischen Fragen die ihr möglich erscheinenden Änderungen zur Anpassung des Fahrzeugs an die Bestimmungen des Übereinkommens anordnen, wenn

a) das Fahrzeug neu eingetragen wird;

b) wesentliche bauliche Veränderungen oder größere Ausbesserungen an dem Fahrzeug auf Grund eines vorgefaßten Planes und nicht wegen eines Unfalles oder Notstandes vorgenommen werden.

3. Für ein Fahrzeug, das sich bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens für das Eintragungsgebiet im Bau oder Umbau befindet, kann die zuständige Stelle nach Anhörung der Berufsverbände der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer, soweit solche bestehen, unter Würdigung der in Betracht kommenden praktischen Fragen die ihr möglich erscheinenden Änderungen zur Anpassung des Fahrzeugs an die Bestimmungen des Übereinkommens anordnen; solche Änderungen gelten bis zu einer neuen Eintragung des Fahrzeugs als endgültige Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens.

4. Wird ein Fahrzeug -- außer es handelt sich um ein Fahrzeug, das in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels bezeichnet ist oder für das dieses Übereinkommen während seines Baues Geltung hatte -- in einem Gebiet neu eingetragen, und zwar nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen für das Gebiet in Kraft getreten ist, so kann die zuständige Stelle nach Anhörung der Berufsverbände der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer, soweit solche bestehen, unter Würdigung der in Betracht kommenden praktischen Fragen die ihr möglich erscheinenden Änderungen zur Anpassung des Fahrzeugs an die Bestimmungen des Übereinkommens anordnen; solche Änderungen gelten bis zu einer neuen Eintragung des Fahrzeugs als endgültige Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens.



Teil V. Schlußbestimmungen

Artikel 18

Soweit auf Grund von Gesetz, Rechtsspruch, Gewohnheitsrecht oder Vertrag zwischen Eigentümern von Fischereifahrzeugen und Fischern günstigere Bedingungen gelten, als in diesem Übereinkommen vorgesehen sind, werden diese durch die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht berührt.



Artikel 19

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 20

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.



Artikel 21

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.



Artikel 22

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.



Artikel 23

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.



Artikel 24

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 25

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 21, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.



Artikel 26

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.