INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 123

Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zu Untertagearbeiten in Bergwerken, 1965

Dieses Übereinkommen war am 1. September 1966 noch nicht in Kraft getreten.
Ort:Genf 
Tagung:49 

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 2. Juni 1965 zu ihrer neunundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend das Mindestalter für die Zulassung zu Untertagearbeiten in Bergwerken, eine Frage, die zum vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört,

hat zur Kenntnis genommen, daß das Übereinkommen über Untertagearbeiten (Frauen), 1935, die Beschäftigung von Personen weiblichen Geschlechts, gleichviel welchen Alters, bei Untertagearbeiten in Bergwerken grundsätzlich verbietet,

hat zur Kenntnis genommen, daß das Abgeänderte Übereinkommen über das Mindestalter (Gewerbe), 1937, das für Bergwerke gilt, vorsieht, daß Kinder unter fünfzehn Jahren in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder ihren Nebenbetrieben weder beschäftigt werden noch arbeiten dürfen,

hat zur Kenntnis genommen, daß in diesem Übereinkommen ferner festgelegt wird, daß für Arbeiten, die wegen ihrer Beschaffenheit oder der Verhältnisse, unter denen sie ausgeführt werden, für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit der dabei beschäftigten Personen gefährlich sind, die innerstaatliche Gesetzgebung entweder eine höhere Altersgrenze oder höhere Altersgrenzen als fünfzehn Jahre für die Zulassung von jungen Leuten und Jugendlichen zu diesen Arbeiten festzusetzen oder eine geeignete Behörde hierzu zu ermächtigen hat,

ist der Ansicht, daß in Anbetracht der Natur der Untertagearbeit in Bergwerken internationale Normen wünschenswert sind, die für die Zulassung zu solchen Arbeiten ein höheres Alter als fünfzehn Jahre festsetzen, und

hat dabei bestimmt, daß diese Normen die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1965, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965, bezeichnet wird.



Artikel 1

1. Als „Bergwerk" im Sinne dieses Übereinkommens gilt jeder öffentliche oder private Betrieb, der die Gewinnung von Bodenschätzen bezweckt und dabei Personen unter Tage beschäftigt.

2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Beschäftigung oder Arbeit unter Tage in Bergwerken schließen die Beschäftigung oder Arbeit unter Tage in Steinbrüchen ein.



Artikel 2

1. Personen unter einem festgesetzten Mindestalter dürfen in Bergwerken unter Tage weder beschäftigt werden noch arbeiten.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in einer seiner Ratifikationsurkunde beigefügten Erklärung dieses Mindestalter anzugeben.

3. Das Mindestalter darf auf keinen Fall unter sechzehn Jahren liegen.



Artikel 3

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes durch eine spätere Erklärung mitteilen, daß es ein höheres Mindestalter festgesetzt hat als dasjenige, das es bei der Ratifikation angegeben hat.



Artikel 4

1. Von der zuständigen Stelle sind alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich geeigneter Zwangsmaßnahmen, zu treffen, um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens zu sichern.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, zur Überwachung der Durchführung des Übereinkommens einen geeigneten Aufsichtsdienst zu unterhalten oder sich zu vergewissern, daß eine angemessene Aufsicht ausgeübt wird.

3. Die innerstaatliche Gesetzgebung hat die Personen zu bezeichnen, die für die Durchführung dieses Übereinkommens verantwortlich sind.

4. Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen zu führen, die den Aufsichtsbeamten zur Verfügung stehen und die für jede unter Tage beschäftigte oder arbeitende Person, die das festgesetzte Mindestalter um weniger als zwei Jahre überschritten hat, folgendes enthalten:

a) das Geburtsdatum, soweit möglich ordnungsgemäß bescheinigt;

b) das Datum, an dem die betreffende Person zum erstenmal in dem Betrieb unter Tage beschäftigt wurde oder gearbeitet hat.

5. Der Arbeitgeber hat den Vertretern der Arbeitnehmer auf deren Ersuchen Verzeichnisse der Personen zur Verfügung zu stellen, die unter Tage beschäftigt werden oder arbeiten und das festgesetzte Mindestalter um weniger als zwei Jahre überschritten haben; diese Verzeichnisse haben die Geburtsdaten der betreffenden Personen sowie die Daten zu enthalten, an denen sie zum erstenmal in dem Betrieb unter Tage beschäftigt wurden oder gearbeitet haben.



Artikel 5

Das nach Artikel 2 und 3 dieses Übereinkommens anzugebende Mindestalter ist nach Anhörung der maßgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände festzusetzen.



Artikel 6

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 7

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.



Artikel 8

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.



Artikel 9

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.



Artikel 10

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.



Artikel 11

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 12

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 8, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.



Artikel 13

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.