INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 118

Übereinkommen über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in der Sozialen Sicherheit, 1962

Dieses Übereinkommen ist am 25. April 1964 in Kraft getreten.
Ort:Genf 
Tagung:46 

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1962 zu ihrer sechsundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in der Sozialen Sicherheit, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 28. Juni 1962, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Gleichbehandlung (Soziale Sicherheit), 1962, bezeichnet wird.



Artikel 1

In diesem Übereinkommen

a) umfaßt der Ausdruck „Gesetzgebung" alle Gesetze und Verordnungen sowie die satzungsmäßigen Bestimmungen auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit;

b) bezieht sich der Ausdruck „Leistungen" auf alle Leistungen, Pensionen, Renten und Beihilfen, einschließlich aller eventuellen Zuschläge oder Erhöhungen;

c) bezeichnet der Ausdruck „Leistungen im Rahmen von Übergangssystemen" entweder Leistungen, die Personen gewährt werden, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der anwendbaren Gesetzgebung ein bestimmtes Alter überschritten haben, oder Leistungen, die als Übergangsmaßnahme auf Grund von Ereignissen oder Zeiten gewährt werden, die außerhalb der gegenwärtigen Grenzen des Gebiets eines Mitglieds eingetreten sind beziehungsweise zurückgelegt wurden;

d) bezeichnet der Ausdruck „Sterbegeld" jede einmalige Zahlung bei Todesfall;

e) bedeutet der Ausdruck „wohnen" sich gewöhnlich aufhalten;

f) bedeutet der Ausdruck „vorgeschrieben" von der innerstaatlichen Gesetzgebung im Sinne von Unterabsatz a) oder auf Grund derselben bestimmt;

g) hat der Ausdruck „Flüchtling" die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951;

h)  hat der Ausdruck „Staatenloser" die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954.



Artikel 2

1. Jedes Mitglied kann die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für einen oder mehrere der folgenden Zweige der Sozialen Sicherheit übernehmen, für die es in seinem Gebiet eine auf seine eigenen Staatsangehörigen wirklich angewandte Gesetzgebung besitzt:

a) ärztliche Betreuung;

b) Krankengeld;

c) Leistungen bei Mutterschaft;

d) Leistungen bei Invalidität;

e) Leistungen bei Alter;

f) Leistungen an Hinterbliebene;

g) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

h) Leistungen bei Arbeitslosigkeit;

i) Familienleistungen.

2. Jedes Mitglied, für welches dieses Übereinkommen in Kraft ist, hat die Bestimmungen des Übereinkommens in dem Zweig oder in den Zweigen der Sozialen Sicherheit, für die es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen übernommen hat, durchzuführen.

3. Jedes Mitglied hat in seiner Ratifikation den Zweig oder die Zweige der Sozialen Sicherheit anzugeben, für die es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen übernimmt.

4. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann in der Folge dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mitteilen, daß es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen für einen oder mehrere der Zweige der Sozialen Sicherheit übernimmt, die in seiner Ratifikation nicht schon angegeben waren.

5. Die im vorstehenden Absatz vorgesehenen Verpflichtungen gelten als Bestandteil der Ratifikation und haben vom Zeitpunkt ihrer Mitteilung an die Wirkung einer Ratifikation.

6. Zum Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens hat jedes Mitglied, das die Verpflichtungen daraus für irgendeinen Zweig der Sozialen Sicherheit übernimmt, gegebenenfalls dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mitzuteilen, welche der in seiner Gesetzgebung vorgesehenen Leistungen es

a) als Leistungen anderer Art betrachtet als solche, deren Gewährung entweder von einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Personen oder ihres Arbeitgebers oder von einer Berufstätigkeit während einer Wartezeit abhängt, oder

b) als Leistungen im Rahmen von Übergangssystemen betrachtet.

7. Die im vorstehenden Absatz vorgesehene Mitteilung hat im Zeitpunkt der Ratifikation oder der in Absatz 4 dieses Artikels vorgesehenen Mitteilung zu erfolgen; hinsichtlich der später erlassenen Gesetzgebung hat sie innerhalb einer Frist von drei Monaten nach deren Erlassung zu erfolgen.



Artikel 3

1. Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, hat in seinem Gebiet den Staatsangehörigen jedes anderen Mitglieds, für welches das Übereinkommen ebenfalls in Kraft ist, bei der Anwendung seiner Gesetzgebung sowohl hinsichtlich des erfaßten Personenkreises als auch des Anspruchs auf Leistungen in jedem Zweig der Sozialen Sicherheit, für den es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen übernommen hat, die gleiche Behandlung zu gewähren wie seinen eigenen Staatsangehörigen.

2. Hinsichtlich der Leistungen an Hinterbliebene ist diese Gleichbehandlung außerdem den Hinterbliebenen der Staatsangehörigen eines Mitglieds zu gewähren, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Hinterbliebenen.

3. Hinsichtlich der Leistungen eines bestimmten Zweiges der Sozialen Sicherheit kann ein Mitglied jedoch von den Bestimmungen der vorstehenden Absätze dieses Artikels die Staatsangehörigen jedes anderen Mitglieds ausnehmen, das den Staatsangehörigen des ersten Mitglieds in diesem Zweig keine Gleichbehandlung gewährt, obwohl es eine Gesetzgebung über diesen Zweig besitzt.



Artikel 4

1. Hinsichtlich der Gewährung der Leistungen ist die Gleichbehandlung ohne Wohnbedingung einzuräumen. Die Gleichbehandlung kann jedoch an eine Wohnbedingung geknüpft werden, wenn es sich um Leistungen eines bestimmten Zweiges der Sozialen Sicherheit an Staatsangehörige eines Mitglieds handelt, dessen Gesetzgebung die Gewährung der Leistungen des gleichen Zweiges von einer Wohnbedingung abhängig macht.

2. Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes kann die Gewährung der in Artikel 2 Absatz 6 a) erwähnten Leistungen -- mit Ausnahme der ärztlichen Betreuung, des Krankengeldes, der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und der Familienleistungen -- gegebenenfalls von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß der Leistungsempfänger im Gebiet des Mitglieds gewohnt hat, nach dessen Gesetzgebung die Leistung zu gewähren ist, oder daß, im Falle von Leistungen an Hinterbliebene, der Verstorbene dort gewohnt hat, und zwar während eines Zeitraumes, der nicht überschreiten darf:

a) sechs Monate unmittelbar vor der Antragstellung für Leistungen bei Mutterschaft und Leistungen bei Arbeitslosigkeit;

b) fünf aufeinanderfolgende, der Antragstellung beziehungsweise dem Zeitpunkt des Todes unmittelbar vorangehende Jahre für Leistungen bei Invalidität und für Leistungen an Hinterbliebene;



c) zehn Jahre nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, wobei verlangt werden kann, daß fünf aufeinanderfolgende Jahre der Antragstellung unmittelbar vorangingen, für Leistungen bei Alter.

3. In bezug auf Leistungen im Rahmen von Übergangssystemen können Sonderbestimmungen vorgeschrieben werden.

4. Die zur Vermeidung des Zusammentreffens von Leistungen erforderlichen Maßnahmen können je nach Bedarf durch besondere Vereinbarungen zwischen den beteiligten Mitgliedern geregelt werden.



Artikel 5

1. Zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 4 hat jedes Mitglied, das die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für einen oder mehrere der in diesem Absatz bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit übernommen hat, seinen eigenen Staatsangehörigen und den Staatsangehörigen jedes anderen Mitglieds, das die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für einen entsprechenden Zweig übernommen hat, die Zahlung von Leistungen bei Invalidität, Leistungen bei Alter, Leistungen an Hinterbliebene und Sterbegeld sowie die Zahlung von Renten auf Grund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu gewährleisten, wenn sie im Ausland wohnen, vorbehaltlich der im Bedarfsfall nach Artikel 8 zu diesem Zweck zu treffenden Maßnahmen.

2. Die Zahlung von Leistungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6  a) bei Invalidität, Alter und an Hinterbliebene kann jedoch, wenn der Empfänger im Ausland wohnt, von der Teilnahme der betreffenden Mitglieder an einem System für die Wahrung der Ansprüche, wie in Artikel 7 vorgesehen, abhängig gemacht werden.

3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Leistungen im Rahmen von Übergangssystemen.



Artikel 6

Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 4 hat jedes Mitglied, das die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für die Familienleistungen übernommen hat, die Gewährung der Familienzulagen seinen eigenen Staatsangehörigen und den Staatsangehörigen jedes anderen Mitglieds, das die Verpflichtungen dieses Übereinkommens für denselben Zweig übernommen hat, hinsichtlich der Kinder, die im Gebiet eines dieser Mitglieder wohnen, unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die zwischen den beteiligten Mitgliedern zu vereinbaren sind, zu gewährleisten.



Artikel 7

1. Die Mitglieder, für die dieses Übereinkommen in Kraft ist, haben sich nach Maßgabe der Bedingungen, die von den beteiligten Mitgliedern gemäß Artikel 8 im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen sind, zu bemühen, in bezug auf alle Zweige der Sozialen Sicherheit, für welche die beteiligten Mitglieder die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen übernommen haben, einem System für die Wahrung der Ansprüche und Anwartschaften beizutreten, die ihre Gesetzgebung den Staatsangehörigen der Mitglieder zuerkennt, für die das Übereinkommen in Kraft ist.

2. Dieses System hat insbesondere die Zusammenrechnung der Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten und gleichgestellten Zeiten für den Erwerb, die Wahrung oder das Wiederaufleben der Ansprüche sowie die Berechnung der Leistungen vorzusehen.

3. Die Kosten der Leistungen bei Invalidität, der Leistungen bei Alter und der Leistungen an Hinterbliebene sind in diesem Fall entweder auf die beteiligten Mitglieder aufzuteilen oder von dem Mitglied zu tragen, in dessen Gebiet die Leistungsempfänger wohnen. Die Einzelheiten der Durchführung sind zwischen den beteiligten Mitgliedern zu vereinbaren.



Artikel 8

Die Mitglieder, für die dieses Übereinkommen in Kraft ist, können ihren Verpflichtungen aus den Bestimmungen der Artikel 5 und 7 nachkommen, indem sie entweder das Übereinkommen über die internationale Wanderversicherung, 1935, ratifizieren oder dessen Bestimmungen auf Grund gegenseitiger Vereinbarungen anwenden oder zweiseitige oder mehrseitige Übereinkünfte abschließen, die die Erfüllung dieser Verpflichtungen gewährleisten.



Artikel 9

Die Mitglieder können von diesem Übereinkommen durch besondere Vereinbarungen abweichen, unbeschadet der Rechte und Pflichten der anderen Mitglieder, sofern die Wahrung der Ansprüche und Anwartschaften geregelt wird, und zwar unter Voraussetzungen, die im großen und ganzen mindestens ebenso günstig sind wie die in diesem Übereinkommen vorgesehenen.



Artikel 10

1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind auf Flüchtlinge und Staatenlose ohne Gegenseitigkeitsbedingung anzuwenden.

2. Das Übereinkommen findet auf die Sondersysteme für öffentliche Bedienstete, auf die Sondersysteme für Kriegsopfer sowie auf die öffentliche Fürsorge keine Anwendung.

3. Kein Mitglied ist auf Grund dieses Übereinkommens verpflichtet, seine Bestimmungen auf Personen anzuwenden, die auf Grund internationaler Übereinkünfte von der Anwendung der innerstaatlichen Gesetzgebung über Soziale Sicherheit ausgenommen sind.



Artikel 11

Die Mitglieder, für die dieses Übereinkommen in Kraft ist, haben einander die zur Erleichterung seiner Durchführung sowie der Anwendung ihrer Gesetzgebung über Soziale Sicherheit erforderliche Verwaltungshilfe unentgeltlich zu gewähren.



Artikel 12

1. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Leistungen, die zu gewähren waren, bevor die Bestimmungen des Übereinkommens für das betreffende Mitglied in bezug auf den Zweig der Sozialen Sicherheit, in dem die Leistungen zu gewähren sind, in Kraft getreten sind.

2. Wie weit das Übereinkommen auf Leistungen Anwendung findet, die auf Grund von Ereignissen zu gewähren sind, welche seinem Inkrafttreten für das betreffende Mitglied in bezug auf den Zweig der Sozialen Sicherheit, in dem die Leistungen zu gewähren sind, vorangingen, wird durch mehrseitige oder zweiseitige Übereinkünfte oder, in deren Ermangelung, von der Gesetzgebung des betreffenden Mitglieds bestimmt.



Artikel 13

Dieses Übereinkommen gilt nicht als Abänderung eines bereits bestehenden Übereinkommens.



Artikel 14

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 15

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.



Artikel 16

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.



Artikel 17

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.



Artikel 18

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.



Artikel 19

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 20

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 16, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.



Artikel 21

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.