INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 113

Übereinkommen über die ärztliche Untersuchung der Fischer, 1959

Dieses Übereinkommen ist am 7. November 1961 in Kraft getreten.
Ort:Genf 
Tagung:43 

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 1959 zu ihrer dreiundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die ärztliche Untersuchung der Fischer, eine Frage, die zum fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 19. Juni 1959, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die ärztliche Untersuchung (Fischer), 1959, bezeichnet wird.



Artikel 1

1. Der Ausdruck „Fischereifahrzeug" im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt Schiffe und Boote aller Art, gleichviel ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen, die bei der Seefischerei im Salzwasser verwendet werden.

2. Die zuständige Stelle kann nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer, soweit solche bestehen, Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Übereinkommens für Fahrzeuge zulassen, die in der Regel nicht längere als dreitägige Reisen auf See unternehmen.

3. Dieses Übereinkommen gilt nicht für die Fischerei in Hafengewässern oder Flußmündungen oder für Personen, welche die Fischerei als Sport oder zum Vergnügen betreiben.



Artikel 2

Eine Person darf zur Beschäftigung auf einem Fischereifahrzeug in irgendeiner Eigenschaft nur angeheuert werden, wenn sie ein Zeugnis vorlegt, das ihre Tauglichkeit für die vorgesehene Beschäftigung auf See bescheinigt und das von einem von der zuständigen Stelle anerkannten Arzt unterzeichnet ist.



Artikel 3

1. Die zuständige Stelle bestimmt nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer, soweit solche bestehen, die Art der ärztlichen Untersuchung, die durchzuführen ist, und die Angaben, die das ärztliche Zeugnis zu enthalten hat.

2. Bei der Festsetzung der Art der Untersuchung sind das Alter der zu untersuchenden Person und die Natur der zu leistenden Arbeit zu berücksichtigen.

3. In dem ärztlichen Zeugnis ist insbesondere zu bescheinigen, daß der Inhaber nicht an einer Krankheit leidet, die sich durch den Seedienst verschlimmern oder ihn hierfür untauglich machen oder die Gesundheit anderer Personen an Bord gefährden könnte.



Artikel 4

1. Die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses beträgt bei Personen unter einundzwanzig Jahren höchstens ein Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstellung.

2. Bei Personen, die das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, bestimmt die zuständige Stelle die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses.

3. Läuft die Gültigkeitsdauer eines Zeugnisses während einer Reise ab, so bleibt es bis zum Ende der Reise in Kraft.



Artikel 5

Personen, denen nach der Untersuchung ein Zeugnis verweigert wird, ist durch entsprechende Maßnahmen die Möglichkeit zu geben, eine neue Untersuchung durch einen oder mehrere ärztliche Obergutachter zu beantragen, die in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Eigentümer oder zu einem Berufsverband der Eigentümer von Fischereifahrzeugen oder der Fischer stehen dürfen.



Artikel 6

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 7

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.



Artikel 8

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.



Artikel 9

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.



Artikel 10

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.



Artikel 11

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 12

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 8, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.



Artikel 13

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.