INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 96

Übereinkommen über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung (Neufassung vom Jahre 1949), 1949

Dieses Übereinkommen ist am 18. Juli 1951 in Kraft getreten.
Ort:Genf 
Tagung:32 

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 8. Juni 1949 zu ihrer zweiunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Abänderung des von der Konferenz auf ihrer siebzehnten Tagung angenommenen Übereinkommens über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung, 1933, eine Frage, die zum zehnten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen, zur Ergänzung des Übereinkommens über die Arbeitsmarktverwaltung, 1948, das vorsieht, daß jedes Mitglied, für das jenes Übereinkommen in Kraft ist, eine öffentliche, unentgeltliche Arbeitsmarktverwaltung zu unterhalten oder für das Bestehen einer solchen Verwaltung zu sorgen hat. Davon ausgehend, daß eine solche Verwaltung allen Gruppen von Arbeitnehmern zugänglich sein sollte,

nimmt die Konferenz heute, am 1. Juli 1949, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung (Neufassung), 1949, bezeichnet wird.



Teil I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

1. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Büro für entgeltliche Arbeitsvermittlung" folgendes:

a) Arbeitsvermittlungsbüros, die auf Gewinn gerichtet sind, d.h. Personen, Gesellschaften, Anstalten, Geschäftsbetriebe oder sonstige Einrichtungen, die als Vermittler dienen, um einem Arbeitnehmer eine Beschäftigung oder einem Arbeitgeber eine Arbeitskraft zu verschaffen, mit der Absicht, von dem einen oder dem anderen einen unmittelbaren oder mittelbaren materiellen Vorteil zu erlangen; diese Begriffsbestimmung umfaßt nicht Zeitungen oder sonstige Veröffentlichungen, sofern nicht ihr ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck darin besteht, als Vermittler zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu wirken.

b) Arbeitsvermittlungsbüros, die nicht auf Gewinn gerichtet sind, d.h. Arbeitsvermittlungseinrichtungen von Gesellschaften, Anstalten, Geschäftsbetrieben oder anderen Einrichtungen, die, ohne auf materiellen Gewinn gerichtet zu sein, für die bezeichneten Dienstleistungen vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer eine Beitrittsgebühr, einen laufenden Beitrag oder sonst eine Vergütung erheben.



Artikel 2

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seiner Ratifikationsurkunde anzugeben, ob es die Bestimmungen von Teil II, welche die fortschreitende Aufhebung der auf Gewinn gerichteten Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung und eine Regelung für die anderen Arbeitsvermittlungsstellen vorsehen, oder die Bestimmungen von Teil III annimmt, welche eine Regelung für die Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung einschließlich der auf Gewinn gerichteten Arbeitsvermittlungsbüros vorsehen.

2. Jedes Mitglied, das die Bestimmungen von Teil III dieses Übereinkommens annimmt, kann dem Generaldirektor in der Folge mitteilen, daß es die Bestimmungen von Teil II annimmt; vom Zeitpunkt der Eintragung einer solchen Mitteilung durch den Generaldirektor an treten für das betreffende Mitglied die Bestimmungen von Teil III außer Kraft und werden die Bestimmungen von Teil II wirksam.



Teil II. Fortschreitende Aufhebung der auf Gewinn gerichteten Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung und Vorschriften betreffend die anderen Arbeitsvermittlungsstellen

Artikel 3

1. Die in Artikel 1 Absatz 1 a) bezeichneten auf Gewinn gerichteten Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung sind innerhalb eines begrenzten, von der zuständigen Stelle festgesetzten Zeitraumes aufzuheben.

2. Diese Büros sind nicht aufzuheben, solange keine öffentliche Arbeitsmarktverwaltung besteht.

3. Die zuständige Stelle kann verschiedene Fristen für die Aufhebung der Büros festsetzen, die sich mit der Vermittlung verschiedener Kategorien von Personen befassen.



Artikel 4

1. Während der ihrer Aufhebung vorangehenden Frist gelten für die auf Gewinn gerichteten Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung folgende Bestimmungen:

a) sie sind der Aufsicht der zuständigen Stelle zu unterstellen;

b) sie dürfen Gebühren und Vergütungen für Auslagen nur nach Maßgabe eines Tarifes erheben, der entweder der zuständigen Stelle unterbreitet und von ihr genehmigt oder von dieser Stelle festgesetzt worden ist.

2. Die Aufsicht hat insbesondere die Beseitigung aller mit der Tätigkeit der auf Gewinn gerichteten Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung verbundenen Mißbräuche zu verfolgen.

3. Zu diesem Zweck hat die zuständige Stelle die beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in geeigneter Weise anzuhören.



Artikel 5

1. Die zuständige Stelle hat in Ausnahmefällen Befreiungen von den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 dieses Übereinkommens in bezug auf die von der innerstaatlichen Gesetzgebung genau bezeichneten Kategorien von Personen zu gewähren, für deren angemessene Vermittlung im Rahmen der öffentlichen Arbeitsmarktverwaltung nicht vorgesorgt werden kann, jedoch nur unter der Bedingung, daß in solchen Fällen die beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in geeigneter Weise angehört werden.

2. Jedes Büro für entgeltliche Arbeitsvermittlung, für das auf Grund dieses Artikels eine Ausnahme gewährt wird, muß folgende Bedingungen erfüllen:

a) Es muß der Aufsicht der zuständigen Stelle unterstellt sein;

b) es muß im Besitz einer Bewilligung sein, die jeweils für ein Jahr ausgestellt wird und nach Ermessen der zuständigen Stelle erneuert werden kann;

c) es darf Gebühren und Vergütungen für Auslagen nur nach Maßgabe eines Tarifes erheben, der entweder der zuständigen Stelle unterbreitet und von ihr genehmigt oder von dieser Stelle festgesetzt worden ist;

d) es darf im Ausland Arbeitnehmer nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle und unter den von der Gesetzgebung vorgeschriebenen Bedingungen vermitteln oder anwerben.



Artikel 6

Die in Artikel 1 Absatz 1 b) bezeichneten nicht auf Gewinn gerichteten Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a) Sie müssen im Besitz einer Ermächtigung der zuständigen Stelle und ihrer Aufsicht unterstellt sein;

b) sie dürfen keine Vergütung über den Tarif hinaus erheben, der entweder der zuständigen Stelle unterbreitet und von ihr genehmigt oder von dieser Stelle unter genauer Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten festgesetzt worden ist;

c) sie dürfen im Ausland Arbeitnehmer nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle und unter den von der Gesetzgebung vorgeschriebenen Bedingungen vermitteln oder anwerben.



Artikel 7

Die zuständige Stelle hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um sich davon zu vergewissern, daß die Büros für unentgeltliche Arbeitsvermittlung ihre Tätigkeit kostenlos ausüben.



Artikel 8

Gegen jede Übertretung der Bestimmungen dieses Teiles des Übereinkommens und der ihrer Durchführung dienenden gesetzlichen Vorschriften sind angemessene Strafmaßnahmen festzusetzen, die nötigenfalls die Entziehung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Bewilligungen und Ermächtigungen in sich schließen.



Artikel 9

Die Jahresberichte nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation müssen alle erforderlichen Auskünfte über die auf Grund von Artikel 5 zugelassenen Ausnahmen enthalten, insbesondere über die Zahl der im Genuß von Ausnahmen stehenden Büros, den Umfang ihrer Tätigkeit, die Gründe, welche die Ausnahmen rechtfertigen, und die von der zuständigen Stelle zur Überwachung der Tätigkeit dieser Büros getroffenen Maßnahmen.



Teil III. Regelung für die Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung

Artikel 10

Die in Artikel 1 Absatz 1 a) bezeichneten auf Gewinn gerichteten Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a) Sie müssen der Aufsicht der zuständigen Stelle unterstellt sein;

b) sie müssen im Besitz einer Bewilligung sein, die jeweils für ein Jahr ausgestellt wird und nach Ermessen der zuständigen Stelle erneuert werden kann;

c) sie dürfen Gebühren und Vergütungen für Auslagen nur nach Maßgabe eines Tarifes erheben, der entweder der zuständigen Stelle unterbreitet und von ihr genehmigt oder von dieser Stelle festgesetzt worden ist;

d) sie dürfen im Ausland Arbeitnehmer nur nach Ermächtigung durch die zuständige Stelle und vorbehaltlich der von der in Kraft befindlichen Gesetzgebung vorgeschriebenen Bedingungen vermitteln oder anwerben.



Artikel 11

Die in Artikel 1 Absatz 1 b) bezeichneten nicht auf Gewinn gerichteten Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a) Sie müssen im Besitz einer Ermächtigung der zuständigen Stelle und ihrer Aufsicht unterstellt sein;

b) sie dürfen keine Vergütung über den Tarif hinaus erheben, der entweder der zuständigen Stelle unterbreitet und von ihr genehmigt oder von dieser Stelle unter genauer Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten festgesetzt worden ist;

c) sie dürfen im Ausland Arbeitnehmer nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle und unter den von der Gesetzgebung vorgeschriebenen Bedingungen vermitteln oder anwerben.



Artikel 12

Die zuständige Stelle hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, daß die Büros für unentgeltliche Arbeitsvermittlung ihre Tätigkeit kostenlos ausüben.



Artikel 13

Gegen jede Übertretung der Bestimmungen dieses Teiles des Übereinkommens und der ihrer Durchführung dienenden gesetzlichen Vorschriften sind angemessene Strafmaßnahmen festzusetzen, die nötigenfalls die Entziehung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Bewilligungen und Ermächtigungen in sich schließen.



Artikel 14

Die Jahresberichte nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation müssen alle erforderlichen Auskünfte über die Maßnahmen enthalten, die die zuständige Stelle zur Überwachung der Tätigkeit der Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung einschließlich insbesondere der auf Gewinn gerichteten Büros getroffen hat.



Teil IV. Verschiedene Bestimmungen

Artikel 15

1. Umfaßt das Gebiet eines Mitgliedes ausgedehnte Landesteile, in denen die zuständige Stelle die Bestimmungen dieses Übereinkommens wegen der Spärlichkeit der Bevölkerung oder des Grades ihrer Entwicklung für undurchführbar hält, so kann sie diese Landesteile von der Durchführung des Übereinkommens entweder allgemein oder mit den ihr angemessen erscheinenden Ausnahmen in bezug auf bestimmte Betriebe oder Arbeiten befreien.

2. Jedes Mitglied hat in seinem ersten Jahresbericht, den es auf Grund von Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung dieses Übereinkommens vorzulegen hat, alle Landesteile, für die es von diesem Artikel Gebrauch zu machen beabsichtigt, unter Angabe der Gründe hierfür zu bezeichnen. In der Folge darf kein Mitglied von diesem Artikel für andere als die in dieser Weise bezeichneten Landesteile Gebrauch machen.

3. Jedes Mitglied, das von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch macht, hat in seinen späteren Jahresberichten die Landesteile zu bezeichnen, für die es auf das Recht verzichtet, von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch zu machen.



Teil V. Schlußbestimmungen

Artikel 16

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 17

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.



Artikel 18

1. In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach Artikel 35 Absatz 2 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation übermittelten Erklärungen hat das beteiligte Mitglied die Gebiete bekanntzugeben,

a) für die es die Verpflichtung zur unveränderten Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens übernimmt,

b) für die es die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens mit Abweichungen übernimmt, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abweichungen,

c) in denen das Übereinkommen nicht durchgeführt werden kann, und in diesem Fall die Gründe dafür,

d) für die es sich die Entscheidung bis zu einer weiteren Prüfung der Lage in bezug auf die betreffenden Gebiete vorbehält.

2. Die Verpflichtungen nach Absatz 1 a) und b) dieses Artikels gelten als Bestandteil der Ratifikation und haben die Wirkung einer solchen.

3. Jedes Mitglied kann die in der ursprünglichen Erklärung nach Absatz 1 b), c) und d) dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte jederzeit durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen.

4. Jedes Mitglied kann dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach Artikel 20 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt in bestimmten Gebieten bestehende Lage angegeben wird.



Artikel 19

1. In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach Artikel 35 Absätze 4 und 5 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation übermittelten Erklärungen ist anzugeben, ob das Übereinkommen in dem betreffenden Gebiet mit oder ohne Abweichungen durchgeführt wird; teilt die Erklärung mit, daß die Durchführung des Übereinkommens mit Abweichungen erfolgt, so sind die Einzelheiten dieser Abweichungen anzugeben.

2. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können jederzeit durch eine spätere Erklärung auf das Recht der Inanspruchnahme jeder in einer früheren Erklärung mitgeteilten Abweichung ganz oder teilweise verzichten.

3. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen nach Artikel 20 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt bestehende Lage in bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens angegeben wird.



Artikel 20

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.



Artikel 21

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.



Artikel 22

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen.



Artikel 23

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 24

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 20, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.



Artikel 25

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.