INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 92

Übereinkommen über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (Neufassung vom Jahre 1949), 1949

Dieses Übereinkommen ist am 29. Januar 1953 in Kraft getreten.
Ort:Genf 
Tagung:32 

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 8. Juni 1949 zu ihrer zweiunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die teilweise Abänderung des von der Konferenz auf ihrer achtundzwanzigsten Tagung angenommenen Übereinkommens über die Quartierräume der Schiffsbesatzungen, 1946, eine Frage, die zum zwölften Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 18. Juni 1949, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Quartierräume der Schiffsbesatzungen (Neufassung), 1949, bezeichnet wird.



Teil I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Seeschiffe mit Kraftantrieb, gleichviel ob in öffentlichem oder privatem Besitz, die der gewerbsmäßigen Beförderung von Fracht oder von Fahrgästen dienen und in einem Gebiet eingetragen sind, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist.

2. Die innerstaatliche Gesetzgebung bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Schiff als Seeschiff im Sinne dieses Übereinkommens zu gelten hat.

3. Dieses Übereinkommen gilt nicht für

a) Schiffe mit weniger als 500 Tonnen Raumgehalt,

b) Segelschiffe mit Hilfsmotoren,

c) Schiffe, die zur Fischerei, zur Walfischjagd oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden,

d) Schlepper.

4. Jedoch ist das Übereinkommen, soweit tunlich und durchführbar, anzuwenden auf

a) Schiffe mit einem Raumgehalt von 200 bis 500 Tonnen,

b) die Quartierräume von Personen, die im normalen Borddienst auf zur Walfischjagd oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Schiffen beschäftigt sind.

5. Ferner kann in bezug auf jedes Schiff von der vollen Anwendung jeder in Teil III dieses Übereinkommens vorgesehenen Norm abgewichen werden, falls die zuständige Stelle nach Anhörung der Berufsverbände der Reeder und/oder der Reeder sowie der bona fide anerkannten Berufsverbände der Schiffsleute die beabsichtigten Abweichungen als derart vorteilhaft erachtet, daß die Bedingungen im ganzen nicht ungünstiger sind als die Bedingungen, die sich aus der vollen Anwendung des Übereinkommens ergeben würden. Das Mitglied übermittelt eingehende Auskünfte über alle Abweichungen dieser Art dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes, der hiervon die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation verständigt.



Artikel 2

In diesem Übereinkommen bedeuten die Ausdrücke

a) „Schiff" jedes Fahrzeug, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet,

b) „Tonnen" der Raumgehalt an Bruttoregistertonnen,

c) „Passagierschiff" jedes Schiff, das entweder ein Sicherheitszeugnis nach den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutze des menschlichen Lebens auf See in seiner in dem betreffenden Zeitpunkt geltenden Fassung oder einen zur Beförderung von Fahrgästen berechtigenden Ausweis besitzt,

d) „Offizier" jede Person mit Ausnahme des Kapitäns, die nach der innerstaatlichen Gesetzgebung oder, in deren Ermangelung, nach Gesamtarbeitsvertrag oder Gewohnheit den Dienstgrad eines Schiffsoffiziers besitzt,

e) „Mannschaft" alle Mitglieder der Besatzung mit Ausnahme der Offiziere,

f) Unteroffizier ein Mannschaftsmitglied mit Aufsichtsbefugnissen oder besonderer Verantwortung, das nach der innerstaatlichen Gesetzgebung oder, in deren Ermangelung, nach Gesamtarbeitsvertrag oder Gewohnheit den Dienstgrad eines Unteroffiziers besitzt,

g) „Quartierräume der Besatzung" die zur Verwendung durch die Besatzung bestimmten Schlaf-, Meß-, Kranken- und Erholungsräume sowie die zugehörigen sanitären Einrichtungen,

h) „vorgeschrieben" durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch die zuständige Stelle vorgeschrieben,

i) „genehmigt" durch die zuständige Stelle genehmigt,

j) „neu eingetragen" bei gleichzeitigem Wechsel der Flagge und des Reeders neu eingetragen.



Artikel 3

1. Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen gilt, verpflichtet sich, gesetzliche Vorschriften in Kraft zu halten, welche die Durchführung der Bestimmungen der Teile II, III und IV dieses Übereinkommens gewährleisten.

2. Die gesetzlichen Vorschriften haben

a) die zuständige Stelle zu verpflichten, sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen,

b) die für ihre Durchführung verantwortlichen Personen zu bezeichnen,

c) angemessene Zwangsmaßnahmen gegen jede Übertretung vorzuschreiben,

d) die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer die wirksame Durchführung ausreichend gewährleistenden Aufsicht vorzusehen,

e) die zuständige Stelle zu verpflichten, die Berufsverbände der Reeder und/oder die Reeder sowie die bona fide anerkannten Berufsverbände der Schiffsleute bei der Ausarbeitung von Vorschriften anzuhören und, soweit möglich, bei deren Durchführung mit den Beteiligten zusammenzuarbeiten.



Teil II. Planung und Überwachung der Quartierräume der Besatzung

Artikel 4

1. Bevor der Bau eines Schiffes beginnt, ist der zuständigen Stelle ein Plan des Schiffes zur Genehmigung vorzulegen, der die Verteilung und allgemeine Anlage der Quartierräume der Besatzung in vorgeschriebenem Maßstab veranschaulicht.

2. Bevor der Bau der Quartierräume der Besatzung beginnt oder diese Quartierräume auf einem bereits bestehenden Schiff geändert oder umgebaut werden, sind der zuständigen Stelle eingehende Pläne der Quartierräume und Angaben darüber zur Genehmigung vorzulegen, welche die Bestimmung jedes Raumes, die Anordnung der Möbel und der anderen Einrichtung, die Art und Anbringung der Lüftung, der Beleuchtung und Heizung sowie der sanitären Einrichtungen in vorgeschriebenem Maßstab und mit vorgeschriebenen Einzelheiten veranschaulichen. In Notfällen sowie im Falle zeitweiliger Änderungen oder Umbauten außerhalb des Eintragungsgebietes gilt diese Bestimmung jedoch als angemessen erfüllt, wenn die Pläne der zuständigen Stelle nachträglich zur Genehmigung vorgelegt werden.



Artikel 5

Die zuständige Stelle hat eine Besichtigung des Schiffes vorzunehmen und sich zu vergewissern, daß die Quartierräume der Besatzung den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen, wenn

a) ein Schiff eingetragen oder neu eingetragen wird,

b) die Quartierräume der Besatzung wesentlich geändert oder umgebaut worden sind,

c) ein bona fide anerkannter Berufsverband von Schiffsleuten, der die Besatzung ganz oder zum Teil vertritt, oder eine bestimmte Zahl von Besatzungsmitgliedern oder ein bestimmter Bruchteil der Besatzung sich bei der zuständigen Stelle in vorschriftsmäßiger Form und zeitig genug, um das Auslaufen des Schiffes nicht zu verzögern, darüber beschwert hat, daß die Quartierräume der Besatzung den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht entsprechen.



Teil III. Bestimmungen über die Quartierräume der Besatzung

Artikel 6

1. Verteilung, Zugänge, Bau und Anordnung der Quartierräume der Besatzung im Verhältnis zu den anderen Schiffsteilen haben angemessene Sicherheit, Schutz gegen Witterung und die See sowie Isolierung gegen Hitze, Kälte, übermäßige Geräusche und Gerüche oder Ausdünstungen aus anderen Schiffsteilen zu gewährleisten.

2. Direkte Öffnungen aus den Frachträumen, Maschinen- und Kesselräumen, Küchen, Lampen- und Farbenkammern, Maschinen-, Deck- und anderen Sturzgüterräumen, Trockenräumen, gemeinsamen Waschräumen oder aus den Abtritten in die Schlafräume sind zu verbieten. Die Schottenteile zwischen solchen Räumen und den Schlafräumen und die Außenschotten der Schlafräume haben angemessen aus Stahl oder einem anderen genehmigten Stoff hergestellt und wasser- und gasdicht zu sein.

3. Die Außenschotten von Schlaf- und Meßräumen haben angemessen isoliert zu sein. Alle Maschinenkästen und alle Schottwände von Küchen und anderen Räumen mit Wärmeausstrahlung haben angemessen isoliert zu sein, wenn die Hitze in den anstoßenden Räumen oder Gängen belästigen könnte. Vorzusehen sind auch Maßnahmen zum Schutz gegen Hitzeausstrahlung der Dampf- und Heißwasserrohre.

4. Die Innenschotten haben aus einem genehmigten Stoff hergestellt zu sein, in dem sich Ungeziefer nicht einnisten kann.

5. Schlaf-, Meß- und Erholungsräume sowie Gänge in dem der Unterbringung der Besatzung dienenden Teil des Schiffes sind angemessen zu isolieren, um Feuchtigkeitsniederschlag oder Überhitzung zu verhüten.

6. Hauptdampf- und Abdampfrohre von Winden und ähnlichen Geräten dürfen weder durch Quartierräume noch, soweit technisch irgendwie möglich, durch die zu Quartierräumen führenden Gänge verlaufen; sind sie durch solche Gänge gelegt, so haben sie angemessen isoliert und verkleidet zu sein.

7. Innenfüllungen oder -wegerungen sind aus Stoffen herzustellen, deren Oberfläche leicht rein gehalten werden kann. Zu untersagen sind Verschalungen mit Vorsprüngen und Vertiefungen oder andere Arten von Konstruktionen, in denen sich Ungeziefer einnisten könnte.

8. Die zuständige Stelle entscheidet, wieweit Maßnahmen zur Verhütung oder Eindämmung von Bränden beim Bau von Quartierräumen zu treffen sind.

9. Die Wände und Decken von Schlaf- und Meßräumen müssen leicht rein zu halten sein; für den etwaigen Anstrich sind helle Farben zu verwenden; Kalktünche ist zu untersagen.

10. Der Anstrich der Innenwände ist nach Bedarf zu erneuern oder auszubessern.

11. Baustoff und -art der Deckbekleidung aller Quartierräume der Besatzung bedürfen der Genehmigung; die Deckbekleidung muß feuchtigkeitsdicht und leicht rein zu halten sein.

12. Bei Verwendung eines zusammengesetzten Deckbelages sind die Übergänge zu den Wänden zur Vermeidung der Fugenbildung abzurunden.

13. Ausreichender Wasserabfluß ist vorzusehen.



Artikel 7

1. Schlaf- und Meßräume sind mit angemessener Lüftung zu versehen.

2. Die Lüftungsanlage muß so einstellbar sein, daß die Luftbeschaffenheit bei jedem Wetter und Klima befriedigend bleibt und ausreichende Lufterneuerung gewährleistet ist.

3. Schiffe, die regelmäßig zu Fahrten in den Tropen oder im Persischen Golf verwendet werden, sind mit einer mechanischen Lüftung und mit elektrischen Ventilatoren auszurüsten; jedoch ist nur eine der beiden Anlagen in solchen Schiffsteilen erforderlich, in denen dadurch eine ausreichende Lüftung gewährleistet wird.

4. Außerhalb der Tropen verwendete Schiffe sind mit einer mechanischen Lüftung oder mit elektrischen Ventilatoren auszurüsten. Die zuständige Stelle kann Schiffe, die gewöhnlich in den kalten Gewässern der nördlichen und südlichen Halbkugel verkehren, von dieser Bestimmung ausnehmen.

5. Die Triebkraft zur Bedienung der in Absatz 3 und 4 vorgesehenen Lüftung hat, soweit tunlich, stets verfügbar zu sein, wenn die Besatzung an Bord wohnt oder arbeitet und die Umstände es erfordern.



Artikel 8

1. Mit Ausnahme der Schiffe, die ausschließlich in den Tropen oder im Persischen Golf verkehren, ist für die Quartierräume der Besatzung eine angemessene Heizanlage vorzusehen.

2. Die Heizanlage ist, soweit tunlich, stets in Betrieb zu halten, wenn die Besatzung an Bord wohnt oder arbeitet und die Umstände es erfordern.

3. Auf allen Schiffen, die eine Heizanlage erfordern, ist mit Dampf, Heißwasser, Heißluft oder Elektrizität zu heizen.

4. Auf Schiffen mit Ofenheizung sind Maßnahmen zu treffen, damit der Ofen ausreichend groß und angemessen aufgestellt und verkleidet sei und damit die Luft nicht verdorben werde.

5. Die Heizanlage muß imstande sein, die Temperatur in den Quartierräumen der Besatzung unter den Wetter- und Klimabedingungen, denen das Schiff auf der Fahrt normalerweise ausgesetzt ist, befriedigend hoch zu erhalten. Die zuständige Stelle wird die bezüglichen Normen festsetzen.

6. Heizkörper und sonstige Heizgeräte sind so aufzustellen und, soweit erforderlich, abzuschirmen, daß Brandgefahr oder Gefährdung und Belästigung der Bewohner der Räume vermieden wird.



Artikel 9

1. Vorbehaltlich der besonderen Abweichungen, die für Passagierschiffe zugelassen werden können, sind für Schlaf- und Meßräume ausreichende natürliche Beleuchtung und angemessene künstliche Beleuchtung vorzusehen.

2. Alle Besatzungsräume sind angemessen zu beleuchten. Als Mindestnorm für die natürliche Beleuchtung von Aufenthaltsräumen ist festzusetzen, daß eine Person mit normaler Sehschärfe in der Lage sein muß, an einem klaren Tag eine normal gedruckte Zeitung an jeder frei zugänglichen Stelle zu lesen. Soweit angemessene natürliche Beleuchtung nicht vorgesehen werden kann, ist für künstliche Beleuchtung zu sorgen, die der genannten Mindestnorm entspricht.

3. Auf allen Schiffen sind die Quartierräume der Besatzung mit elektrischem Licht zu versehen. Wenn nicht zwei unabhängige elektrische Kraftquellen vorhanden sind, ist für Notfälle eine zusätzliche Beleuchtung mit angemessen gebauten Lampen oder Beleuchtungsgeräten vorzusehen.

4. Die künstliche Beleuchtung ist so anzubringen, daß ihren Benutzern die größtmögliche Lichtwirkung zugute kommt.

5. In den Schlafräumen ist jedes Bett am Kopfende mit einer elektrischen Leselampe zu versehen.



Artikel 10

1. Die Schlafräume sind über der Ladelinie mittschiffs oder achtern unterzubringen.

2. Wenn die Größe, Art oder beabsichtigte Verwendung des Schiffes jede andere Anordnung untunlich oder undurchführbar erscheinen läßt, kann die zuständige Stelle in Ausnahmefällen gestatten, daß die Schlafräume im Vorschiff, keinesfalls aber vor dem Kollisionsschott, untergebracht werden.

3. Auf Passagierschiffen können die Schlafräume mit Zustimmung der zuständigen Stelle, falls befriedigende Vorkehrungen für Beleuchtung und Lüftung getroffen sind, unter der Ladelinie untergebracht werden, keinesfalls aber unmittelbar unter den für den Dienst bestimmten Gängen.

4. Die Bodenfläche je Person in Mannschaftsschlafräumen darf nicht geringer sein als

a) 1,85 m2 (20 Quadratfuß) auf Schiffen unter 800 Tonnen Raumgehalt,

b) 2,35 m2 (25 Quadratfuß) auf Schiffen mit 800 oder mehr, aber weniger als 3.000 Tonnen Raumgehalt,

c) 2,78 m2 (30 Quadratfuß) auf Schiffen mit 3.000 oder mehr Tonnen Raumgehalt.

Doch kann die Mindestfläche je Person auf Passagierschiffen, auf denen mehr als vier Mannschaftsmitglieder im gleichen Schlafraum untergebracht sind, 2,22 m2 (24 Quadratfuß) betragen.

5. Werden Mannschaftsgruppen auf Schiffen beschäftigt, die eine wesentlich höhere Zahl von Mannschaftsmitgliedern erfordern, als sonst beschäftigt würden, so kann die zuständige Stelle für solche Gruppen die Bodenfläche der Schlafräume je Person unter den folgenden Voraussetzungen herabsetzen:

a) Die diesen Gruppen zu bemessene Gesamtfläche an Schlafraum darf nicht geringer sein als die Fläche, die ohne Erhöhung der Besatzung vorgesehen worden wäre.

b) Die Mindestbodenfläche in Schlafräumen darf je Person nicht geringer sein als

i) 1,67 m2 (18 Quadratfuß) auf Schiffen unter 3.000 Tonnen Raumgehalt,

ii) 1,85 m2 (20 Quadratfuß) auf Schiffen mit 3.000 oder mehr Tonnen Raumgehalt.

6. Die von den Kojen, Spinden, Seekisten und Sitzgelegenheiten eingenommene Fläche ist in die Berechnung der Bodenfläche einzubeziehen. Auszunehmen sind kleine oder unregelmäßige Flächen, die den Bewegungsraum nicht wirksam vergrößern und nicht als Stellraum verwendet werden können.

7. Die freie Höhe der Schlafräume der Besatzung hat mindestens 1,90 m (6 Fuß 3 Zoll) zu betragen.

8. Die Zahl der Schlafräume muß ausreichen, um einen oder mehrere gesonderte Schlafräume für jeden Dienst vorsehen zu können. Doch kann die zuständige Stelle für kleine Schiffe Erleichterungen von dieser Bestimmung gewähren.

9. Die Belegschaft eines Schlafraumes darf die folgenden Höchstzahlen nicht überschreiten:

a) dienstleitende Offiziere, Wachoffiziere des Deck- und Maschinendienstes und leitende Offiziere des Funkdienstes oder Funker: eine Person je Raum,

b) andere Offiziere: soweit möglich, eine Person, keinesfalls mehr als zwei Personen je Raum,

c) Unteroffiziere: eine oder zwei, keinesfalls mehr als zwei Personen je Raum,

d) nachgeordnete Mannschaft: soweit möglich, zwei oder drei, keinesfalls mehr als vier Personen je Raum.

10. Zum Zwecke einer befriedigenden und bequemeren Unterbringung kann die zuständige Stelle nach Anhörung der Berufsverbände der Reeder und/oder der Reeder sowie der bona fide anerkannten Berufsverbände der Schiffsleute für bestimmte Passagierschiffe die Erlaubnis erteilen, höchstens zehn Mitglieder der Besatzung im gleichen Schlafraum unterzubringen.

11. In jedem Schlafraum ist die Höchstzahl der Personen, die darin untergebracht werden darf, an leicht sichtbarer Stelle unlöschbar und leserlich anzugeben.

12. Für die Mitglieder der Besatzung sind Einzelkojen vorzusehen.

13. Kojen dürfen nicht derart nebeneinander aufgestellt sein, daß eine Koje überstiegen werden muß, um zur Nachbarkoje zu gelangen.

14. Übereinander dürfen nicht mehr als zwei Kojen aufgestellt sein. Wo sich über einer Koje eine Luke befindet, dürfen Kojen der Schiffswand entlang nicht übereinander aufgestellt sein.

15. Die untere von zwei übereinanderliegenden Kojen ist mindestens 0,30 m (12 Zoll) über dem Boden und die obere annähernd in der Mitte zwischen dem Boden der unteren Koje und der Unterseite der Deckbalken anzubringen.

16. Die Mindestinnenmaße einer Koje haben 1,90 m zu 0,68 m (6 Fuß 3 Zoll zu 2 Fuß 3 Zoll) zu betragen.

17. Der Rahmen und, soweit vorhanden, die Schlingerleiste der Koje sind aus einem genehmigten harten, glatten und rostfreien Stoff herzustellen, in dem sich Ungeziefer nicht leicht einnisten kann.

18. Werden für die Kojenherstellung Rohrrahmen verwendet, so müssen diese völlig geschlossen sein und dürfen keine Öffnungen aufweisen, durch die Ungeziefer eindringen könnte.

19. Jede Koje ist mit einem Sprungfederboden oder einer Sprungfedermatratze und mit einer Matratze aus einem genehmigten Stoff auszustatten. Füllungen aus Stroh oder anderen Stoffen, in denen sich Ungeziefer leicht einnisten kann, sind nicht zu verwenden.

20. Bei übereinanderliegenden Kojen ist unter dem Sprungfederboden der oberen Koje ein staubdichter Schirm aus Holz, Leinwand oder einem anderen geeigneten Stoff anzubringen.

21. Die Schlafräume sind so anzulegen und auszustatten, daß sie der Belegschaft angemessene Bequemlichkeit bieten und leicht in Ordnung gehalten werden können.

22. Die Ausstattung muß für jede Person ein Kleiderspind umfassen, das eine Höhe von mindestens 1,52 m (5 Fuß) und eine Querschnittfläche von 19,30 dm2 (300 Quadratzoll) aufzuweisen hat und mit einem Fach und einer Verschlußvorrichtung mittels Vorlegeschloß zu versehen ist. Das Vorlegeschloß stellt der Benutzer.

23. Jeder Schlafraum ist mit einem festangebrachten, aufklappbaren oder ausziehbaren Tisch oder Pult und, nach Erfordernis, mit bequemen Sitzgelegenheiten auszustatten.

24. Die Möbel haben aus einem glatten, harten Stoff zu bestehen, der sich nicht wirft oder rostet.

25. Die Lade oder der entsprechende Raum für jeden Bewohner hat mindestens 0,056 m3 (2 Kubikfuß) zu umfassen.

26. Die Schlafraumluken sind mit Vorhängen auszustatten.

27. Jeder Schlafraum ist mit einem Spiegel, kleinen Spinden für Toilettenbedarf, einem Bücherbrett und einer ausreichenden Zahl von Kleiderhaken auszustatten.

28. Soweit tunlich sind die Besatzungsmitglieder so auf die Schlafräume aufzuteilen, daß die Wachen getrennt sind und daß die im Taglohn stehenden Personen nicht einen Schlafraum mit wachegehenden Besatzungsmitgliedern teilen.



Artikel 11

1. Auf allen Schiffen sind ausreichende Meßräume vorzusehen.

2. Auf Schiffen mit weniger als 1.000 Tonnen Raumgehalt sind gesonderte Meßräume vorzusehen für

a) den Kapitän und die Offiziere,

b) die Unteroffiziere und die nachgeordnete Mannschaft.

3. Auf Schiffen mit 1.000 und mehr Tonnen Raumgehalt sind gesonderte Meßräume vorzusehen für

a) den Kapitän und die Offiziere,

b) die Unteroffiziere und die nachgeordnete Mannschaft des Deckdienstes,

c) die Unteroffiziere und die nachgeordnete Mannschaft des Maschinendienstes.

Doch kann

i) der eine der beiden für die Unteroffiziere und die nachgeordnete Mannschaft bestimmten Meßräume den Unteroffizieren und der andere der nachgeordneten Mannschaft zugewiesen werden,

ii) ein einziger Meßraum für die Unteroffiziere und die nachgeordnete Mannschaft des Deck- und Maschinendienstes vorgesehen werden, wenn die Berufsverbände der Reeder und/oder die Reeder sowie die beteiligten bona fide anerkannten Berufsverbände der Schiffsleute dieser Regelung den Vorzug geben.

4. Für das Personal des allgemeinen Dienstes ist angemessen zu sorgen, indem entweder ein gesonderter Meßraum vorgesehen oder ihm die Mitbenutzung der Meßräume anderer Dienste gestattet wird; für Schiffe mit 5.000 oder mehr Tonnen Raumgehalt, deren allgemeiner Dienst mehr als fünf Personen umfaßt, ist die Einrichtung eines gesonderten Meßraumes zu erwägen,

5. Ausmaße und Einrichtung jedes Meßraumes haben für die Zahl von Personen auszureichen, die ihn wahrscheinlich gleichzeitig benutzen.

6. Die Meßräume sind mit ausreichenden Tischen und genehmigten Sitzgelegenheiten für die Zahl von Personen auszustatten, die sie wahrscheinlich gleichzeitig benutzen.

7. Von den vorstehenden Bestimmungen über Meßräume kann die zuständige Stelle die zur Berücksichtigung der besonderen Voraussetzungen auf Passagierschiffen etwa notwendigen Ausnahmen gewähren.

8. Die Meßräume sind von den Schlafräumen getrennt in möglichster Nähe der Küche unterzubringen.

9. Wo die vorhandenen Räume zur Reinigung und Aufbewahrung des Tischgerätes keine unmittelbaren Zugänge von den Meßräumen besitzen, sind geeignete Spinde für das Tischgerät und geeignete Waschvorrichtungen vorzusehen.

10. Die Oberflächen der Tische und Sitzgelegenheiten müssen aus feuchtigkeitsfestem Stoff, frei von Sprüngen und leicht zu reinigen sein.



Artikel 12

1. Auf allen Schiffen sind ein oder mehrere Plätze auf einem Oberdeck vorzusehen, zu denen die dienstfreien Besatzungsmitglieder Zutritt haben. Dieser Platz oder diese Plätze sind entsprechend der Größe des Schiffes und der Besatzungsstärke zu bemessen.

2. Für die Offiziere und die nachgeordnete Besatzung sind geeignet gelegene und angemessen ausgestattete Erholungsräume vorzusehen. Sind die Räume nicht von den Meßräumen gesondert, so haben diese so angelegt und ausgestattet zu sein, daß sie Erholungsmöglichkeiten bieten.



Artikel 13

1. Auf allen Schiffen sind ausreichende sanitäre Einrichtungen vorzusehen, einschließlich Waschbecken, Badewannen und/oder Brausen.

2. Die folgende Mindestzahl von gesonderten Abtritten ist vorzusehen:

a) auf Schiffen mit weniger als 800 Tonnen Raumgehalt drei,

b) auf Schiffen mit 800 und mehr, aber weniger als 3.000 Tonnen Raumgehalt vier,

c) auf Schiffen mit 3.000 oder mehr Tonnen Raumgehalt sechs,

d) auf Schiffen, auf denen die Funkoffiziere oder Funker in gesonderten Quartierräumen untergebracht sind, müssen sanitäre Einrichtungen anstoßend oder in der Nähe vorhanden sein.

3. Die innerstaatliche Gesetzgebung schreibt die Aufteilung der Abtritte auf die Besatzungsgruppen vorbehaltlich Absatz 4 dieses Artikels vor.

4. Für alle Besatzungsmitglieder, die nicht Räume mit eigenen sanitären Einrichtungen innehaben, sind in bezug auf jede Gruppe die folgenden sanitären Einrichtungen vorzusehen:

a) eine Badewanne und/oder eine Brause für je acht oder weniger Personen,

b) ein Abtritt für je acht oder weniger Personen,

c) ein Waschbecken für je sechs oder weniger Personen.

Überschreitet die Zahl der Mitglieder einer Gruppe ein gerades Vielfaches der festgesetzten Zahl um weniger als die Hälfte, so darf dieser Überschuß für die Zwecke dieses Absatzes unberücksichtigt bleiben.

5. Für Schiffe mit einer Besatzung von insgesamt mehr als hundert Personen und für Passagierschiffe, die zu Reisen mit einer Fahrtdauer von höchstens vier Stunden verwendet werden, kann die zuständige Stelle Sonderbestimmungen oder die Herabsetzung der Zahl der vorgeschriebenen sanitären Einrichtungen erwägen.

6. In allen gemeinsamen Waschräumen sind kaltes und warmes Süßwasser oder Vorrichtungen zur Wassererwärmung vorzusehen. Die zuständige Stelle kann nach Anhörung der Berufsverbände der Reeder und/oder der Reeder sowie der bona fide anerkannten Berufsverbände der Schiffsleute die Höchstmenge an Süßwasser festsetzen, die der Reeder je Person und Tag zu liefern hat.

7. Waschbecken und Badewannen haben angemessen groß und aus einem genehmigten glatten Stoff hergestellt zu sein, der nicht springt, splittert oder rostet.

8. Alle Abtritte haben einen eigenen Lüftungsabzug zu besitzen, der, von den anderen Teilen der Quartiere unabhängig, direkt ins Freie mündet.

9. Jeder Abtritt hat einem genehmigten Muster zu entsprechen und mit einer starken und jederzeit verwendungsbereiten Einzelwasserspülung versehen zu sein.

10. Die Abfluß- und Auslaßrohre haben angemessene Ausmaße aufzuweisen und so gebaut zu sein, daß die Verstopfungsgefahr möglichst gering ist und sie leicht gereinigt werden können.

11. Für mehr als eine Person bestimmte sanitäre Einrichtungen haben folgenden Erfordernissen zu entsprechen:

a) Die Böden haben aus einem genehmigten dauerhaften Stoff zu bestehen und müssen leicht zu reinigen, feuchtigkeitsfest und mit einem angemessenen Abfluß versehen sein.

b) Die Schotten haben aus Stahl oder einem anderen genehmigten Stoff hergestellt und bis zur Höhe von mindestens 0,23 m (9 Zoll) über dem Deckboden wasserdicht zu sein.

c) Die Räume haben ausreichend beleuchtet, geheizt und gelüftet zu sein.

d) Die Abtritte sind in bequemer Nähe von Schlaf- und Waschräumen, aber getrennt von ihnen anzubringen; sie dürfen keinen direkten Zugang von den Schlafräumen oder einem Gang besitzen, der ausschließlich eine Verbindung zwischen Schlafraum und Abtritt bildet. Doch gilt diese Bestimmung nicht für einen zwischen zwei Schlafräumen mit einer Gesamtbelegschaft von höchstens vier Personen untergebrachten Abtritt.

e) Sind mehrere Abtritte im gleichen Raum untergebracht, so sind sie durch Wände ausreichend zu isolieren.

12. Auf allen Schiffen sind Vorrichtungen zum Waschen und Trocknen von Kleidung in einem der Besatzungsstärke und der gewöhnlichen Fahrtdauer entsprechenden Umfang vorzusehen.

13. Die Vorrichtungen zum Waschen von Kleidung sind mit geeigneten Becken mit Abfluß zu versehen, die in den Waschräumen aufgestellt werden können, falls die Einrichtung einer gesonderten Waschküche nicht tunlich ist. Für die Becken sind ausreichend kaltes und warmes Süßwasser oder Wasserwärmer bereitzustellen.

14. Für das Trocknen von Kleidungsstücken ist ein von den Schlaf- und Meßräumen gesonderter Raum mit angemessener Lüftung und Heizung und mit Leinen oder anderen Aufhängevorrichtungen vorzusehen.



Artikel 14

1. Auf jedem Schiff mit einer Besatzung von fünfzehn oder mehr Personen und einer Reisedauer von mehr als drei Tagen ist ein gesonderter Krankenraum vorzusehen. Für Küstenfahrzeuge kann die zuständige Stelle Abweichungen von dieser Bestimmung gewähren.

2. Der Krankenraum hat angemessen gelegen zu sein, so daß er leicht zugänglich ist und die Kranken bequem untergebracht und bei jeder Witterung angemessen gepflegt werden können.

3. Zugang, Betten, Beleuchtung, Lüftung, Heizung und Wasserversorgung sind so anzuordnen, daß die Bequemlichkeit der Kranken gewährleistet und ihre Behandlung erleichtert wird.

4. Die zuständige Stelle setzt die Bettenzahl im Krankenraum fest.

5. Abtritte für den ausschließlichen Gebrauch der Kranken sind im Krankenraum oder in unmittelbarer Nähe vorzusehen.

6. Der Krankenraum darf nur zur Behandlung von Kranken verwendet werden.

7. Auf jedem Schiff, das keinen Arzt an Bord führt, ist ein genehmigter Arzneikasten mit leicht verständlichen Anweisungen vorzusehen.



Artikel 15

1. Für das Aufhängen von Öltuchkleidung sind ausreichende und angemessen gelüftete Räume außerhalb der Schlafräume, aber in bequemer Nähe vorzusehen.

2. Auf Schiffen mit über 3.000 Tonnen Raumgehalt ist je ein Raum als Büro für den Deckdienst und für den Maschinendienst vorzusehen und auszustatten.

3. Auf Schiffen, die regelmäßig von Stechmücken infizierte Häfen anlaufen, sind zum Schutz der Besatzungsräume gegen Stechmücken vor den Luken, Lüftungsöffnungen und Oberdecktüren geeignete Moskitonetze anzubringen.

4. Alle Schiffe, die regelmäßig zu Fahrten in den Tropen oder im Persischen Golf oder zu Fahrten dahin verwendet werden, sind mit Sonnensegeln auszurüsten, die auf den Oberdecks über den Quartierräumen der Besatzung sowie über dem Deckteil oder den Deckteilen angebracht werden, die der Erholung dienen.



Artikel 16

1. Für die in Artikel 10 Absatz 5 bezeichneten Schiffe kann die zuständige Stelle für die dort erfaßten Besatzungsmitglieder Abweichungen von den Bestimmungen der vorangehenden Artikel vorsehen, soweit dies zur Berücksichtigung ihrer verschiedenen nationalen Gewohnheiten und Gebräuche notwendig ist, und namentlich besondere Vorschriften über die Belegschaftsstärke der Schlafräume und über Meßräume und sanitäre Einrichtungen aufstellen.

2. Bei Abänderung der bezeichneten Vorschriften ist die zuständige Stelle jedoch an die Bestimmungen von Artikel 10 Absätze 1 und 2 sowie an die von Artikel 10 Absatz 5 über die für solche Mannschaftsgruppen in Schlafräumen erforderliche Mindestfläche gebunden.

3. Auf Schiffen, auf denen die Mitglieder eines Dienstes Personen mit stark verschiedenen nationalen Gewohnheiten und Gebräuchen sind, ist den Bedürfnissen der einzelnen Gruppen, soweit erforderlich, durch Bereitstellung getrennter und angemessener Schlaf- und Wohnräume Rechnung zu tragen.

4. Auf den in Artikel 10 Absatz 5 bezeichneten Schiffen sind Krankenräume, Meßräume und sanitäre Einrichtungen bezüglich der Zahl und der Verwendbarkeit nach denselben oder ähnlichen Normen einzurichten und instand zu halten wie auf allen anderen ähnlichen Schiffen gleicher Flagge.

5. Die zuständige Stelle hat bei der Ausarbeitung besonderer Bestimmungen im Sinne dieses Artikels die bona fide anerkannten beteiligten Berufsverbände der Schiffsleute und die Berufsverbände der Reeder und/oder die Reeder anzuhören, welche die betreffenden Schiffsleute beschäftigen.



Artikel 17

1. Die Quartierräume der Besatzung sind rein, angemessen wohnlich und frei von Gütern und Vorräten zu halten, die nicht persönliches Eigentum der Bewohner der Räume sind.

2. Der Kapitän oder ein von ihm für diesen Zweck ausdrücklich bestimmter Offizier hat in Begleitung eines oder mehrerer Mitglieder der Besatzung alle Quartierräume mindestens einmal wöchentlich zu besichtigen; die Ergebnisse jeder Besichtigung sind schriftlich niederzulegen.



Teil IV. Anwendung des Übereinkommens auf schon bestehende Schiffe

Artikel 18

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels gilt dieses Übereinkommen für die Schiffe, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens für das Eintragungsgebiet auf Kiel gelegt werden.

2. Für ein Schiff, das bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens für das Eintragungsgebiet völlig fertiggestellt ist und hinter den Normen von Teil III dieses Übereinkommens zurückbleibt, kann die zuständige Stelle nach Anhörung der Berufsverbände der Reeder und/oder der Reeder sowie der bona fide anerkannten Berufsverbände der Schiffsleute, unter Würdigung der in Betracht kommenden praktischen Fragen, die ihr möglich scheinenden Änderungen zur Anpassung des Schiffes an die Bestimmungen des Übereinkommens anordnen, wenn

a) das Schiff erneut eingetragen wird,

b) wesentliche bauliche Veränderungen oder größere Ausbesserungen an dem Schiff auf Grund eines vorgefaßten Planes und nicht wegen eines Unfalles oder Notstandes vorgenommen werden.

3. Für ein Schiff, das sich bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens für das Eintragungsgebiet im Bau oder Umbau befindet, kann die zuständige Stelle nach Anhörung der Berufsverbände der Reeder und/oder der Reeder sowie der bona fide anerkannten Berufsverbände der Schiffsleute, unter Würdigung der in Betracht kommenden praktischen Fragen, die ihr möglich scheinenden Änderungen zur Anpassung des Schiffes an die Bestimmungen des Übereinkommens anordnen; solche Änderungen gelten bis zu einer erneuten Eintragung des Schiffes als endgültige Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens.

4. Wird ein Schiff -- außer es handle sich um ein Schiff, das in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels bezeichnet ist oder für das dieses Übereinkommen während seines Baues Geltung hatte -- erneut in einem Gebiet eingetragen, und zwar nach dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für das Gebiet in Kraft getreten ist, so kann die zuständige Stelle nach Anhörung der Berufsverbände der Reeder und/oder der Reeder sowie der bona fide anerkannten Berufsverbände der Schiffsleute unter Würdigung der in Betracht kommenden praktischen Fragen die ihr möglich scheinenden Änderungen zur Anpassung des Schiffes an die Bestimmungen des Übereinkommens anordnen; solche Änderungen gelten bis zu einer erneuten Eintragung des Schiffes als endgültige Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens.



Teil V. Schlußbestimmungen

Artikel 19

Soweit kraft Gesetz, Entscheidung, Gewohnheit oder Vereinbarung zwischen Reedern und Schiffsleuten günstigere Bedingungen gelten, als in diesem Übereinkommen vorgesehen sind, werden diese durch die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht berührt.



Artikel 20

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 21

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Ratifikationen von sieben der folgenden Staaten eingetragen worden sind: Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Chile, China, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irland, Italien, Jugoslawien, Kanada, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Schweden, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, wobei von diesen sieben Staaten mindestens vier eine Handelsflotte von je mindestens einer Million Bruttoregistertonnen besitzen müssen. Die Aufnahme dieser Bestimmung soll die baldige Ratifikation dieses Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten erleichtern und fördern.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied sechs Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.



Artikel 22

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.



Artikel 23

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der letzten für das Inkrafttreten des Übereinkommens notwendigen Ratifikation Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.



Artikel 24

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.



Artikel 25

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 26

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 22, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.



Artikel 27

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.