INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 83

Übereinkommen über die Durchführung der internationalen Arbeitsnormen in den außerhalb des Mutterlandes gelegenen Gebieten, 1947

Dieses Übereinkommen war am 1. September 1966 noch nicht in Kraft getreten. Es ist im Jahre 1948 durch die Abänderungsurkunde zum Übereinkommen über Arbeitsnormen (außerhalb des Mutterlandes gelegene Gebiete), 1948, (siehe S. 776) abgeändert worden.
Ort:Genf 
Tagung:30 

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 19. Juni 1947 zu ihrer dreißigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Durchführung der internationalen Arbeitsnormen in den außerhalb des Mutterlandes gelegenen Gebieten, eine Frage, die zum dritten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 11. Juli 1947, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Arbeitsnormen (außerhalb des Mutterlandes gelegene Gebiete), 1947, bezeichnet wird.



Artikel 1

1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mit seiner Ratifikation eine Erklärung darüber zu übermitteln, in welchem Umfang es sich zur Durchführung der im Anhang zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Übereinkommen in den Gebieten verpflichtet, die in Artikel 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation in der Fassung der Abänderungsurkunde von 1946 bezeichnet sind, mit Ausnahme der Gebiete nach Absatz 4 und 5 des genannten Artikels in seiner neuen Fassung.

2. In der vorstehend genannten Erklärung sind für jedes der im Anhang zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Übereinkommen die Gebiete bekanntzugeben,

a) für die das Mitglied die Verpflichtung zur unveränderten Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens übernimmt,

b) für die das Mitglied die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens mit Abweichungen übernimmt, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abweichungen,

c) in denen das Übereinkommen nicht durchgeführt werden kann, und in diesem Fall die Gründe dafür,

d) für die das Mitglied sich die Entscheidung vorbehält.

3. Die Verpflichtungen nach Absatz 2 a) und b) dieses Artikels gelten als Bestandteil der Ratifikation und haben die Wirkung einer solchen.

4. Jedes Mitglied kann die in der ursprünglichen Erklärung nach Absatz 2 b), c) und d) dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte jederzeit durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen.

5. Jedes Mitglied kann dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach Artikel 8 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt in bestimmten Gebieten bestehende Lage angegeben wird.



Artikel 2

1. Fallen die Gegenstände der im Anhang zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Übereinkommen unter die Selbstregierungsbefugnisse eines außerhalb des Mutterlandes gelegenen Gebietes, so kann das für die internationalen Beziehungen dieses Gebietes verantwortliche Mitglied im Benehmen mit dessen Regierung dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eine Erklärung übermitteln, durch die es die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen im Namen des betreffenden Gebietes übernimmt.

2. Eine Erklärung betreffend die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen kann dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt werden

a) von zwei oder mehr Mitgliedern der Organisation für ein ihnen gemeinsam unterstelltes Gebiet,

b) von jeder nach der Charta der Vereinten Nationen oder auf Grund einer anderen Bestimmung für die Verwaltung eines Gebietes verantwortlichen internationalen Behörde, und zwar für das betreffende Gebiet.

3. Die dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach den vorstehenden Absätzen dieses Artikels übermittelten Erklärungen haben die Übernahme der Verpflichtung zu enthalten, daß die im Anhang zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Übereinkommen in dem betreffenden Gebiet mit oder ohne Abweichungen durchgeführt werden; teilt die Erklärung mit, daß die Durchführung eines oder mehrerer der genannten Übereinkommen mit Abweichungen erfolgt, so sind die Einzelheiten dieser Abweichungen für jedes Übereinkommen anzugeben.

4. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können jederzeit durch eine spätere Erklärung auf das Recht der Inanspruchnahme jeder in einer früheren Erklärung mitgeteilten Abweichung ganz oder teilweise verzichten.

5. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde können dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen nach Artikel 8 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt bestehende Lage in bezug auf eines oder mehrere der im Anhang wiedergegebenen Übereinkommen angegeben wird.



Artikel 3

Die zuständige Stelle kann durch vorher veröffentlichte gesetzliche Vorschriften die Betriebe oder die Schiffe, deren wirksame Überwachung wegen ihrer Natur oder ihrer Größenordnung unmöglich ist, von der Anwendung aller Durchführungsbestimmungen zu allen im Anhang wiedergegebenen Übereinkommen befreien.



Artikel 4

In den Jahresberichten über die Durchführung dieses Übereinkommens ist für jedes Gebiet, für das eine Erklärung über Abweichungen von den Bestimmungen eines oder mehrerer der im Anhang wiedergegebenen Übereinkommen in Kraft ist, anzugeben, inwieweit Fortschritte verwirklicht worden sind, die den Verzicht auf das Recht, von den genannten Abweichungen Gebrauch zu machen, ermöglichen sollen.



Artikel 5

1. Die Internationale Arbeitskonferenz kann auf jeder Tagung, auf deren Tagesordnung die Frage steht, mit Zweidrittelmehrheit Abänderungen des Anhanges dieses Übereinkommens annehmen, um die Bestimmungen neuer Übereinkommen in den Anhang aufzunehmen oder eines der im Anhang wiedergegebenen Übereinkommen durch ein von der Konferenz angenommenes Übereinkommen mit abgeändertem Wortlaut zu ersetzen.

2. Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, und jedes Gebiet, für das eine Erklärung betreffend die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nach Artikel 2 abgegeben worden ist, hat jede solche Abänderung innerhalb eines Jahres oder, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, innerhalb von achtzehn Monaten nach Schluß der Tagung der Konferenz der zur Entscheidung berufenen Stelle oder den zur Entscheidung berufenen Stellen zum Zwecke der Verwirklichung durch die Gesetzgebung oder zwecks sonstiger Maßnahmen zu unterbreiten.

3. Eine solche Abänderung wird für jedes Mitglied, für welches das vorliegende Übereinkommen in Kraft ist, durch ihre Annahme seitens des Mitgliedes und für jedes Gebiet, für das eine Erklärung betreffend die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nach Artikel 2 in Kraft ist, durch die Übernahme der entsprechenden Verpflichtungen für das betreffende Gebiet wirksam.

4. Tritt eine solche Abänderung für ein Mitglied oder für ein Gebiet in Kraft, für das die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nach Artikel 2 übernommen worden sind, so haben das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die beteiligte internationale Behörde dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eine Erklärung zu übermitteln, die zu dem durch die Abänderung in den Anhang aufgenommenen Übereinkommen oder zu den durch die Abänderung in den Anhang aufgenommenen Übereinkommen die in Artikel 1 Absatz 2 oder die in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen Angaben enthält.

5. Die Ratifikation dieses Übereinkommens durch ein Mitglied nach der Annahme einer solchen Abänderung durch die Konferenz gilt als Ratifikation der abgeänderten Fassung dieses Übereinkommens. Ebenso gilt die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für ein Gebiet nach Artikel 2 nach der Annahme einer solchen Abänderung durch die Konferenz als Übernahme der Verpflichtungen aus der abgeänderten Fassung dieses Übereinkommens für das betreffende Gebiet.



Artikel 6

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 7

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.



Artikel 8

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.



Artikel 9

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.



Artikel 10

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen.



Artikel 11

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 12

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 8, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.



Artikel 13

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.



Anhang

Abgeändertes Übereinkommen über das Mindestalter (Gewerbe), 1937

Artikel 1

1. Als „gewerbliche Betriebe" im Sinne dieses Übereinkommens gelten insbesondere

a) Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen,

b) Gewerbe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt oder verkaufsbereit gemacht oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, einschließlich des Schiffsbaues, der Abbruchunternehmungen, der Erzeugung, Umformung und Übertragung von Elektrizität und sonstiger motorischer Kraft irgendwelcher Art,

c) der Bau, der Wiederaufbau, die Instandhaltung, die Ausbesserung, der Umbau oder der Abbruch von Bauwerken, Eisenbahnen, Straßenbahnen, Häfen, Docks, Hafendämmen, Kanälen, Anlagen für die Binnenschiffahrt, Straßen, Tunneln, Brücken, Straßenüberführungen, Abwasserkanälen, Brunnenschächten, Telegraphen- und Telephonanlagen, elektrischen Anlagen, Gas- und Wasserwerken und andere Bauarbeiten sowie die dazu nötigen Vor- und Fundierungsarbeiten,

d) die Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen, Eisenbahnen oder Binnengewässern, einschließlich des Verkehrs mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften und Lagerhäusern, jedoch mit Ausnahme der Handbeförderung.

2. In jedem Staate bestimmt die zuständige Stelle die Grenze zwischen Gewerbe einerseits, Handel und Landwirtschaft andererseits.



Artikel 2

1. Kinder unter fünfzehn Jahren dürfen in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder ihren Nebenbetrieben weder beschäftigt werden noch arbeiten.

2. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann jedoch die Beschäftigung solcher Kinder in Betrieben zulassen, in denen lediglich Mitglieder der Familie des Arbeitgebers beschäftigt werden, mit Ausnahme von Arbeiten, die wegen ihrer Beschaffenheit oder der Verhältnisse, unter denen sie ausgeführt werden, für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit der dabei beschäftigten Personen gefährlich sind.



Artikel 3

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden keine Anwendung auf die Arbeit der Kinder in Berufsschulen, sofern diese Arbeit behördlich zugelassen und überwacht wird.



Artikel 4

Zur zuverlässigen Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens werden die Inhaber gewerblicher Betriebe verpflichtet, ein Verzeichnis aller von ihnen beschäftigten Personen unter achtzehn Jahren zu führen, unter Angabe des Geburtsdatums.



Artikel 5

1. Für Arbeiten, die wegen ihrer Beschaffenheit oder der Verhältnisse, unter denen sie ausgeführt werden, für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit der dabei beschäftigten Personen gefährlich sind, hat die innerstaatliche Gesetzgebung entweder

a) eine höhere Altersgrenze oder höhere Altersgrenzen als fünfzehn Jahre für die Zulassung von jungen Leuten und Jugendlichen festzusetzen oder

b) eine geeignete Behörde zu ermächtigen, eine höhere Altersgrenze oder höhere Altersgrenzen als fünfzehn Jahre für die Zulassung von jungen Leuten und Jugendlichen festzusetzen.

2. Die Berichte, die jährlich nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegen sind, müssen, je nach dem Falle, genaue Angaben über die höhere Altersgrenze oder die höheren Altersgrenzen enthalten, die nach Absatz 1 a) dieses Artikels gesetzlich bestimmt sind, oder über die Maßnahmen, die von der betreffenden Behörde auf Grund der Ermächtigung nach Absatz 1 b) ergriffen worden sind.



Abgeändertes Übereinkommen über das Mindesalter (Arbeit auf See), 1936

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck „Schiff" Schiffe und Boote aller Art, die bei der Seeschiffahrt verwendet werden, gleichviel ob sie in öffentlichem oder privatem Besitz sind, unter Ausschluß der Kriegsschiffe.



Artikel 2

1. Kinder unter fünfzehn Jahren dürfen zur Arbeit an Bord von Schiffen nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für Schiffe, auf denen ausschließlich Mitglieder derselben Familie beschäftigt sind.

2. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann jedoch die Ausstellung von Zeugnissen zulassen, nach denen Kinder von mindestens vierzehn Jahren beschäftigt werden dürfen, falls eine von der innerstaatlichen Gesetzgebung bezeichnete Schulbehörde oder andere zuständige Stelle nach angemessener Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und der körperlichen Entwicklung des Kindes sowie der zukünftigen und sofortigen Vorteile, die die in Aussicht genommene Beschäftigung für das Kind hat, zur Auffassung kommt, daß die Beschäftigung für das Kind günstig ist.



Artikel 3

Die Bestimmungen von Artikel 2 finden keine Anwendung auf die Arbeit von Kindern auf Schulschiffen, sofern diese Arbeit behördlich zugelassen und überwacht wird.



Artikel 4

Zur zuverlässigen Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens werden die Schiffsführer verpflichtet, ein Verzeichnis aller an Bord des Schiffes beschäftigten Personen unter sechzehn Jahren zu führen oder sie in der Musterrolle besonders zu verzeichnen, in beiden Fällen unter Angabe des Geburtsdatums.



Übereinkommen über das Mindestalter (Kohlenzieher und Heizer), 1921

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck „Schiff" Schiffe und Boote aller Art, die bei der Seeschiffahrt verwendet werden, gleichviel ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen; Kriegsschiffe gehören nicht dazu.



Artikel 2

Jugendliche unter achtzehn Jahren dürfen an Bord von Schiffen nicht als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer beschäftigt werden.



Artikel 3

Die Bestimmungen des Artikels 2 finden keine Anwendung auf



a) die Arbeit von Jugendlichen auf Schulschiffen, sofern diese Arbeit behördlich zugelassen und überwacht wird,

b) die Arbeit von Jugendlichen auf Schiffen, die vorwiegend durch eine andere Triebkraft als Dampf bewegt werden,

c) die Arbeit von Jugendlichen im Alter von mindestens sechzehn Jahren, die durch ärztliche Untersuchung körperlich tauglich befunden wurden und als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer auf solchen Schiffen beschäftigt werden, die ausschließlich die Küstenfahrt von Indien und Japan betreiben. Dabei sind die Vorschriften zu beachten, die nach Anhörung der maßgebenden Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jener Länder zu erlassen sind.



Artikel 4

Wird ein Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer in einem Hafen benötigt, wo nur Jugendliche unter achtzehn Jahren zur Verfügung stehen, so können solche jugendlichen Personen beschäftigt werden, sofern sie mindestens sechzehn Jahre alt sind. Jedoch müssen für den zu besetzenden Kohlenzieher- (Trimmer-) oder Heizerposten zwei Jugendliche eingestellt werden.



Artikel 5

Zur zuverlässigen Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens werden die Schiffsführer verpflichtet, ein Verzeichnis aller an Bord des Schiffes beschäftigten Personen unter achtzehn Jahren zu führen oder sie in der Musterrolle besonders zu verzeichnen, in beiden Fällen unter Angabe des Geburtsdatums.



Artikel 6

Der Heuervertrag muß einen Auszug aus den Bestimmungen dieses Übereinkommens enthalten.



Übereinkommen über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Gewerbe), 1946

Teil I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf Kinder und Jugendliche, die in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder in Verbindung mit solchen beschäftigt sind oder arbeiten.

2. Als „gewerbliche Betriebe" im Sinne dieses Übereinkommens gelten insbesondere

a) Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen,

b) Betriebe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt ausgebessert verziert, fertiggestellt, verkaufsbereit gemacht oder abgebrochen werden oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, einschließlich Schiffsbaubetriebe und Betriebe zur Erzeugung, Umformung und Übertragung von Elektrizität oder sonstiger motorischer Kraft jeder Art,

c) Betriebe des Hoch- und Tiefbaues einschließlich Bau-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Umbau- und Abbrucharbeiten,

d) Betriebe zur Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen, Eisenbahnen, Binnengewässern oder in der Luft, einschließlich des Verkehrs mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen und Werften, in Lagerhäusern und auf Flugplätzen.

3. Die zuständige Stelle bestimmt die Grenze zwischen Gewerbe einerseits, Landwirtschaft, Handel und anderen nichtgewerblichen Arbeiten andererseits.



Artikel 2

1. Kinder und Jugendliche unter achtzehn Jahren dürfen zur Arbeit in einem gewerblichen Betriebe nicht zugelassen werden, ohne nach gründlicher ärztlicher Untersuchung für die Arbeit, bei der sie beschäftigt werden sollen, geeignet befunden worden zu sein.

2. Die ärztliche Untersuchung über die Eignung zur Arbeit ist durch einen berufenen, von der zuständigen Stelle anerkannten Arzt durchzuführen und entweder durch ärztliches Zeugnis oder durch Vermerk in der Arbeitsermächtigung oder im Arbeitsbuch zu bescheinigen.

3. Der Ausweis über die Eignung zur Arbeit kann ausgegeben werden

a) vorbehaltlich bestimmter Arbeitsbedingungen,

b) für eine bestimmte Arbeit oder für eine Gruppe von Arbeiten oder Beschäftigungen mit ähnlichen Gefahren für die Gesundheit, die von der Behörde, die für die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über die ärztliche Eignungsprüfung zuständig ist, zu einer solchen Gruppe zusammengefaßt worden sind.

4. Die innerstaatliche Gesetzgebung bestimmt die für die Ausstellung des Ausweises über die Arbeitseignung zuständige Stelle und setzt die Bedingungen für die Ausstellung und Ausgabe dieses Ausweises fest.



Artikel 3

1. Die Eignung der Kinder und Jugendlichen für die von ihnen ausgeübte Arbeit bleibt bis zur Erreichung des achtzehnten Lebensjahres Gegenstand ärztlicher Überwachung.

2. Die Beschäftigung eines Kindes oder Jugendlichen unter achtzehn Jahren darf nur unter der Bedingung fortgesetzt werden, daß die ärztliche Untersuchung wenigstens einmal im Jahr wiederholt wird.

3. Die innerstaatliche Gesetzgebung wird

a) die besonderen Voraussetzungen festsetzen, unter denen eine zusätzliche ärztliche Untersuchung neben der jährlichen Untersuchung oder eine Untersuchung in kürzeren Zeitabständen stattfinden muß, um eine wirksame Überwachung unter Berücksichtigung der mit der Arbeit verbundenen Gefahren und des durch die vorangehenden Untersuchungen ermittelten Gesundheitszustandes des Kindes oder des Jugendlichen zu gewährleisten,

b) die zuständige Stelle ermächtigen, in Ausnahmefällen Wiederholungen der ärztlichen Untersuchung zu fordern.



Artikel 4

1. Für Arbeiten mit hohen Gefahren für die Gesundheit sind die ärztliche Untersuchung über die Arbeitseignung und ihre regelmäßige Wiederholung mindestens bis zum einundzwanzigsten Lebensjahr vorzuschreiben.

2. Die innerstaatliche Gesetzgebung wird die Arbeiten oder Gruppen von Arbeiten, für welche die ärztliche Untersuchung über die Arbeitseignung und ihre Wiederholungen mindestens bis zum einundzwanzigsten Lebensjahr vorzuschreiben sind, selbst bezeichnen oder eine geeignete Behörde hierzu ermächtigen.



Artikel 5

Die ärztlichen Untersuchungen auf Grund der vorangehenden Artikel dürfen für das Kind, den Jugendlichen oder die Eltern keinerlei Unkosten zur Folge haben.



Artikel 6

1. Die zuständige Stelle hat angemessene Maßnahmen zur Berufsberatung und körperlichen und beruflichen Umschulung der Kinder und der Jugendlichen zu treffen, bei denen die ärztliche Untersuchung Untauglichkeit für bestimmte Arten von Arbeiten oder körperliche Fehler oder Mängel ergeben hat.

2. Die zuständige Stelle bestimmt Art und Umfang dieser Maßnahmen. Zu diesem Zweck ist eine Zusammenarbeit der beteiligten Arbeits-, Arzt-, Schul- und Sozialdienste herbeizuführen und zwischen diesen Diensten zur Durchführung der Maßnahmen eine wirksame Fühlung zu erhalten.

3. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann vorsehen, daß den Kindern und den Jugendlichen, deren Arbeitseignung nicht klar festgestellt ist,

a) zeitweilige Arbeitsermächtigungen oder ärztliche Zeugnisse mit zeitlich begrenzter Gültigkeit ausgestellt werden, nach deren Ablauf der jugendliche Arbeitnehmer sich erneut einer Untersuchung zu unterziehen hat,

b) Ermächtigungen oder Zeugnisse ausgestellt werden, die besondere Arbeitsbedingungen festsetzen.



Artikel 7

1. Der Arbeitgeber hat entsprechend den von der Gesetzgebung zu treffenden Bestimmungen entweder das ärztliche Zeugnis über die Arbeitseignung oder die Arbeitsermächtigung oder das Arbeitsbuch zum Beweise, daß keine ärztlichen Bedenken gegen die Beschäftigung bestehen, aufzubewahren und zur Verfügung der Arbeitsaufsicht zu halten.

2. Die innerstaatliche Gesetzgebung bestimmt die sonstigen Überwachungsverfahren zur Gewährleistung einer strengen Durchführung des Übereinkommens.



Teil II. Sonderbestimmungen für bestimmte Staaten

Artikel 8

1. Umfaßt das Gebiet eines Mitgliedes ausgedehnte Landesteile, in denen die zuständige Stelle die Bestimmungen dieses Übereinkommens wegen der Spärlichkeit der Bevölkerung oder des Grades ihrer Entwicklung für undurchführbar hält, so kann sie diese Landesteile von der Durchführung des Übereinkommens entweder allgemein oder mit den ihr angemessen erscheinenden Ausnahmen in bezug auf bestimmte Betriebe oder Arbeiten befreien.

2. Jedes Mitglied hat in seinem ersten Jahresbericht, den es auf Grund von Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung dieses Übereinkommens vorzulegen hat, alle Landesteile zu bezeichnen, für die es von diesem Artikel Gebrauch zu machen beabsichtigt. In der Folge darf kein Mitglied von diesem Artikel für andere als die in dieser Weise bezeichneten Landesteile Gebrauch machen.

3. Jedes Mitglied, das von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch macht, hat in seinen späteren Jahresberichten die Landesteile zu bezeichnen, für die es auf das Recht verzichtet, von den genannten Bestimmungen Gebrauch zu machen.



Artikel 9

1. Jedes Mitglied, das vor dem Zeitpunkt der Annahme von gesetzlichen Vorschriften, welche die Ratifikation dieses Übereinkommens ermöglichen, keine gesetzlichen Vorschriften über die ärztliche Untersuchung der Eignung von Kindern und Jugendlichen zur Arbeit im Gewerbe besaß, kann durch eine der Ratifikation beigefügte Erklärung das in den Artikeln 2 und 3 festgesetzte Alter von achtzehn Jahren durch ein Alter ersetzen, das niedriger als achtzehn, aber keinesfalls niedriger als sechzehn Jahre sein darf, und das in Artikel 4 festgesetzte Alter von einundzwanzig Jahren durch ein Alter, das niedriger als einundzwanzig, aber keinesfalls niedriger als neunzehn Jahre sein darf.

2. Jedes Mitglied, das eine solche Erklärung abgegeben hat, kann sie durch eine spätere Erklärung jederzeit widerrufen.

3. Jedes Mitglied, für das eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels in Kraft ist, hat in seinem Jahresbericht über die Durchführung dieses Übereinkommens anzugeben, in welchem Umfang Fortschritte in der Richtung auf die völlige Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens erzielt worden sind.



Übereinkommen über die ärztliche Untersuchung der Jugendlichen (Seeschiffahrt), 1921

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck „Schiff" Schiffe und Boote aller Art, die in der Seeschiffahrt verwendet werden, gleichviel ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen; Kriegsschiffe gehören nicht dazu.



Artikel 2

Kinder und Jugendliche unter achtzehn Jahren dürfen an Bord von Schiffen nur dann beschäftigt werden, wenn sie über ihre Eignung zu solcher Arbeit ein ärztliches Zeugnis vorgelegt haben, das durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Arzt unterzeichnet ist. Dies gilt nicht für Schiffe, auf denen lediglich Mitglieder derselben Familie beschäftigt sind.



Artikel 3

Die Beschäftigung der Kinder und Jugendlichen auf See darf nur fortgesetzt werden, wenn die ärztliche Untersuchung wenigstens einmal im Jahre wiederholt und nach jeder neuen Untersuchung ein ärztliches Zeugnis über die Eignung zur Arbeit auf See vorgelegt wird. Würde danach die Gültigkeitsdauer eines ärztlichen Zeugnisses während einer Reise ablaufen, so bleibt es bis zum Ende der Reise in Kraft.



Artikel 4

In dringenden Fällen kann die zuständige Stelle Jugendlichen unter achtzehn Jahren gestatten, ohne die in Artikel 2 und 3 dieses Übereinkommens vorgesehene Untersuchung an Bord zu gehen, sofern die Untersuchung in dem ersten Hafen, den das Schiff anläuft, nachgeholt wird.



Übereinkommen über die Nachtarbeit der Jugendlichen (Gewerbe), 1919

Artikel 1

1. Als „gewerbliche Betriebe" im Sinne dieses Übereinkommens gelten insbesondere

a) Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen,

b) Gewerbe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt oder verkaufsbereit gemacht oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, einschließlich des Schiffsbaues, der Abbruchunternehmungen, der Erzeugung, Umformung und Übertragung von Elektrizität und sonstiger motorischer Kraft irgendwelcher Art,

c) der Bau, der Wiederaufbau, die Instandhaltung, die Ausbesserung, der Umbau oder der Abbruch von Bauwerken, Eisenbahnen, Straßenbahnen, Häfen, Docks, Hafendämmen, Kanälen, Anlagen für die Binnenschiffahrt, Straßen, Tunneln, Brücken, Straßenüberführungen, Abwasserkanälen, Brunnenschächten, Telegraphen- und Telephonanlagen, elektrischen Anlagen, Gas- und Wasserwerken und andere Bauarbeiten sowie die dazu nötigen Vor- und Fundierungsarbeiten,

d) die Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen und Eisenbahnen, einschließlich des Verkehrs mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften und in Lagerhäusern, jedoch mit Ausnahme der Handbeförderung.

2. In jedem Staate bestimmt die zuständige Stelle die Grenze zwischen Gewerbe einerseits, Handel und Landwirtschaft andererseits.



Artikel 2

1. Jugendliche unter achtzehn Jahren dürfen während der Nacht in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben nicht beschäftigt werden. Dies gilt nicht für Betriebe, In denen lediglich Mitglieder derselben Familie beschäftigt sind. Ferner gilt folgende Ausnahme:

2. Jugendliche über sechzehn Jahre dürfen während der Nacht in Betrieben der nachstehenden Arten beschäftigt werden mit Arbeiten, die ihrer Natur nach nicht unterbrochen werden können:

a) Eisen- und Stahlwerke; Arbeiten, zu denen Reverberier- und Regenerativöfen benützt werden, und Verzinkung von Eisenblech und Eisendraht (mit Ausnahme des Dekapierens);

b) Glashütten;

c) Papierfabriken;

d) Rohzuckerfabriken;

e) Reduktion des Golderzes.



Artikel 3

1. Als „Nacht" im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Zeitraum von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden, der die Zeit von zehn Uhr abends bis fünf Uhr morgens in sich schließt.

2. In Stein- und Braunkohlengruben dürfen Jugendliche zwischen zehn Uhr abends und fünf Uhr morgens arbeiten, wenn ihnen zwischen zwei Arbeitsschichten in der Regel fünfzehn Stunden, keinesfalls jedoch weniger als dreizehn Stunden Ruhe gewährt werden.

3. In Ländern, in denen die Nachtarbeit im Bäckereigewerbe für alle Arbeitnehmer gesetzlich verboten ist, kann statt der nächtlichen Arbeitsruhe von zehn Uhr abends bis fünf Uhr morgens eine Arbeitsruhe von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens festgesetzt werden.

4. In denjenigen tropischen Ländern, in denen die Arbeit um die Tagesmitte unterbrochen wird, kann die Dauer der Nachtruhe weniger als elf Stunden betragen, wenn am Tag eine entsprechende Ruhezeit als Ersatz gewährt wird.



Artikel 4

Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Nachtarbeit Jugendlicher von sechzehn bis achtzehn Jahren im Fall einer nicht vorherzusehenden oder nicht zu verhindernden, sich nicht periodisch wiederholenden Betriebsstörung, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

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Artikel 7

Das Verbot der Nachtarbeit kann für Jugendliche von sechzehn bis achtzehn Jahren von der Behörde außer Kraft gesetzt werden, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Gründe erfordert.



Übereinkommen über den Mutterschutz, 1919

Artikel 1

1. Als „gewerbliche Betriebe" im Sinne dieses Übereinkommens gelten insbesondere

a) Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen,

b) Gewerbe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt oder verkaufsbereit gemacht oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, einschließlich des Schiffsbaues, der Abbruchunternehmungen, der Erzeugung, Umformung und Übertragung von Elektrizität und sonstiger motorischer Kraft irgendwelcher Art,

c) der Bau, der Wiederaufbau, die Instandhaltung, die Ausbesserung, der Umbau oder der Abbruch von Bauwerken, Eisenbahnen, Straßenbahnen, Häfen, Docks, Hafendämmen, Kanälen, Anlagen für die Binnenschiffahrt, Straßen, Tunneln, Brücken, Straßenüberführungen, Abwasserkanälen, Brunnenschächten, Telegraphen- und Telephonanlagen, elektrischen Anlagen, Gas- und Wasserwerken und andere Bauarbeiten sowie die dazu nötigen Vor- und Fundierungsarbeiten,

d) die Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen, Eisenbahnen, Binnengewässern oder zur See, einschließlich des Verkehrs mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften und in Lagerhäusern, jedoch mit Ausnahme der Handbeförderung.

2. Als „Handelsbetrieb" im Sinne dieses Übereinkommens gilt jede Stelle, wo Waren verkauft werden oder Handel getrieben wird.

3. In jedem Staate bestimmt die zuständige Stelle die Grenze zwischen Gewerbe und Handel einerseits und Landwirtschaft andererseits.



Artikel 2

Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als „Frau" jede Person weiblichen Geschlechtes ohne Unterschied des Alters oder der Staatsangehörigkeit, gleichviel ob sie verheiratet oder ledig ist, und als „Kind" jedes Kind, gleichviel ob es ehelich oder unehelich ist.



Artikel 3

In allen öffentlichen oder privaten gewerblichen oder Handelsbetrieben oder ihren Nebenbetrieben, mit Ausnahme derjenigen, in denen lediglich Mitglieder derselben Familie beschäftigt sind,

a) darf eine Frau während sechs Wochen nach ihrer Niederkunft nicht beschäftigt werden,

b) ist jede Frau berechtigt, die Arbeit zu verlassen, wenn sie ein ärztliches Zeugnis darüber beibringt, daß ihre Niederkunft voraussichtlich innerhalb sechs Wochen stattfinden wird,

c) erhält jede Frau während ihrer nach a) und b) dauernden Abwesenheit eine Unterstützung, die ausreicht, um sie und ihr Kind in guten gesundheitlichen Verhältnissen zu erhalten, wobei diese Unterstützung, deren genauer Betrag durch die zuständige Stelle jedes Staates festzusetzen ist, entweder aus öffentlichen Mitteln bestritten oder durch eine Versicherung aufgebracht wird und die Frau außerdem Anspruch auf unentgeltliche Behandlung durch einen Arzt oder eine Hebamme hat, ohne dieses Anspruchs auf Unterstützung von dem aus dem ärztlichen Zeugnis sich ergebenden Zeitpunkt an bis zu ihrer Entbindung verlustig zu gehen, falls der Arzt sich in der Berechnung der Zeit der Niederkunft irrt,

d) ist jeder Frau, die ihr Kind selbst nährt, während der Arbeitszeit zum Stillen täglich zweimal je eine halbe Stunde freizugeben.



Artikel 4

Verläßt eine Frau nach Artikel 3 a) und b) dieses Übereinkommens ihre Arbeit oder bleibt sie ihr während längerer Zeit infolge einer Krankheit fern, die durch ärztliches Zeugnis als Folge ihrer Schwangerschaft oder Niederkunft erklärt worden ist und die sie zur Wiederaufnahme der Arbeit unfähig macht, so darf der Arbeitgeber ihr weder während der Abwesenheit noch auf einen solchen Zeitpunkt kündigen, daß die Kündigungsfrist während ihrer Abwesenheit abläuft, sofern diese Abwesenheit nicht eine von der zuständigen Stelle des Staates festzusetzende Höchstdauer überschreitet.



Abgeändertes Übereinkommen über die Nachtarbeit (Frauen), 1934

Artikel 1

1. Als „gewerbliche Betriebe" im Sinne dieses Übereinkommens gelten insbesondere

a) Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen,

b) Gewerbe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt oder verkaufsbereit gemacht oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, einschließlich des Schiffsbaues, der Abbruchunternehmungen, der Erzeugung, Umformung und Übertragung von Elektrizität und sonstiger motorischer Kraft irgendwelcher Art,

c) der Bau, der Wiederaufbau, die Instandhaltung, die Ausbesserung, der Umbau oder der Abbruch von Bauwerken, Eisenbahnen, Straßenbahnen, Häfen, Docks, Hafendämmen, Kanälen, Anlagen für die Binnenschiffahrt, Straßen, Tunneln, Brücken, Straßenüberführungen, Abwasserkanälen, Brunnenschächten, Telegraphen- und Telephonanlagen, elektrischen Anlagen, Gas- und Wasserwerken und andere Bauarbeiten sowie die dazu nötigen Vor- und Fundierungsarbeiten.

2. In jedem Staate bestimmt die zuständige Stelle die Grenze zwischen Gewerbe einerseits, Handel und Landwirtschaft andererseits.



Artikel 2

1. Als „Nacht" im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Zeitraum von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden, der die Zeit von zehn Uhr abends bis fünf Uhr morgens in sich schließt.

2. Wenn für die Arbeitnehmer eines bestimmten Gewerbes oder Gebietes außergewöhnliche Umstände vorliegen, kann die zuständige Stelle nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer verfügen, daß für die in diesem Gewerbe oder Gebiet beschäftigten Frauen die Zeit von elf Uhr abends bis sechs Uhr morgens an die Stelle der Zeit von zehn Uhr abends bis fünf Uhr morgens tritt.

3. In den Staaten, in denen die Nachtarbeit der Frauen in gewerblichen Betrieben noch nicht gesetzlich geregelt ist, kann für eine Übergangsfrist von höchstens drei Jahren von der Regierung bestimmt werden, daß unter „Nacht" ein Zeitraum von nur zehn Stunden zu verstehen ist, der die Zeit von zehn Uhr abends bis fünf Uhr morgens in sich schließt.



Artikel 3

Frauen ohne Unterschied des Alters dürfen während der Nacht in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder ihren Nebenbetrieben nicht beschäftigt werden. Dies gilt nicht für Betriebe, in denen lediglich Mitglieder derselben Familie beschäftigt sind.



Artikel 4

Artikel 3 findet keine Anwendung

a) im Fall einer nicht vorherzusehenden, sich nicht periodisch wiederholenden Betriebsunterbrechung, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist,

b) in Fällen, in denen es sich um Arbeit an Rohstoffen oder in Bearbeitung stehenden Stoffen handelt, die einem raschen Verderb ausgesetzt sind, sofern es zur Verhütung eines sonst unvermeidlichen Verlustes an diesen Rohstoffen oder Stoffen erforderlich ist.

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Artikel 6

In gewerblichen Betrieben, die dem Einfluß der Jahreszeiten unterworfen sind, sowie in allen Fällen, in denen außerordentliche Umstände es erheischen, kann die in Artikel 2 angegebene Dauer der Nacht an sechzig Tagen im Jahr auf zehn Stunden herabgesetzt werden.



Artikel 7

In Ländern, in denen die Arbeit bei Tag infolge des Klimas besonders angreifend ist, kann die Nachtzeit kürzer berechnet werden, als in den vorhergehenden Artikeln bestimmt ist, vorausgesetzt, daß am Tag als Ersatz eine entsprechende Ruhezeit gewährt wird.



Artikel 8

Dieses Übereinkommen gilt nicht für Frauen, die sich in verantwortungsvollen leitenden Stellen befinden und gewöhnlich keine körperliche Arbeit verrichten.



Übereinkommen über Untertagearbeiten (Frauen), 1935

Artikel 1

Als „Bergwerk" im Sinne dieses Übereinkommens gilt jeder öffentliche oder private Betrieb zur Gewinnung von Bodenschätzen.



Artikel 2

Keine Person weiblichen Geschlechtes, gleichviel wie alt, darf bei Untertagearbeiten in Bergwerken beschäftigt werden.



Artikel 3

Die innerstaatliche Gesetzgebung kann von dem vorstehenden Verbot ausnehmen

a) Personen in leitender Stelle, die keine körperliche Arbeit verrichten,

b) Personen, die im Gesundheitsdienst und Wohlfahrtswesen tätig sind,

c) Personen, die während ihrer Studien eine Zeit praktischer Berufsausbildung in den unter Tage gelegenen Teilen eines Bergwerkes durchmachen,

d) sonstige Personen, die gelegentlich die unter Tage gelegenen Teile eines Bergwerkes in Ausübung eines Berufes befahren, der keine körperliche Arbeit erfordert.



Übereinkommen über Gleichbehandlung (Betriebsunfälle), 1925

Artikel 1

1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, den Staatsangehörigen jedes anderen das Übereinkommen ratifizierenden Mitgliedes, die auf seinem Gebiet einen Betriebsunfall erlitten haben, oder ihren Hinterbliebenen die gleiche Behandlung in der Entschädigung bei Betriebsunfällen zu gewähren wie seinen eigenen Staatsangehörigen.

2. Diese Gleichbehandlung wird den ausländischen Arbeitnehmern und ihren Hinterbliebenen ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz gewährt. Soweit indes Zahlungen in Frage kommen, die ein Mitglied oder dessen Staatsangehörige diesem Grundsatz gemäß im Ausland zu leisten hätten, sind die entsprechenden Maßnahmen nötigenfalls durch Sonderabkommen zwischen den beteiligten Mitgliedern zu vereinbaren.



Artikel 2

Durch besondere Vereinbarung zwischen den beteiligten Mitgliedern kann bestimmt werden, daß auf die Entschädigung bei Unfällen solcher Arbeitnehmer, die nur vorübergehend oder mit Unterbrechungen im Gebiet eines Mitgliedes für Rechnung eines im Gebiet eines anderen Mitgliedes gelegenen Unternehmens beschäftigt sind, die gesetzlichen Vorschriften des letztgenannten Mitgliedes Anwendung finden sollen.



Artikel 3

Die Mitglieder, die dieses Übereinkommen ratifizieren und die noch keine auf Versicherung beruhende oder sonstige Einrichtung für die Entschädigung bei Betriebsunfällen besitzen, erklären sich einverstanden, eine derartige Regelung innerhalb dreier Jahre nach der von ihnen vollzogenen Ratifikation einzuführen.



Artikel 4

Die Mitglieder, die dieses Übereinkommen ratifizieren, verpflichten sich, durch gegenseitige Unterstützung die Anwendung des Übereinkommens und die Durchführung der Gesetze und Verordnungen über die Entschädigung bei Betriebsunfällen zu erleichtern. Sie verpflichten sich ferner, alle Abänderungen ihrer Gesetze und Verordnungen über die Entschädigung bei Betriebsunfällen dem Internationalen Arbeitsamt mitzuteilen, das den anderen beteiligten Mitgliedern davon Kenntnis geben wird.



Übereinkommen über die Entschädigung bei Betriebsunfällen, 1925

Artikel 1

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, Arbeitnehmern, die einen Betriebsunfall erlitten haben, oder ihren Hinterbliebenen eine mindestens den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechende Entschädigung zu sichern.



Artikel 2

1. Die Gesetze und Verordnungen über die Entschädigung bei Betriebsunfällen sind anzuwenden auf Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge in öffentlichen und privaten Betrieben, Unternehmungen und Anstalten jeder Art.

2. Es bleibt jedoch jedem Mitglied unbenommen, in seiner innerstaatlichen Gesetzgebung die etwa erforderlich erscheinenden Ausnahmen vorzusehen für

a) Personen, die zu gelegentlichen und dem Betriebszweck fremden Arbeiten verwendet werden,

b) Heimarbeiter,

c) Familienangehörige des Arbeitgebers, die ausschließlich für seine Rechnung arbeiten und in seinem Haushalt leben,

d) Arbeitnehmer, die nicht Handarbeit verrichten und deren Arbeitsverdienst eine durch die innerstaatliche Gesetzgebung etwa bestimmte Grenze übersteigt.



Artikel 3

Dieses Übereinkommen bezieht sich nicht auf

(1) Schiffsleute und Fischer, für die ein späteres Übereinkommen Vorsorge treffen soll,

(2) Personen, für die eine besondere, der im vorliegenden Übereinkommen vorgesehenen mindestens gleichwertige Regelung vorliegt.



Artikel 4

Dieses Übereinkommen ist nicht anwendbar auf die Landwirtschaft, für die das von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer dritten Tagung angenommene Übereinkommen über die Entschädigung bei Betriebsunfällen in der Landwirtschaft in Kraft bleibt.



Artikel 5

Hat der Unfall dauernde Erwerbsunfähigkeit oder den Tod zur Folge, so wird die Entschädigung dem verletzten Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen in Form einer Rente gewährt. Die Rente kann ganz oder teilweise durch Zahlung einer Abfindung abgelöst werden, falls den zuständigen Stellen genügende Sicherheit für eine zweckmäßige Verwendung der Abfindungssumme geboten wird.



Artikel 6

Bei Erwerbsunfähigkeit beginnt die Entschädigungsleistung spätestens am fünften Tage nach dem Unfall, gleichviel ob der Arbeitgeber, eine Einrichtung der Unfallversicherung oder eine solche der Krankenversicherung zur Leistung verpflichtet ist.



Artikel 7

Hat der Unfall eine solche Erwerbsunfähigkeit zur Folge, daß der verletzte Arbeitnehmer ständig fremder Hilfe bedarf, so ist eine Zusatzentschädigung zu gewähren.



Artikel 8

Die innerstaatliche Gesetzgebung sieht die zur Überwachung sowie die zur Nachprüfung der Entschädigung erforderlichen Maßnahmen vor.



Artikel 9

Die verletzten Arbeitnehmer haben Anspruch auf ärztlichen Beistand und auf die infolge des Unfalles erforderliche chirurgische Behandlung und Versorgung mit Arznei. Die daraus erwachsenden Kosten sind von dem Arbeitgeber, den Einrichtungen der Unfallversicherung oder den Einrichtungen der Kranken- oder Invaliditätsversicherung zu tragen.



Artikel 10

1. Verletzte Arbeitnehmer haben gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Träger der Versicherung Anspruch auf Lieferung und ordnungsmäßige Erneuerung der benötigten Körperersatzstücke und orthopädischen Behelfe. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann in Ausnahmefällen an Stelle der Lieferung und Erneuerung der Körperersatzstücke und orthopädischen Behelfe die Gewährung einer Zusatzentschädigung zulassen; diese ist bei der Festsetzung oder Nachprüfung der Entschädigung, und zwar mit dem wahrscheinlichen Betrage der Anschaffungs- und Erneuerungskosten der Körperersatzstücke und orthopädischen Behelfe, zu bemessen.

2. Die innerstaatliche Gesetzgebung soll die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit Mißbräuche bei der Erneuerung von Ersatzstücken und Behelfen vermieden und die Zusatzentschädigungen ihrem Zweck entsprechend verwendet werden.



Artikel 11

Die innerstaatliche Gesetzgebung hat, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des einzelnen Landes, geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit unter allen Umständen, namentlich auch bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder des Versicherungsträgers, die Zahlung der Entschädigung an die verletzten Arbeitnehmer oder ihre Hinterbliebenen sichergestellt wird.



Übereinkommen über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken, 1929

Artikel 1

1. An Frachtstücken oder anderen Gegenständen von 1.000 kg (1 metrische Tonne) oder mehr Bruttogewicht, die im Gebiet eines Mitgliedes, das dieses Übereinkommen ratifiziert, zur Beförderung zur See oder auf Binnenwasserstraßen aufgegeben werden, muß an der Außenseite eine verständliche und dauerhafte Angabe des Bruttogewichtes angebracht werden, bevor die Verladung auf ein Schiff erfolgt.

2. Für Ausnahmefälle, in denen es schwierig ist, das genaue Gewicht zu bestimmen, kann die innerstaatliche Gesetzgebung eine annähernde Gewichtsbezeichnung zulassen.

3. Die Verpflichtung, für die Durchführung dieser Bestimmung Sorge zu tragen, trifft ausschließlich die Regierung des Staates, in dessen Gebiet das Frachtstück aufgegeben wird, aber nicht die Regierung eines Staates, dessen Gebiet es auf seinem Wege zum Bestimmungsort durchläuft.

4. Der innerstaatlichen Gesetzgebung bleibt es vorbehalten zu bestimmen, ob die Verpflichtung, das Gewicht in der oben angegebenen Weise zu bezeichnen, dem Absender oder einer anderen Person oder Stelle obliegt.



Übereinkommen über den wöchentlichen Ruhetag (Gewerbe), 1921

Artikel 1

1. Als „gewerbliche Betriebe" im Sinne dieses Übereinkommens gelten insbesondere

a) Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen,

b) Gewerbe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt oder verkaufsbereit gemacht oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, einschließlich des Schiffsbaues, der Abbruchunternehmungen, der Erzeugung, Umformung und Übertragung von Elektrizität und sonstiger motorischer Kraft irgendwelcher Art,

c) der Bau, der Wiederaufbau, die Instandhaltung, die Ausbesserung, der Umbau oder der Abbruch von Bauwerken, Eisenbahnen, Straßenbahnen, Häfen, Docks, Hafendämmen, Kanälen, Anlagen für die Binnenschiffahrt, Straßen, Tunneln, Brücken, Straßenüberführungen, Abwasserkanälen, Brunnenschächten, Telegraphen- und Telephonanlagen, elektrischen Anlagen, Gas- und Wasserwerken und andere Bauarbeiten sowie die dazu nötigen Vor- und Fundierungsarbeiten,

d) die Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen, Eisenbahnen, Binnengewässern, einschließlich des Verkehrs mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften und in Lagerhäusern, jedoch mit Ausnahme der Handbeförderung.

2. [Unanwendbar.]

3. In Ergänzung der vorstehenden Aufzählung kann jedes Mitglied erforderlichenfalls die Grenze zwischen Gewerbe einerseits, Handel und Landwirtschaft andererseits bestimmen.



Artikel 2

1. Allen in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben beschäftigten Personen ist unter Vorbehalt der in den nachstehenden Artikeln festgesetzten Ausnahmen innerhalb eines Zeitraumes von sieben Tagen eine Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.

2. Diese Ruhezeit ist, soweit wie möglich, dem ganzen Personal des Betriebes gleichzeitig zu gewähren.

3. Sie ist derart festzusetzen, daß sie, soweit wie möglich, auf die durch Herkommen oder Brauch des Landes oder der Gegend bestimmten Ruhetage fällt.



Artikel 3

Jedes Mitglied kann von der Vorschrift des Artikels 2 Personen in gewerblichen Betrieben ausnehmen, in denen lediglich Mitglieder derselben Familie beschäftigt sind.



Artikel 4

Jedes Mitglied kann, gänzlich oder teilweise, Ausnahmen von den Bestimmungen des Artikels 2 zulassen (einschließlich Aufhebung und Verkürzung der Ruhezeiten). Hierbei soll es berechtigten Erwägungen der Menschlichkeit einerseits, der Wirtschaftlichkeit andererseits besonders Rechnung tragen. Falls zuständige Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehen, sollen sie angehört werden.

2. Diese Anhörung ist nicht erforderlich für Ausnahmen, die bereits gesetzlich festgelegt sind.



Artikel 5

Jedes Mitglied hat, soweit wie möglich, Bestimmungen zu treffen, die eine Ersatzruhezeit für Aufhebungen und Kürzungen nach Artikel 4 gewähren, es sei denn, daß Vereinbarungen oder Ortsgebräuche solche Ruhezeiten bereits vorsehen.



Artikel 6

1. Jedes Mitglied hat ein Verzeichnis der auf Grund der Artikel 3 und 4 dieses Übereinkommens zugelassenen Ausnahmen aufzustellen und es dem Internationalen Arbeitsamt zu übermitteln. Änderungen des Verzeichnisses sind in der Folge alle zwei Jahre mitzuteilen.

2. Das Internationale Arbeitsamt erstattet über diesen Gegenstand der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation einen Bericht.



Artikel 7

Um die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu erleichtern, wird jeder Arbeitgeber, Betriebsleiter oder Geschäftsführer verpflichtet,

a) falls die wöchentliche Ruhezeit dem gesamten Personal gleichzeitig gewährt wird, durch Anschläge an gut sichtbarer Stelle im Betrieb oder an einem anderen geeigneten Ort oder auf eine sonst von der Regierung genehmigte Weise Tag und Stunden der gemeinsamen Ruhezeit bekanntzugeben,

b) falls die Ruhezeit dem gesamten Personal nicht gleichzeitig gewährt wird, diejenigen Arbeiter oder Angestellten, deren Ruhezeit besonders geregelt ist, in einem nach gesetzlicher oder behördlicher Vorschrift aufzustellenden Verzeichnis namhaft zu machen und darin die Art der Regelung der Ruhezeit bekanntzugeben.