INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 80

Übereinkommen über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Sicherstellung der künftigen Durchführung bestimmter in den bezeichneten Übereinkommen dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragener Kanzleiaufgaben und zur Ausnahme zusätzlicher Abänderungen, die sich durch die Auflösung des Völkerbundes und die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation als notwendig erwiesen haben, 1946

Dieses Übereinkommen ist am 28. Mai 1947 in Kraft getreten.
Ort:Montreal 
Tagung:29 

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Montreal einberufen wurde und am 19. September 1946 zu ihrer neunundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die teilweise Abänderung der von der Konferenz auf ihren ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Sicherstellung der künftigen Durchführung bestimmter in den bezeichneten Übereinkommen dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragener Kanzleiaufgaben und zur Aufnahme zusätzlicher Abänderungen in die bezeichneten Übereinkommen, die sich durch die Auflösung des Völkerbundes und die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation als notwendig erwiesen haben, eine Frage, die zum zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört,

und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 9. Oktober 1946, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Abänderung der Schlußartikel, 1946, bezeichnet wird.



Artikel 1

1. In den von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihren ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen sind überall, wo die betreffenden Ausdrücke verwendet sind, die Worte „Generalsekretär des Völkerbundes" durch die Worte „Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes", das Wort „Generalsekretär" durch das Wort „Generaldirektor" und das Wort „Sekretariat" durch die Worte „Internationales Arbeitsamt" zu ersetzen.

2. Die vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes vollzogene Eintragung der Ratifikationen von Übereinkommen und Abänderungen sowie der Kündigungen und Erklärungen, die in den von der Konferenz auf ihren ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen vorgesehen sind, hat die gleichen Rechtswirkungen, wie wenn die Eintragung der bezeichneten Ratifikationen, Kündigungen und Erklärungen durch den Generalsekretär des Völkerbundes nach den ursprünglichen Fassungen der bezeichneten Übereinkommen vollzogen worden wäre.

3. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen alle Auskünfte über diese Ratifikationen, Kündigungen und Erklärungen, die er nach den durch die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels abgeänderten Bestimmungen der von der Konferenz auf ihren ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen eingetragen hat.



Artikel 2

1. Die Worte „des Völkerbundes" werden im ersten Absatz der Präambel eines jeden der von der Konferenz auf ihren ersten achtzehn Tagungen angenommenen Übereinkommen gestrichen.

2. Die Worte „nach den Bestimmungen des Teiles XIII des Versailler Vertrages und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge" und alle ähnlichen Formeln in den Präambeln der von der Konferenz auf ihren ersten siebzehn Tagungen angenommenen Übereinkommen werden durch die Worte „nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation" ersetzt.

3. Die Worte „nach den Bestimmungen des Teiles XIII des Versailler Vertrages und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge" und alle ähnlichen Formeln werden in allen Artikeln der von der Konferenz auf ihren ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen, welche diese oder eine ähnliche Formel enthalten, durch die Worte „nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation" ersetzt.

4. Die Worte „Artikel 408 des Versailler Vertrages und die entsprechenden Artikel der anderen Friedensverträge" und alle ähnlichen Formeln werden in allen Artikeln der von der Konferenz auf ihren ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen, welche diese oder eine ähnliche Formel enthalten, durch die Worte „Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation" ersetzt.

5. Die Worte „Artikel 421 des Versailler Vertrages und die entsprechenden Artikel der anderen Friedensverträge" und alle ähnlichen Formeln werden in allen Artikeln der von der Konferenz auf ihren ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen, welche diese oder eine ähnliche Formel enthalten, durch die Worte „Artikel 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation" ersetzt.

6. Die Worte „Entwurf eines Übereinkommens" werden in den Präambeln der von der Konferenz auf ihren ersten fünfundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen und in allen Artikeln, in denen diese Worte verwendet sind, durch das Wort „Übereinkommen" ersetzt.

7. Der Titel „Direktor" wird in allen Artikeln der von der Konferenz auf ihrer achtundzwanzigsten Tagung angenommenen Übereinkommen, in denen der Direktor des Internationalen Arbeitsamtes erwähnt ist, durch den Titel „Generaldirektor" ersetzt.

8. In jedem der von der Konferenz auf ihren ersten siebzehn Tagungen angenommenen Übereinkommen werden in die Präambel die Worte aufgenommen „das als Übereinkommen über (hier folgt der vom Internationalen Arbeitsamt zur Bezeichnung des betreffenden Übereinkommens verwendete abgekürzte Titel) bezeichnet wird".

9. In jedem der von der Konferenz auf ihren ersten vierzehn Tagungen angenommenen Übereinkommen werden alle nicht bezifferten Absätze von Artikeln, die mehr als einen Absatz enthalten, mit Ziffern versehen.



Artikel 3

Jede von einem Mitglied dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens mitgeteilte förmliche Ratifikation eines von der Konferenz auf ihren ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommens gilt als Ratifikation des betreffenden Übereinkommens in der durch das vorliegende Übereinkommen abgeänderten Fassung.



Artikel 4

Zwei Ausfertigungen dieses Übereinkommens werden vom Präsidenten der Konferenz und vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes unterzeichnet. Eine dieser Ausfertigungen wird im Archiv des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt, die andere dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen übermittelt. Der Generaldirektor stellt jedem Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens zu.



Artikel 5

1. Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mitzuteilen.

2. Das Übereinkommen tritt mit dem Tag in Kraft, an dem der Generaldirektor die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation erhalten hat.

3. Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, sowie in der Folge beim Eingang jeder weiteren Ratifikation dieses Übereinkommens gibt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hiervon Kenntnis.

4. Durch die Ratifikation dieses Übereinkommens anerkennt jedes Mitglied der Organisation die Gültigkeit jeder auf Grund dieses Übereinkommens in der Zeit zwischen dessen erstmaligem Inkrafttreten und seiner eigenen Ratifikation getroffenen Maßnahme.



Artikel 6

Sobald dieses Übereinkommen zum ersten Mal in Kraft getreten ist, läßt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zwei Urschriften der amtlichen Fassungen der von der Konferenz auf ihren ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen mit den durch das vorliegende Übereinkommen vorgesehenen Abänderungen anfertigen und versieht sie mit seiner Unterschrift. Eine dieser beiden Urschriften wird im Archiv des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt, die andere dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen übermittelt. Der Generaldirektor stellt jedem Mitglied der Organisation beglaubigte Abschriften dieser Fassungen zu.



Artikel 7

Ungeachtet irgendwelcher Bestimmungen in den von der Konferenz auf ihren ersten achtundzwanzig Tagungen angenommenen Übereinkommen bewirkt die Ratifikation dieses Übereinkommens durch ein Mitglied nicht ohne weiteres die Kündigung irgendeines der bezeichneten Übereinkommen; ebensowenig schließt das Inkrafttreten dieses Übereinkommens weitere Ratifikationen eines jener Übereinkommen aus.



Artikel 8

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.



Artikel 9

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.