INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 63

Übereinkommen über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und der Industrie, einschließlich des Baugewerbes, und in der Landwirtschaft, 1938

Dieses Übereinkommen ist am 22. Juni 1940 in Kraft getreten.
Ort:Genf 
Tagung:24 

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 2. Juni 1938 zu ihrer vierundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und der Industrie, einschließlich des Baugewerbes, und in der Landwirtschaft, eine Frage, die den sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet,

und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Obgleich es erwünscht wäre, daß alle Mitglieder der Organisation Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der tatsächlichen Arbeitszeit nach den Bestimmungen des Teiles II dieses Übereinkommens zusammenstellen, erscheint es zweckmäßig, die Ratifikation des Übereinkommens auch solchen Mitgliedern zu ermöglichen, die nicht in der Lage sind, den Vorschriften dieses Teiles zu entsprechen.

Die Konferenz nimmt heute, am 20. Juni 1938, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit, 1938, bezeichnet wird.



Teil I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich,

a) Statistiken über Löhne und Arbeitszeit nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens zusammenzustellen,

b) so schnell als möglich die in Ausführung dieses Übereinkommens gesammelten Daten zu veröffentlichen und sich zu bemühen, die vierteljährlich oder häufiger gesammelten Daten im Laufe des folgenden Vierteljahres und die halbjährlich oder jährlich gesammelten Daten im Laufe des folgenden Halbjahres oder Jahres zu veröffentlichen,

c) die auf Grund dieses Übereinkommens gesammelten Daten dem Internationalen Arbeitsamt so bald als möglich mitzuteilen.



Artikel 2

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann durch eine Erklärung, die seiner Ratifikation beizufügen ist, von der aus seiner Ratifikation sich ergebenden Verpflichtung ausschließen

a) entweder einen der Teile II, III oder IV oder

b) die Teile II und IV oder

c) die Teile III und IV.

2. Jedes Mitglied, das eine solche Erklärung abgegeben hat, kann sie jederzeit durch eine spätere Erklärung widerrufen.

3. Jedes Mitglied, für das eine auf Grund des Absatzes 1 dieses Artikels abgegebene Erklärung gilt, hat jährlich in seinem Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens anzugeben, inwieweit irgendein Fortschritt im Hinblick auf die Durchführung des Teiles oder der Teile des Übereinkommens, die von seiner Verpflichtung ausgeschlossen wurden, erzielt worden ist.



Artikel 3

Dieses Übereinkommen enthält keinerlei Verpflichtung, Zahlen zu veröffentlichen oder mitzuteilen, wodurch Auskünfte über ein einzelnes Unternehmen oder einen einzelnen Betrieb verbreitet würden.



Artikel 4

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß sein zuständiger statistischer Dienst, soweit er die Unterlagen nicht schon anderswo erlangt hat, in bezug auf alle oder einen repräsentativen Teil der in Frage kommenden Arbeiter Erhebungen durchführt, um sich die notwendigen Unterlagen für die Statistiken zu beschaffen, zu deren Zusammenstellung es sich auf Grund dieses Übereinkommens verpflichtet.

2. In diesem Übereinkommen darf nichts so ausgelegt werden, als wäre ein Mitglied zur Zusammenstellung von Statistiken verpflichtet, wenn dieses Mitglied nach Erhebungen, die in der nach Absatz 1 dieses Artikels geforderten Weise durchgeführt wurden, praktisch nicht in der Lage ist, die notwendigen Unterlagen ohne Anwendung gesetzlicher Zwangsmittel zu erlangen.



Teil II. Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der tatsächlichen Arbeitszeit im Bergbau und in der Industrie

Artikel 5

1. Es sind für die in jedem der hauptsächlichsten Zweige des Bergbaus und der Industrie, einschließlich des Baugewerbes, beschäftigten Arbeiter Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der tatsächlichen Arbeitszeit zusammenzustellen.

2. Die Zusammenstellung der Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der tatsächlichen Arbeitszeit hat auf der Grundlage von Daten zu erfolgen, die sich entweder auf die Gesamtheit oder auf eine repräsentative Auswahl der Betriebe und der Arbeiter erstrecken.

3. Die Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der tatsächlichen Arbeitszeit haben

a) für jede der hauptsächlichsten Industrien getrennte Zahlen aufzuführen,

b) die Industrien oder die Industriezweige kurz zu bezeichnen, auf die sich die Zahlen beziehen.



Artikel 6

Die Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes haben zu umfassen

a) alle Barzahlungen und Prämien, die die beschäftigten Personen vom Arbeitgeber erhalten,

b) die Beiträge, die wie Sozialversicherungsbeiträge von den beschäftigten Personen zu zahlen sind und vom Arbeitgeber einbehalten werden,

c) die Steuern, die von den beschäftigten Personen an eine Behörde zu zahlen sind und vom Arbeitgeber einbehalten werden.



Artikel 7

In Ländern und in Industrien, wo Sachbezüge, etwa in Form von unentgeltlichen oder verbilligten Wohnungen, Nahrungsmitteln oder Brennstoffen, einen wichtigen Teil der Gesamtvergütung der beschäftigten Arbeiter bilden, sind die Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes durch Angaben über diese Bezüge und, soweit als möglich, durch eine Schätzung ihres Barwertes zu ergänzen.



Artikel 8

Die Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes sind, soweit als möglich, zu ergänzen durch Angaben über den Betrag der Familienzulagen, der durchschnittlich auf die einzelne beschäftigte Person in dem Zeitraum entfällt, auf den sich die Statistiken beziehen.



Artikel 9

1. Die Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes haben sich auf den nach Stunden, Tagen, Wochen oder nach einem anderen üblichen Zeitabschnitt berechneten durchschnittlichen Verdienst zu beziehen.

2. Wenn sich die Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes auf den nach Tagen, Wochen oder nach einem anderen üblichen Zeitabschnitt berechneten durchschnittlichen Verdienst beziehen, so ist den Statistiken der tatsächlichen Arbeitszeit derselbe Zeitabschnitt zugrunde zu legen.



Artikel 10

1. Die in Artikel 9 erwähnten Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der tatsächlichen Arbeitszeit sind einmal jährlich und, soweit dies möglich ist, in kürzeren Zeitabständen zusammenzustellen.

2. Die Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und, soweit als möglich, auch die Statistiken der tatsächlichen Arbeitszeit sind alle drei Jahre und, soweit dies möglich ist, in kürzeren Zeitabständen zu ergänzen durch getrennte Zahlen für die beiden Geschlechter sowie für Erwachsene und Jugendliche. Es ist jedoch nicht erforderlich, diese getrennten Zahlen für Industrien zusammenzustellen, in denen mit geringen Ausnahmen alle Arbeiter demselben Geschlecht oder nur einer der beiden genannten Altersgruppen angehören, oder getrennte Zahlen der tatsächlichen Arbeitszeit für Männer und Frauen oder für Erwachsene und Jugendliche bei Industrien zusammenzustellen, in denen die gewöhnliche Arbeitszeit nach Geschlecht oder Altersgruppe nicht verschieden ist.



Artikel 11

Beziehen sich die Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der tatsächlichen Arbeitszeit nicht auf das ganze Land, sondern nur auf bestimmte Gegenden, Städte oder Industriezentren, so sind diese Gegenden, Städte oder Industriezentren, soweit als möglich, anzugeben.



Artikel 12

1. Indexziffern (Meßzahlen), die die allgemeine Bewegung des Verdienstes nach Stunden und, wenn möglich, nach Tagen, nach Wochen oder nach einem anderen hierfür üblichen Zeitabschnitt anzeigen, sind so oft und so regelmäßig als möglich auf Grund der Statistiken zu berechnen, die in Anwendung dieses Teiles des vorliegenden Übereinkommens zusammengestellt wurden.

2. Bei der Berechnung dieser Indexziffern (Meßzahlen) ist unter anderem die verhältnismäßige Bedeutung der verschiedenen Industrien gebührend zu berücksichtigen.

3. Bei der Veröffentlichung dieser Indexziffern (Meßzahlen) sind Angaben über das Verfahren zu machen, das ihrer Berechnung zugrunde liegt.



Teil III. Statistiken der Zeitlöhne und der gewöhnlichen Arbeitszeit im Bergbau und in der Industrie

Artikel 13

Es sind in einer repräsentativen Auswahl der hauptsächlichsten Zweige des Bergbaus und der Industrie, einschließlich des Baugewerbes, Statistiken über Zeitlohnsätze und über die gewöhnliche Arbeitszeit der Arbeiter zusammenzustellen.



Artikel 14

1. Die Statistiken der Zeitlohnsätze und der gewöhnlichen Arbeitszeit haben die Lohnsätze und die Arbeitszeiten zu enthalten, die

a) durch Gesetzgebung, Gesamtarbeitsvertrag, Schiedsspruch oder zu deren Durchführung festgesetzt sind,

b) von Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, von gemischten Körperschaften oder anderen geeigneten Auskunftsquellen erlangt worden sind, wenn die Lohnsätze und Arbeitszeiten nicht durch Gesetzgebung, Gesamtarbeitsvertrag, Schiedsspruch oder zu deren Durchführung festgesetzt sind.

2. Die Statistiken der Zeitlohnsätze und der gewöhnlichen Arbeitszeit haben die Art und die Quelle der Auskünfte, auf die sie sich stützen, zu vermerken und besonders anzugeben, ob es sich um Lohnsätze und Arbeitszeiten handelt, die durch Gesetzgebung, Gesamtarbeitsvertrag, Schiedsspruch oder zu deren Durchführung festgesetzt sind, oder vielmehr um Lohnsätze und Arbeitszeiten, die durch Einzelabmachungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vereinbart sind.

3. Handelt es sich um Lohnsätze, die als Mindestlöhne (mit Ausnahme der gesetzlichen Mindestlöhne), Normallöhne, typische Löhne oder übliche Löhne oder unter ähnlichen Bezeichnungen angeführt werden, so ist der Sinn dieser Ausdrücke zu erklären.

4. Ist die „gewöhnliche Arbeitszeit" nicht durch Gesetzgebung, Gesamtarbeitsvertrag, Schiedsspruch oder zu deren Durchführung festgesetzt, so bedeutet dieser Ausdruck die Zahl der an einem Tage, in einer Woche oder in einem anderen Zeitabschnitt geleisteten Arbeitsstunden, nach deren Überschreitung jede geleistete Arbeit mit dem Satz für Überstunden vergütet wird oder eine Ausnahme von den Betriebsregeln und Gewohnheiten für die betreffenden Arbeitergruppen bildet.



Artikel 15

1. Die Statistiken der Zeitlohnsätze und der gewöhnlichen Arbeitszeit haben zu enthalten

a) in Abständen von nicht mehr als drei Jahren getrennte Zahlen für die Hauptberufe in einer umfassenden und repräsentativen Auswahl der verschiedenen Industrien,

b) mindestens einmal jährlich und nach Möglichkeit häufiger getrennte Zahlen für einige der Hauptberufe der wichtigsten dieser Industrien.

2. Die Daten über die Zeitlohnsätze und über die gewöhnliche Arbeitszeit sind, soweit als möglich, auf der Grundlage derselben Berufseinteilung zusammenzustellen.

3. Geben die Auskunftsquellen, nach denen die Statistiken zusammengestellt werden, nicht die einzelnen Berufe an, auf die sich die Lohnsätze oder die Arbeitszeiten beziehen, sondern setzen sie verschiedene Lohnsätze oder Arbeitszeiten für anderswie gruppierte Arbeitnehmer (wie gelernte, angelernte oder ungelernte Arbeiter) oder die gewöhnliche Arbeitszeit getrennt nach Betriebsgruppen oder Betriebszweigen fest, so sind getrennte Zahlen, nach diesen Aufteilungen gegliedert, anzugeben.

4. Handelt es sich bei den Arbeitnehmergruppen, für die Zahlen gegeben werden, nicht um deutlich geschiedene Berufe, so ist der begriffliche Umfang jeder einzelnen Gruppe zu bezeichnen, soweit die Auskunftsquellen, nach denen die Statistiken zusammengestellt werden, die notwendigen Angaben dafür liefern.



Artikel 16

Geben die Statistiken der Zeitlöhne keine Stundenlohnsätze, sondern die Sätze für einen Tag, eine Woche oder einen anderen üblichen Zeitabschnitt an,

a) so haben sich die Statistiken der gewöhnlichen Arbeitszeit auf den gleichen Zeitabschnitt zu beziehen,

b) so hat das Mitglied dem Internationalen Arbeitsamt alle Angaben zu machen, die für die Berechnung der Stundenlohnsätze zweckdienlich sind.



Artikel 17

Enthalten die Auskunftsquellen, nach denen die Statistiken zusammengestellt werden, getrennte Angaben nach Geschlecht und Altersgruppe, so haben die Statistiken der Zeitlohnsätze und der gewöhnlichen Arbeitszeit für jedes Geschlecht und für Erwachsene und Jugendliche getrennte Zahlen anzugeben.



Artikel 18

Beziehen sich die Statistiken der Zeitlohnsätze und der gewöhnlichen Arbeitszeit nicht auf das ganze Land, sondern nur auf bestimmte Gegenden, Städte oder Industriezentren, so sind diese Gegenden, Städte oder Industriezentren, soweit als möglich, anzugeben.



Artikel 19

Enthalten die Auskunftsquellen, nach denen die Statistiken der Zeitlohnsätze und der gewöhnlichen Arbeitszeit zusammengestellt werden, Angaben über diesen Gegenstand, so haben diese Statistiken in Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren anzugeben

a) die Ansätze der Urlaubsbezahlung, soweit eine solche erfolgt,

b) die Ansätze der Familienzulagen, soweit solche gezahlt werden,

c) die Sätze oder den Hundertsatz der Zuschläge, um die die normalen Lohnsätze für Überstunden erhöht worden sind,

d) die Zahl der zugelassenen Überstunden.



Artikel 20

In Ländern und in Industrien, wo Sachbezüge, etwa in Form von unentgeltlichen oder verbilligten Wohnungen, Nahrungsmitteln oder Brennstoffen, einen wichtigen Teil der Gesamtvergütung der beschäftigten Arbeiter bilden, sind die Statistiken der Lohnsätze durch Angaben über diese Bezüge und, soweit als möglich, durch eine Schätzung ihres Barwertes zu ergänzen.



Artikel 21

1. Jährliche Indexziffern (Meßzahlen), die die allgemeine Bewegung der Stunden oder Wochenlohnsätze anzeigen, sind auf Grund der Statistiken zu berechnen, die in Anwendung dieses Teiles des vorliegenden Übereinkommens zusammengestellt wurden, und nach Bedarf durch alle weiteren verfügbaren Auskünfte über diesen Gegenstand (z.B. Angaben über die Schwankungen der Stücklohnsätze) zu ergänzen.

2. Wird eine einzige Indexziffer (Meßzahl) der Stunden oder der Wochenlohnsätze berechnet, so ist auf derselben Grundlage auch eine Indexziffer (Meßzahl) der Schwankungen der gewöhnlichen Arbeitszeit zu berechnen.

3. Bei der Berechnung dieser Indexziffern (Meßzahlen) ist unter anderem die verhältnismäßige Bedeutung der verschiedenen Industrien gebührend zu berücksichtigen.

4. Bei der Veröffentlichung dieser Indexziffern (Meßzahlen) sind Angaben über das Verfahren zu machen, das ihrer Berechnung zugrunde liegt.



Teil IV. Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in der Landwirtschaft

Artikel 22

1. Es sind Lohnstatistiken für Arbeiter, die in der Landwirtschaft beschäftigt sind, zusammenzustellen.

2. Die Statistiken der landwirtschaftlichen Löhne müssen

a) in Zeitabständen zusammengestellt werden, die zwei Jahre nicht überschreiten,

b) für jede der hauptsächlichsten Gegenden getrennte Zahlen angeben,

c) gegebenenfalls die Art der Sachbezüge (einschließlich der Wohnung), die die Barlöhne ergänzen, und, soweit als möglich, auch die Schätzung ihres Barwertes angeben.

3. Die Statistiken der landwirtschaftlichen Löhne sind zu ergänzen durch Angaben über

a) die Gruppen landwirtschaftlicher Arbeiter, auf die sich die Statistiken beziehen,

b) die Art und die Quelle der Auskünfte, auf denen die Statistiken beruhen,

c) die Verfahren, nach denen sie zusammengestellt sind,

d) die gewöhnliche Arbeitszeit der erfaßten Arbeiter, soweit dies möglich ist.



Teil V. Verschiedene Bestimmungen

Artikel 23

1. Umfaßt das Gebiet eines Mitgliedes ausgedehnte Gegenden, in denen wegen der Schwierigkeiten, denen die Schaffung der erforderlichen Verwaltungsstellen begegnet, oder wegen der geringen Dichte der Bevölkerung oder des Standes der wirtschaftlichen Entwicklung die Zusammenstellung der Statistiken nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens undurchführbar ist, so können diese Gegenden von der Durchführung dieses Übereinkommens ganz oder teilweise ausgenommen werden.

2. Jedes Mitglied hat in dem ersten Jahresbericht, den es auf Grund des Artikels 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung dieses Übereinkommens vorzulegen hat, die Gegenden zu bezeichnen, für die es von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch zu machen beabsichtigt. In der Folgezeit dürfen die Mitglieder von den Bestimmungen dieses Artikels nur für die in dieser Weise bezeichneten Gegenden Gebrauch machen.

3. Jedes Mitglied, das von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch macht, hat in den späteren Jahresberichten die Gegenden zu bezeichnen, für die es auf das Recht, sich auf die genannten Bestimmungen zu berufen, verzichtet.



Artikel 24

1. Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes kann, nachdem er die ihm zweckmäßig erscheinenden fachlichen Gutachten eingeholt hat, den Mitgliedern der Organisation Vorschläge übermitteln zur Verbesserung und Vervollständigung der auf Grund dieses Übereinkommens zusammengestellten Statistiken oder zur Erhöhung ihrer Vergleichbarkeit.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich,

a) jeden ihm vom Verwaltungsrat übermittelten Vorschlag dieser Art seinem zuständigen statistischen Dienst zur Prüfung zu unterbreiten,

b) in seinem Jahresbericht über die Durchführung dieses Übereinkommens mitzuteilen, wieweit es solchen Vorschlägen stattgegeben hat.



Teil VI. Schlußbestimmungen

Artikel 25

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 26

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.



Artikel 27

Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.



Artikel 28

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.



Artikel 29

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 30

1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 28, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.



Artikel 31

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.