INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 62

Übereinkommen über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten, 1937

Dieses Übereinkommen ist am 4. Juli 1942 in Kraft getreten.
Ort:Genf 
Tagung:23 

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 1937 zu ihrer dreiundzwanzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat in der Erwägung, daß die Hochbauarbeiten mit schweren Unfallgefahren verbunden sind, die es aus allgemein menschlichen wie aus wirtschaftlichen Gründen zu vermindern gilt,

beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Unfallverhütungsvorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer in bezug auf Gerüste und Hebevorrichtungen bei Hochbauarbeiten, eine Frage, die den ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet.

Da es wünschenswert erscheint, die Mindestvorschriften über Unfallverhütung zu vereinheitlichen, ohne aber ihre allgemeine Durchführung durch eine allzu starre Fassung zu erschweren, ist es am zweckmäßigsten, diesen Anträgen die Form eines internationalen Übereinkommens zu geben, begleitet von einer Empfehlung mit Mustervorschriften über Unfallverhütung.

Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1937, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Unfallverhütungsvorschriften (Hochbau), 1937, bezeichnet wird.



Teil I. Pflichten der Parteien des Übereinkommens

Artikel 1

1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich zu einer Gesetzgebung,

a) die die Durchführung der allgemeinen Bestimmungen der Teile II-IV dieses Übereinkommens sicherstellt,

b) nach der eine geeignete Stelle ermächtigt ist, Verordnungen zu erlassen, um, soweit es unter den gegebenen Verhältnissen des betreffenden Staates möglich und erwünscht ist, Vorschriften Geltung zu verschaffen, die mit den der Empfehlung betreffend Unfallverhütungsvorschriften (Hochbau), 1937, beigefügten Mustervorschriften oder mit allen abgeänderten Mustervorschriften, welche die Internationale Arbeitskonferenz später etwa empfiehlt, übereinstimmen oder ihnen gleichwertig sind.

2. Jedes dieser Mitglieder verpflichtet sich ferner, alle drei Jahre dem Internationalen Arbeitsamt einen Bericht zu übersenden, aus dem ersichtlich ist, in welchem Maße den Mustervorschriften Geltung verschafft worden ist, die der Empfehlung betreffend Unfallverhütungsvorschriften (Hochbau), 1937, beigefügt sind, oder allen abgeänderten Mustervorschriften, welche die Internationale Arbeitskonferenz später etwa empfiehlt.



Artikel 2

1. Die Gesetzgebung zur Sicherung der Durchführung der allgemeinen Bestimmungen der Teile II-IV dieses Übereinkommens muß für alle Arbeiten gelten, die auf Baustellen im Zusammenhang mit der Errichtung, der Ausbesserung, dem Umbau, der Instandhaltung und dem Abbruch von Gebäuden aller Art ausgeführt werden.

2. Diese Gesetzgebung kann die zuständige Stelle ermächtigen, nach Befragung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, Ausnahmen von allen oder einzelnen dieser Bestimmungen für Arbeiten zuzulassen, die in der Regel unter ausreichend unfallsicheren Verhältnissen durchgeführt werden.



Artikel 3

Die Gesetzgebung zur Sicherung der Durchführung der allgemeinen Bestimmungen der Teile II-IV dieses Übereinkommens und die Verordnungen, die von der geeigneten Stelle erlassen worden sind, um den der Empfehlung betreffend Unfallverhütungsvorschriften (Hochbau), 1937, beigefügten Mustervorschriften Geltung zu verschaffen, haben

a) vorzuschreiben, daß der Arbeitgeber diese Gesetzgebung und diese Verordnungen allen davon betroffenen Personen in einer von der zuständigen Stelle genehmigten Weise bekanntzumachen hat,

b) die für ihre Durchführung verantwortlichen Personen zu bezeichnen,

c) für den Fall der Verletzung der auferlegten Pflichten angemessene Strafen vorzusehen.



Artikel 4

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, einen Aufsichtsdienst zu unterhalten oder sich davon zu überzeugen, daß ein solcher vorhanden ist, der Gewähr für die wirksame Durchführung der Gesetzgebung über die Unfallverhütung bei Hochbauarbeiten bietet.



Artikel 5

1. Umfaßt das Gebiet eines Mitgliedes ausgedehnte Gegenden, in denen wegen der Spärlichkeit der Bevölkerung oder des Standes der wirtschaftlichen Entwicklung die zuständige Stelle die Bestimmungen dieses Übereinkommens für undurchführbar hält, so kann sie diese Gegenden von der Durchführung des Übereinkommens entweder allgemein oder mit den ihr für bestimmte Orte oder für bestimmte Gebäudearten angebracht erscheinenden Ausnahmen befreien.

2. Jedes Mitglied hat in dem ersten Jahresbericht, den es auf Grund des Artikels 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung dieses Übereinkommens vorzulegen hat, die Gegenden zu bezeichnen, für die es von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch zu machen beabsichtigt. In der Folgezeit dürfen die Mitglieder von den Bestimmungen dieses Artikels nur für die in dieser Weise bezeichneten Gegenden Gebrauch machen.

3. Jedes Mitglied, das von den Bestimmungen dieses Artikels Gebrauch macht, hat in den späteren Jahresberichten die Gegenden zu bezeichnen, für die es auf das Recht, sich auf die genannten Bestimmungen zu berufen, verzichtet.



Artikel 6

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, dem Internationalen Arbeitsamt jährlich die neuesten statistischen Angaben über Zahl und Art der Unfälle mitzuteilen, von denen Personen betroffen wurden, die bei Arbeiten im Sinne dieses Übereinkommens beschäftigt waren.



Teil II. Allgemeine Bestimmungen über Gerüste

Artikel 7

1. Für alle Arbeiten, die nicht mit einer Leiter oder mit anderen Mitteln gefahrlos ausgeführt werden können, sind den Arbeitern zweckmäßige Gerüste zur Verfügung zu stellen.

2. Die Herstellung, der Abbruch oder die wesentliche Änderung eines Gerüstes darf nur ausgeführt werden

a) unter der Leitung einer fachkundigen und verantwortlichen Person,

b) soweit als möglich durch fachkundige und mit dieser Art von Arbeiten vertraute Arbeiter.

3. Sämtliche Gerüste, alle damit verbundenen Vorrichtungen und sämtliche Leitern müssen

a) aus Werkstoffen von guter Beschaffenheit bestehen,

b) unter Berücksichtigung der Belastung und der Beanspruchung, denen sie ausgesetzt werden, genügende Festigkeit besitzen,

c) in gutem Zustand erhalten werden.

4. Gerüste sind so zu bauen, daß sich bei gewöhnlicher Benutzung kein Teil von ihnen verschieben kann.

5. Gerüste dürfen nicht überladen werden, und ihre Belastung ist möglichst gleichmäßig zu verteilen.

6. Vor Anbringung von Hebevorrichtungen auf Gerüsten sind besondere Vorsichtsmaßnahmen zur Sicherung der Widerstandsfähigkeit und der Standfestigkeit dieser Gerüste zu treffen.

7. Gerüste sind regelmäßig von einer fachkundigen Person zu überprüfen.

8. Bevor der Arbeitgeber seinen Arbeitern die Benutzung eines Gerüstes gestattet, hat er sich, mag das Gerüst von seinem oder einem anderen Unternehmen errichtet worden sein, zu vergewissern, daß es den Bestimmungen dieses Artikels vollkommen entspricht.



Artikel 8

1. Arbeitsbühnen, Laufbrücken und Treppen müssen

a) so gebaut werden, daß keiner ihrer Teile sich übermäßig oder ungleich durchbiegen kann,

b) so gebaut und erhalten werden, daß unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse soweit als möglich die Gefahr vermieden wird, daß Personen stolpern oder ausgleiten,

c) von allen unnötigen Hindernissen freigehalten werden.

2. Bei Arbeitsbühnen, Laufbrücken, Arbeitsstellen und Treppen, deren Höhe ein durch die innerstaatliche Gesetzgebung festzusetzendes Maß überschreitet,

a) ist jede Arbeitsbühne und jede Laufbrücke mit einem dicht verlegten Boden zu versehen, sofern nicht andere geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden,

b) muß jede Arbeitsbühne und jede Laufbrücke genügend breit sein,

c) ist jede Arbeitsbühne, Laufbrücke, Arbeitsstelle oder Treppe in geeigneter Weise zu umzäunen.



Artikel 9

1. Jede Öffnung in einem Fußboden eines Gebäudes oder in einer Arbeitsbühne muß, außer für die Zeit und in dem Ausmaß, die erforderlich sind, um den Zugang von Personen und die Beförderung und Umlagerung von Material zu gestatten, mit geeigneten Vorrichtungen zur Verhütung des Absturzes von Personen oder Material versehen sein.

2. Müssen Personen auf einem Dach beschäftigt werden, auf dem die Gefahr des Absturzes aus einer Höhe besteht, die ein durch die innerstaatliche Gesetzgebung festzusetzendes Maß überschreitet, so sind geeignete Maßnahmen zur Verhütung des Absturzes von Personen oder Material zu treffen.

3. Durch geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß Personen nicht durch Gegenstände getroffen werden, die von Gerüsten oder anderen Arbeitsstellen herabfallen können.



Artikel 10

1. Zu allen Arbeitsbühnen und sonstigen Arbeitsstellen sind sichere Zugangswege vorzusehen.

2. Jede Leiter muß sicher befestigt und so lang sein, daß sie in allen Stellungen, in denen sie benutzt wird, für Hände und Füße eine sichere Stütze bietet.

3. Alle Orte, an denen Arbeiten ausgeführt werden, sowie ihre Zugänge sind ausreichend zu beleuchten.

4. Um eine Gefährdung durch elektrische Anlagen zu verhüten, sind geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.

5. Das auf der Baustelle befindliche Material darf nicht so aufgestapelt oder gelagert werden, daß dadurch Personen gefährdet werden können.



Teil III. Allgemeine Bestimmungen über Hebevorrichtungen

Artikel 11

1. Hebemaschinen und Hebegeräte, einschließlich ihrer Befestigungsmittel, Verankerungen und Tragteile, müssen

a) von guter mechanischer Bauart und aus einwandfreiem Werkstoff sein, genügende Festigkeit besitzen und dürfen keine offensichtlichen Mängel aufweisen,

b) in gutem, betriebsfähigem Zustand erhalten werden.

2. Alle zum Heben oder Senken von Material oder als Aufhängemittel verwendeten Seile müssen von guter Beschaffenheit, stark genug und frei von offensichtlichen Mängeln sein.



Artikel 12

1. Hebemaschinen und Hebegeräte sind nach ihrer Aufstellung auf der Baustelle und vor Gebrauch zu untersuchen und in geeigneter Weise zu erproben; die Untersuchungen sind an Ort und Stelle in Zeitabständen zu wiederholen, die durch die innerstaatliche Gesetzgebung vorzuschreiben sind.

2. Alle für das Heben oder das Senken von Material oder als Aufhängemittel verwendeten Ketten, Ringe, Haken, Schäkel, Kettenwirbel und Flaschenzüge sind regelmäßig zu überprüfen.



Artikel 13

1. Alle Führer von Kranen und anderen Hebevorrichtungen müssen die erforderliche Befähigung besitzen.

2. Keine Person unter einem von der innerstaatlichen Gesetzgebung vorzuschreibenden Alter darf mit der Bedienung von Hebemaschinen, einschließlich der Gerüstwinden, oder mit der Signalgebung an den Führer betraut werden.



Artikel 14

1. Bei allen Hebemaschinen und bei allen Ketten, Ringen, Haken, Schäkeln, Kettenwirbeln und Flaschenzügen, die für das Heben oder Senken oder als Aufhängemittel verwendet werden, ist das zulässige Ladegewicht durch geeignete Mittel festzustellen.

2. Auf sämtlichen Hebemaschinen und an allen sonstigen im vorigen Absatz genannten Vorrichtungen ist das zulässige Ladegewicht deutlich sichtbar anzugeben.

3. Bei Hebemaschinen mit veränderlichem zulässigem Ladegewicht sind die einzelnen Ladegewichte und die Bedingungen, unter denen sie zugelassen sind, klar anzugeben.

4. Kein Teil einer Hebemaschine oder einer der in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Vorrichtungen darf, außer zu Prüfungszwecken, über das zulässige Ladegewicht hinaus belastet werden.



Artikel 15

1. Motoren, Triebwerke, Transmissionen, elektrische Leitungen und andere gefährliche Teile der Hebevorrichtungen sind mit wirksamen Schutzvorrichtungen zu versehen.

2. Hebevorrichtungen sind so auszustatten, daß die Gefahr eines zufälligen Niedergehens der Last auf ein Mindestmaß beschränkt wird.

3. Um die Gefahr jeder zufälligen Verschiebung eines Teiles einer hängenden Last auf ein Mindestmaß zu beschränken, sind geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.



Teil IV. Allgemeine Bestimmungen über Schutzausrüstung und Erste Hilfe

Artikel 16

1. Für die auf der Baustelle beschäftigten Personen sind alle erforderlichen Ausrüstungsgegenstände zum persönlichen Unfallschutz bereitzuhalten; diese Ausrüstungsgegenstände müssen sich stets in sofort gebrauchsfähigem Zustand befinden.

2. Die Arbeitnehmer sind zur Benutzung der in dieser Weise bereitgestellten Ausrüstungsgegenstände verpflichtet, und der Arbeitgeber hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß sie von den Personen, für die sie bestimmt sind, zweckentsprechend benutzt werden.



Artikel 17

Werden Arbeiten in der Nähe eines Ortes ausgeführt, an dem die Gefahr des Ertrinkens besteht, so müssen alle erforderlichen Ausrüstungsgegenstände bereitgestellt und in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden sowie leicht erreichbar sein; ferner müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, die für die sofortige Rettung in Gefahr befindlicher Personen notwendig sind.



Artikel 18

Für die sofortige Erste Hilfe bei allen Verletzungen, die während der Arbeit vorkommen können, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.



Teil V. Schlußbestimmungen

Artikel 19

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 20

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.



Artikel 21

Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.



Artikel 22

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.



Artikel 23

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 24

1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 22, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.



Artikel 25

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.