INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 48

Übereinkommen über die Herstellung eines internationalen Gegenseitigkeitsverhältnisses für die Wahrung der Rechte in der Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung, 1935

Dieses Übereinkommen ist am 10. August 1938 in Kraft getreten.
Ort:Genf 
Tagung:19 

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1935 zu ihrer neunzehnten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Wahrung der Anwartschaften und Ansprüche aus der Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung für Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz von einem Staat in einen anderen verlegen, eine Frage, die den ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1935, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die internationale Wanderversicherung, 1935, bezeichnet wird.



Teil I. Herstellung eines internationalen Gegenseitigkeitsverhältnisses

Artikel 1

1. Zwischen den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation wird ein Gegenseitigkeitsverhältnis für die Wahrung der Anwartschaften und Ansprüche hergestellt, die bei Trägern der Pflichtversicherung für die Fälle der Invalidität, des Alters und des Ablebens (im folgenden Versicherungsträger genannt) erworben wurden.

2. Unter „Mitgliedern" werden in den Teilen II, III, IV und V dieses Übereinkommens nur die durch dieses Übereinkommen gebundenen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation verstanden.



Teil II. Wahrung der Anwartschaften

Artikel 2

1. Für Personen, die bei Versicherungsträgern zweier oder mehrerer Mitglieder versichert waren, werden Versicherungszeiten ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen von jedem beteiligten Versicherungsträger nach den folgenden Bestimmungen zusammengerechnet.

2. Für die Wahrung der Anwartschaften werden zusammengerechnet

a) Beitragszeiten,

b) Ersatzzeiten, die nach dem Recht, unter dem sie zurückgelegt wurden, anwartschaftserhaltend wirken,

c) Zeiten, während deren eine Geldleistung aus der Invaliditäts- oder Altersversicherung eines anderen Mitgliedes gewährt wird,

d) Zeiten, während deren eine Geldleistung von einem anderen Sozialversicherungszweig eines anderen Mitgliedes gewährt wird, sofern der Bezug einer solchen Geldleistung nach dem Recht des die Zusammenrechnung vornehmenden Versicherungsträgers anwartschaftserhaltend wirken würde.

3. Zwecks Feststellung

i) der Erfüllung der Wartezeit (der Mindestbeitragszeit) oder der Zahl der Beiträge, die auf besondere Ansprüche (gewährleistete Mindestbeträge) Anrecht geben,

ii) des Wiederauflebens der Anwartschaften,

iii) des Rechtes auf freiwillige Versicherung,

iv) des Rechtes auf Heilverfahren

werden zusammengerechnet

a) Beitragszeiten,

b) Ersatzzeiten, die nach dem Recht, unter dem sie zurückgelegt wurden, und auch nach dem Recht des die Zusammenrechnung vornehmenden Versicherungsträgers für die Erfüllung der Wartezeit anrechenbar sind.

4. Soweit jedoch die Gesetzgebung eines Mitgliedes bestimmte Leistungen davon abhängig macht, daß die Zeiten in einer Beschäftigung zurückgelegt worden sind, für die eine Sonderversicherung besteht, werden für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke nur die in der entsprechenden Sonderversicherung der anderen Mitglieder zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet. Wenn bei einem Mitglied für eine solche Beschäftigung keine Sonderversicherung besteht, so werden die Zeiten zusammengerechnet, die in dieser Beschäftigung in der für sie anwendbaren Versicherung zurückgelegt wurden.

5. Beitragszeiten und Ersatzzeiten, die gleichzeitig bei Versicherungsträgern zweier oder mehrerer Mitglieder erworben wurden, zählen nur einmal für die Zusammenrechnung.



Artikel 3

1. Jeder Versicherungsträger, dem gegenüber der Bewerber die Leistungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung sämtlicher Versicherungszeiten erfüllt, bemißt die Leistung nach dem für ihn geltenden Recht.

2. Leistungen oder Leistungsteile, die von der erworbenen Zeit abhängig sind und ausschließlich nach den bei dem leistungspflichtigen Versicherungsträger zurückgelegten Zeiten bemessen werden, unterliegen nicht der Kürzung.

3. Leistungen oder Leistungsteile, die von der erworbenen Zeit unabhängig sind und in einem festen Betrag oder einem Hundertsatz des durchschnittlichen versicherten Arbeitsverdienstes oder einem Vielfachen des durchschnittlichen Beitrages bestehen, können im Verhältnis der nach dem Recht des leistungspflichtigen Versicherungsträgers für die Bemessung der Leistungen anrechenbaren Zeiten zu den gesamten nach dem Recht aller beteiligten Versicherungsträger für die Bemessung der Leistungen anrechenbaren Zeiten gekürzt werden.

4. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten auch für aus öffentlichen Mitteln aufgebrachte Zuschüsse, Steigerungsbeträge oder Rententeile.

5. Die Aufteilung der Kosten des Heilverfahrens wird durch dieses Übereinkommen nicht geregelt.



Artikel 4

Wenn die bei Versicherungsträgern eines Mitgliedes zurückgelegten Versicherungszeiten in ihrer Gesamtdauer sechsundzwanzig Beitragswochen nicht erreichen, so müssen sie nicht die Leistungspflicht des Versicherungsträgers oder der Versicherungsträger bewirken, bei dem oder bei denen sie zurückgelegt wurden. Zeiten, die keine Leistungspflicht begründet haben, können keinen Anlaß zur Kürzung im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 seitens irgendeines anderen beteiligten Versicherungsträgers bieten.



Artikel 5

1. Würde einem bei Versicherungsträgern wenigstens zweier Mitglieder Berechtigten auf Grund der von ihm bei einem dieser Versicherungsträger allein zurückgelegten Zeiten in Ermangelung dieses Übereinkommens eine höhere Leistung zustehen, als er nach Artikel 3 insgesamt erhält, so hat er gegen diesen Versicherungsträger Anspruch auf eine Ergänzung in der Höhe des Unterschiedsbetrages.

2. Sind mehrere Versicherungsträger ergänzungspflichtig, so hat der Berechtigte Anspruch auf den höchsten Unterschiedsbetrag; dieser Betrag wird von den Versicherungsträgern im Verhältnis der Ergänzungsbeträge übernommen, die jeder von ihnen aufzubringen hätte.



Artikel 6

Durch Abkommen zwischen den beteiligten Mitgliedern kann vorgesehen werden

a) ein Verfahren für die Leistungsbemessung, das von den in Artikel 3 enthaltenen Regeln abweicht, aber zu einem Ergebnis führt, das im großen und ganzen mindestens ebenso günstig ist wie das durch Anwendung des erwähnten Artikels erzielte, sofern in jedem einzelnen Fall eine Gesamtleistung gewährleistet wird, die der höchsten Leistung gleichkommt, die sich unter ausschließlicher Berücksichtigung der bei einem Versicherungsträger allein zurückgelegten Zeiten ergibt,

b) die Befugnis des Versicherungsträgers eines Mitgliedes, sich bei Ausscheiden des Versicherten aus der Versicherungspflicht gegenüber diesem und seinen Hinterbliebenen durch Überweisung des Kapitalwertes der Anwartschaften an den nunmehr zuständigen Versicherungsträger des anderen Mitgliedes zu befreien, sofern dieser zustimmt und sich verpflichtet, den Kapitalbetrag zum Einkauf von Zeiten zu verwenden,

c) die Begrenzung des von den Versicherungsträgern der Mitglieder aufzubringenden Gesamtbetrages der Leistungen mit der Höhe der Leistung, die von dem Versicherungsträger mit der günstigsten Versicherungsordnung nach der gesamten anrechenbaren Zeit aufzubringen ist.



Artikel 7

Dem Bewerber steht es frei, seinen Antrag auf Leistung nur an einen der Versicherungsträger zu richten, denen er angehört hat; dieser leitet den Antrag an die darin bezeichneten anderen Versicherungsträger weiter.



Artikel 8

Der Umrechnung eines in der Währung eines anderen Mitgliedes ausgedrückten Betrages legt der mit dem Antrag auf Leistung befaßte Versicherungsträger das Verhältnis zwischen den beiden Währungen zugrunde, das am ersten Tage des im Zeitpunkt der Antragstellung laufenden Kalendervierteljahres an der Hauptbörse des Mitgliedes bestand, in dessen Währung der Betrag ausgedrückt ist. Die beteiligten Mitglieder können ein anderes Umrechnungsverfahren vereinbaren.



Artikel 9

Jedes Mitglied kann von der Durchführung der Bestimmungen dieses Teiles des vorliegenden Übereinkommens im Verhältnis zu einem Mitglied absehen, dessen Recht nicht das Wagnis deckt, für das eine Leistung beantragt wird.



Teil III. Wahrung der Ansprüche

Artikel 10

1. Personen, die bei einem Versicherungsträger eines Mitgliedes versichert waren, sowie deren Hinterbliebene genießen alle auf Grund ihrer Versicherung erworbenen Leistungen ohne jede Einschränkung,

a) sofern sie im Gebiet eines Mitgliedes wohnen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit,

b) sofern sie Staatsangehörige eines Mitgliedes sind, ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz.

2. Doch müssen die aus öffentlichen Mitteln aufgebrachten Zuschüsse, Steigerungsbeträge oder Rententeile nicht geleistet werden, sofern es sich um Personen handelt, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedes sind.

3. Während eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom erstmaligen Inkrafttreten dieses Übereinkommens, kann jedoch jedes Mitglied die Zahlung der aus öffentlichen Mitteln aufgebrachten Zuschüsse, Steigerungsbeträge oder Rententeile den Staatsangehörigen von Mitgliedern vorbehalten, mit denen es darüber Zusatzverträge vereinbart hat.



Artikel 11

1. Nach Artikel 10 gewahrte Renten können nicht mit einem unter ihrem Kapitalwert verbleibenden Betrag abgefunden werden.

2. Doch kann der leistungspflichtige Versicherungsträger Renten, deren Monatsbetrag gering ist, mit einem nach seiner Gesetzgebung zu bemessenden Betrag abfinden. Dieser Betrag darf wegen ausländischen Wohnsitzes nicht gekürzt werden.



Artikel 12

1. Die Kürzungs- oder Ruhensvorschriften, welche die Gesetzgebung eines Mitgliedes bei Zusammentreffen mehrerer Leistungen aus der Sozialversicherung oder bei Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vorsieht, können gegenüber den aus diesem Übereinkommen Berechtigten geltend gemacht werden, selbst wenn es sich um in der Sozialversicherung eines anderen Mitgliedes erworbene Leistungen oder um eine im Gebiet eines anderen Mitgliedes ausgeübte Beschäftigung handelt.

2. Doch finden Kürzungs- oder Ruhensvorschriften bei Zusammentreffen von Leistungen, die sich auf dasselbe Wagnis beziehen, keine Anwendung auf die nach Teil II dieses Übereinkommens erworbenen Leistungen.



Artikel 13

Der auf Grund dieses Übereinkommens verpflichtete Versicherungsträger kann Leistungen an Berechtigte mit befreiender Wirkung in der Währung seines Staates gewähren.



Teil IV. Rechtshilfe

Artikel 14

1. Die Behörden und Versicherungsträger der Mitglieder leisten sich gegenseitig in demselben Umfang Hilfe, wie wenn es sich um die Durchführung der eigenen Sozialversicherung handelte. Sie nehmen insbesondere die Prüfungen und Erhebungen sowie die ärztlichen Untersuchungen vor, die notwendig sind, um auf Antrag eines Versicherungsträgers eines anderen Mitgliedes die Bezugsberechtigung seiner Rentner festzustellen.

2. Sofern die beteiligten Mitglieder nichts anderes vereinbaren, werden die Kosten der gegenseitigen Hilfe nach der Gebührenordnung der hilfeleistenden Behörde oder des hilfeleistenden Versicherungsträgers bestimmt; in Ermangelung einer Gebührenordnung werden die tatsächlichen Auslagen ersetzt.



Artikel 15

Die von der Gesetzgebung eines Mitgliedes vorgesehenen Gebührenbefreiungen für Urkunden, die den Behörden oder den Versicherungsträgern vorzulegen sind, gelten auch für entsprechende Urkunden, die bei der Durchführung dieses Übereinkommens den Behörden oder Versicherungsträgern eines anderen Mitgliedes vorzulegen sind.



Artikel 16

Mit Zustimmung der zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beteiligten Mitglieder kann der leistungspflichtige Versicherungsträger, falls der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedes seinen Wohnsitz hat, dem auf Grund des Wohnsitzes des Berechtigten zuständigen Versicherungsträger nach den mit ihm zu vereinbarenden Bedingungen die Besorgung der Leistungen übertragen.



Teil V. Wirkungen des internationalen Gegenseitigkeitsverhältnisses

Artikel 17

Jedes Mitglied, das im Zeitpunkt seiner Ratifikation dieses Übereinkommens noch nicht eine der folgenden Versicherungen eingeführt hat, verpflichtet sich, innerhalb zwölf Monaten nach seiner Ratifikation einzuführen

a) entweder für den größten Teil der Arbeitnehmer der gewerblichen und Handelsbetriebe eine Pflichtversicherung, die spätestens bei Erreichung des fünfundsechzigsten Lebensjahres Anspruch auf Rente gibt, oder

b) für einen wesentlichen Teil der Arbeitnehmer der gewerblichen und Handelsbetriebe eine Pflichtversicherung für die Fälle der Invalidität, des Alters und des Ablebens.



Artikel 18

1. Jedes Mitglied stellt seinen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen jedes anderen Mitgliedes sowohl bezüglich der Versicherungspflicht als auch bezüglich der Versicherungsleistungen gleich, einschließlich der aus öffentlichen Mitteln aufgebrachten Zuschüsse, Steigerungsbeträge oder Rententeile.

2. Doch kann jedes Mitglied seinen Staatsangehörigen die aus öffentlichen Mitteln aufgebrachten Zuschüsse, Steigerungsbeträge oder Rententeile vorbehalten, die ausschließlich Versicherten zustehen, die beim Inkrafttreten der Gesetzgebung über die Pflichtversicherung ein bestimmtes Alter überschritten hatten.



Artikel 19

Die Mitglieder können von diesem Übereinkommen durch Sondervertrag abweichen, unbeschadet der Rechte und Pflichten der am Sondervertrag unbeteiligten Mitglieder, sofern der Sondervertrag die Wahrung der Anwartschaften und Ansprüche gewährleistet, und zwar unter Voraussetzungen, die im großen und ganzen mindestens ebenso günstig sind wie die in diesem Übereinkommen vorgesehenen.



Artikel 20

1. Um den Mitgliedern bei Durchführung dieses Übereinkommens Beistand zu leisten, wird beim Internationalen Arbeitsamt ein Ausschuß errichtet, der aus je einem Vertreter jedes Mitgliedes sowie aus drei Personen besteht, von denen je eine von den Vertretern der Regierungen, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes bestellt wird. Der Ausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung.

2. Auf Antrag eines oder mehrerer der beteiligten Mitglieder empfiehlt der Ausschuß im Sinne der Grundsätze und des Zweckes dieses Übereinkommens die Mittel und Wege zu seiner Durchführung.



Artikel 21

1. Die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens wegen des ausländischen Wohnsitzes des Berechtigten nicht zuerkannten oder ruhenden Renten müssen von dem Zeitpunkt an, in dem dieses Übereinkommen für das beteiligte Mitglied in Kraft tritt, zuerkannt oder wieder flüssig gemacht werden.

2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden auch auf die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten Versicherungszeiten Anwendung, wenn diese Zeiten für den Fall berücksichtigt worden wären, daß dieses Übereinkommen während ihrer Zurücklegung in Kraft gewesen sein würde.

3. Vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens zuerkannte Ansprüche müssen auf Antrag des Berechtigten neu geprüft werden, sofern sie nicht durch einen Kapitalbetrag abgefunden worden sind. Die Neuprüfung gibt zu Nachzahlungen oder Rückerstattungen für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens für das beteiligte Mitglied keinen Anlaß.



Artikel 22

1. Die Kündigung dieses Übereinkommens durch ein Mitglied berührt nicht die Verpflichtungen der Versicherungsträger dieses Mitgliedes aus Versicherungsfällen, die vor dem Außerkrafttreten entstanden sind.

2. Die durch dieses Übereinkommen gewahrten Anwartschaften erlöschen nicht infolge seiner Kündigung; ihre weitere Wahrung richtet sich für die dem Außerkrafttreten dieses Übereinkommens folgende Zeit nach dem Recht des beteiligten Versicherungsträgers.



Teil VI. Schlußbestimmungen

Artikel 23

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 24

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.



Artikel 25

Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.



Artikel 26

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von fünf Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.



Artikel 27

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 28

1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 26, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.



b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.



Artikel 29

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.