INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 40

Übereinkommen über die Pflichtversicherung der Arbeitnehmer der landwirtschaftlichen Betriebe für den Fall des Ablebens, 1933

Dieses Übereinkommen ist am 29. September 1949 in Kraft getreten.
Ort:Genf 
Tagung:17 

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 8. Juni 1933 zu ihrer siebzehnten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Pflichtversicherung für den Fall des Ablebens, eine Frage, die zum zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 29. Juni 1933, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Hinterbliebenenversicherung (Landwirtschaft), 1933, bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation:



Artikel 1

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, eine den Bestimmungen dieses Übereinkommens mindestens gleichwertige Pflichtversicherung für den Fall des Ablebens einzurichten oder beizubehalten.



Artikel 2

1. Versicherungspflichtig sind die Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge der landwirtschaftlichen Betriebe sowie die Hausgehilfen im Haushalt landwirtschaftlicher Arbeitgeber.

2. Jedoch kann jedes Mitglied in seiner innerstaatlichen Gesetzgebung die ihm etwa erforderlich erscheinenden Ausnahmen vorsehen für



a) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverdienst eine bestimmte Grenze übersteigt, und, sofern die Gesetzgebung eine derartige allgemeine Ausnahme nicht vorsieht, Angestellte in Berufen, die gewöhnlich als freie Berufe gelten,

b) Arbeitnehmer, die keinen Barlohn erhalten,

c) jugendliche Arbeitnehmer unter einer bestimmten Altersgrenze und Arbeitnehmer, die bei erstmaliger Übernahme von Lohnarbeit für den Eintritt in die Versicherung zu alt sind,

d) Heimarbeiter, die nach Art ihrer Arbeitsbedingungen den Lohnempfängern im allgemeinen nicht gleichgestellt werden können,

e) Familienmitglieder des Arbeitgebers,

f) Arbeitnehmer, welche die Voraussetzungen für den Bezug der Leistungen nicht erfüllen können, weil ihre Beschäftigungsverhältnisse ihrer Natur nach nur von kurzer Gesamtdauer sind, sowie Personen, die entlohnte Arbeit nur gelegentlich oder als Nebenbeschäftigung verrichten,

g) invalide Arbeitnehmer sowie Invaliditäts- oder Altersrentner,

h) pensionierte Beamte, die gegen Entgelt beschäftigt sind, und Personen mit privatem Einkommen, sofern die Pension oder das private Einkommen der gesetzlichen Invaliditätsrente mindestens gleichkommt,

i) Arbeitnehmer, die während ihrer Studien Unterricht erteilen oder zur Vorbereitung für einen ihren Studien entsprechenden Beruf gegen Entgelt beschäftigt sind.

3. Ferner können für versicherungsfrei Personen erklärt werden, deren Hinterbliebenen auf Grund von Gesetz, Verordnung oder Sondersatzung Ansprüche auf Leistungen zustehen werden, die den in diesem Übereinkommen vorgesehenen im ganzen mindestens gleichwertig sind.



Artikel 3

Die innerstaatliche Gesetzgebung räumt unter Voraussetzungen, die sie bestimmt, ehemaligen Pflichtversicherten, die aus der Versicherung ohne Rente ausscheiden, wenigstens eine der folgenden Möglichkeiten ein: freiwillige Weiterversicherung oder Wahrung der Anwartschaft durch regelmäßige Entrichtung einer Anerkennungsgebühr, sofern nicht die Anwartschaft von Rechts wegen gewahrt bleibt oder, falls es sich um eine verheiratete Frau handelt, der nicht versicherungspflichtige Ehemann als versicherungsberechtigt erklärt und so instand gesetzt wird, für die Frau die Anwartschaft auf eine Altersrente oder auf eine Witwenrente zu begründen.



Artikel 4

1. Der Rentenanspruch kann, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5, an die Erfüllung einer Wartezeit gebunden werden, welche die Entrichtung einer Mindestzahl von Beiträgen, sowohl seit Eintritt in die Versicherung wie auch insbesondere während eines bestimmten, dem Eintritt des Versicherungsfalles unmittelbar vorausgehenden Zeitabschnittes umfassen kann.

2. Die Wartezeit darf sechzig Beitragsmonate oder zweihundertfünfzig Beitragswochen oder eintausendfünfhundert Beitragstage nicht übersteigen.

3. Wenn die Erfüllung der Wartezeit die Entrichtung einer bestimmten Zahl von Beiträgen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles voraussetzt, so sind Zeiten vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit, für die Unterstützung gewährt wurde, für die Erfüllung der Wartezeit unter den Voraussetzungen und in dem Ausmaß anzurechnen, wie die innerstaatliche Gesetzgebung dies bestimmt.



Artikel 5

1. Dem Versicherten, der aus der Pflichtversicherung ohne Anspruch auf eine den ihm gutgeschriebenen Beiträgen entsprechende Gegenleistung ausscheidet, bleibt die Anwartschaft gewahrt.

2. Jedoch kann die innerstaatliche Gesetzgebung die Wahrung der Anwartschaft durch eine Frist begrenzen, die von der Beendigung der Versicherungspflicht an läuft und entweder veränderlich oder fest ist.

a) Die veränderliche Frist darf nicht kürzer sein als ein Drittel der seit dem erstmaligen Eintritt in die Versicherung erfüllten Beitragszeiten, wobei von dem Drittel die durch Beiträge nicht gedeckten Zeitabschnitte abzuziehen sind.

b) Die feste Frist darf keinesfalls kürzer sein als achtzehn Monate; nach Ablauf dieser Frist kann die Anwartschaft für erloschen erklärt werden, es sei denn, daß für den Versicherten vor Ablauf der Frist eine von der innerstaatlichen Gesetzgebung vorzuschreibende Mindestzahl von Beiträgen auf Grund der Versicherungspflicht oder freiwilligen Weiterversicherung entrichtet worden ist.



Artikel 6

Die Versicherung gewährt Rentenansprüche mindestens der Witwe, solange sie sich nicht wieder verheiratet, sowie den Waisen von Versicherten oder Rentnern.



Artikel 7

1. Der Anspruch auf Witwenrente kann auf den Fall beschränkt werden, daß die Witwe ein bestimmtes Alter überschritten hat oder daß sie invalide ist.

2. Liegt eine besondere Angestelltenversicherung vor, so finden die Bestimmungen des Absatzes 1 keine Anwendung.

3. Der Anspruch auf Witwenrente kann auf den Fall beschränkt werden, daß die Ehe eine bestimmte Zeit bestanden hat und von dem Versicherten oder dem Rentner vor Erreichung eines bestimmten Alters oder vor Eintritt der Invalidität eingegangen war.

4. Der Anspruch auf Witwenrente kann versagt werden, wenn im Zeitpunkt des Ablebens des Versicherten oder Rentners die Ehe nicht mehr rechtlich bestand oder wenn die eheliche Gemeinschaft auf Grund des alleinigen Verschuldens der Ehefrau für aufgehoben erklärt war.

5. Sind mehrere Bewerberinnen um Witwenrente vorhanden, so kann die Zahlung auf den Betrag nur einer Witwenrente beschränkt werden.



Artikel 8

1. Die Rente steht jeder Waise bis zur Vollendung eines bestimmten Alters zu, das nicht unter vierzehn Jahren liegen darf.



2. Jedoch kann bei Waisen von weiblichen Versicherten oder Rentnerinnen der Rentenanspruch davon abhängig gemacht werden, daß die Mutter entweder zum Unterhalt des Kindes beigetragen hat oder im Zeitpunkt ihres Ablebens Witwe war.

3. Die innerstaatliche Gesetzgebung bestimmt, in welchen Fällen ein nichteheliches Kind Anspruch auf Rente hat.



Artikel 9

1. Die Rente wird abhängig oder unabhängig von der Beitragszeit mit einem festen Betrag oder mit einem Hundertsatz des versicherten Arbeitsverdienstes oder nach der Höhe der entrichteten Beiträge bemessen.

2. Wird die Rente abhängig von der Beitragszeit bemessen und setzt ihre Zuerkennung die Erfüllung einer Wartezeit voraus, so hat die Rente, falls nicht ein Mindestmaß zugesichert ist, einen von der Beitragszeit unabhängigen Grundbetrag oder festen Teil zu umfassen; für Renten, deren Zuerkennung die Erfüllung einer Wartezeit nicht voraussetzt, kann ein Mindestmaß gewährleistet werden.

3. Sind die Beiträge nach dem Arbeitsverdienst abgestuft, so muß, gleichviel ob die Rente nach der Beitragszeit bemessen wird oder nicht, der versicherte Arbeitsverdienst auch bei der Festsetzung der Rente berücksichtigt werden.



Artikel 10

Die Versicherungsträger sind nach Maßgabe der innerstaatlichen Gesetzgebung ermächtigt, zur Verhütung, Hinausschiebung, Milderung oder Behebung der Invalidität Invaliditätsrentnern oder Personen, die wegen Invalidität Rente beanspruchen könnten, Sachleistungen zu gewähren.



Artikel 11

1. Der Anspruch auf die Leistungen kann ganz oder teilweise versagt werden oder ruhen,

a) wenn das Ableben durch ein Verbrechen, Vergehen oder vorsätzliches Verschulden des Versicherten oder einer anderen Person herbeigeführt worden ist, der ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente erwachsen könnte,

b) wenn der Versicherte oder eine andere Person, der Anspruch auf Hinterbliebenenrente erwachsen könnte, sich eines betrügerischen Handelns gegenüber dem Versicherungsträger schuldig gemacht hat.

2. Die Rente kann ganz oder teilweise ruhen, solange die beteiligte Person

a) vollständig aus öffentlichen Mitteln oder auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers erhalten wird,

b) sich ohne triftigen Grund weigert, den ärztlichen Anordnungen oder den Vorschriften über das Heilverfahren für Invalide Folge zu leisten, oder sich ohne Ermächtigung und vorsätzlich der Aufsicht des Versicherungsträgers entzieht,

c) eine andere laufende Barleistung auf Grund der Gesetzgebung über soziale Pflichtversicherung, über Ruhegehalt oder über Entschädigung bei Betriebsunfällen oder Berufskrankheiten bezieht,

d) als Witwe mit einem Mann in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, sofern ihr die Rente ohne Rücksicht auf Alter oder Invalidität zuerkannt war,

e) beim Vorliegen einer besonderen Angestelltenversicherung ein Arbeitseinkommen bezieht, das einen bestimmten Betrag übersteigt.



Artikel 12

1. Die Versicherten und ihre Arbeitgeber tragen zu den Kosten der Versicherung bei.

2. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann von der Beitragspflicht befreien

a) Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmer unter einem bestimmten Alter,

b) Arbeitnehmer, die keinen Barlohn oder nur einen sehr niedrigen Lohn erhalten,

c) Arbeitnehmer im Dienst eines Arbeitgebers, der die Beiträge in der Form eines von der Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer unabhängigen Pauschbetrages entrichtet.

3. In der innerstaatlichen Gesetzgebung über Volksversicherung, die über den Kreis der Arbeitnehmer hinausgreift, kann von der Beitragspflicht der Arbeitgeber abgesehen werden.

4. Der Staat trägt zur Aufbringung der Mittel oder zu den Leistungen der allgemeinen Arbeitnehmerversicherung oder der Arbeiterversicherung bei.

5. Sieht die innerstaatliche Gesetzgebung im Zeitpunkt der Annahme dieses Übereinkommens keine Beiträge der Versicherten vor, so können die Versicherten von der Beitragspflicht auch weiter befreit bleiben.



Artikel 13

1. Die Versicherung wird von Versicherungsträgern, die vom Staat errichtet werden und nicht auf Gewinn abzielen dürfen, oder von öffentlichen Versicherungsfonds durchgeführt.

2. Jedoch kann die innerstaatliche Gesetzgebung die Verwaltung der Versicherung auch Versicherungsträgern überlassen, die von den Beteiligten oder ihren Verbänden errichtet und vom Staate förmlich anerkannt sind.

3. Das Vermögen der Versicherungsträger und das der staatlichen Versicherungsfonds ist vom öffentlichen Vermögen getrennt zu verwalten.

4. Die Vertreter der Versicherten wirken an der Verwaltung der Versicherungsträger nach Maßgabe der innerstaatlichen Gesetzgebung mit, die auch die Mitwirkung der Vertreter der Arbeitgeber und des Staates vorsehen kann.

5. Die Versicherungsträger mit Selbstverwaltungsrecht unterstehen in der Verwaltung ihrer Mittel und in ihrer Geschäftsführung der Staatsaufsicht.



Artikel 14

1. Bei Streitigkeiten über Versicherungsleistungen steht den Hinterbliebenen von Versicherten oder Rentnern ein Rechtsmittel zu.

2. Diese Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit besonderer Spruchstellen. Sie sind mit Berufsrichtern oder anderen Richtern zu besetzen, die mit dem Zweck der Versicherung besonders vertraut oder denen Beisitzer aus den Kreisen der Versicherten und der Arbeitgeber beigegeben sind.

3. Bei Streitigkeiten über die Versicherungspflicht oder über die Höhe der Beiträge steht dem Arbeitnehmer und, wenn die Versicherung einen Arbeitgeberbeitrag vorsieht, auch seinem Arbeitgeber ein Rechtsmittel zu.



Artikel 15

1. Ausländische Arbeitnehmer unterliegen der Versicherungspflicht und der Beitragspflicht in gleicher Weise wie Inländer.

2. Hinterbliebenen ausländischer Versicherter oder Rentner stehen aus den diesen gutgeschriebenen Beiträgen Leistungen in gleicher Weise zu wie Inländern.

3. Hinterbliebenen ausländischer Versicherter oder Rentner stehen außerdem die aus öffentlichen Mitteln aufgebrachten Zuschüsse, Steigerungsbeträge oder Rententeile zu, wenn sie Staatsangehörige eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Mitgliedes sind, dessen Gesetzgebung daher die Beteiligung des Staates an der Aufbringung der Mittel oder an den Leistungen der Versicherung nach Artikel 12 vorsieht.

4. Jedoch kann die innerstaatliche Gesetzgebung Inländern die aus öffentlichen Mitteln aufgebrachten Zuschüsse, Steigerungsbeträge oder Rententeile vorbehalten, die ausschließlich Hinterbliebenen von Versicherten zustehen, die beim Inkrafttreten der Gesetzgebung über die Pflichtversicherung ein bestimmtes Alter überschritten hatten.

5. Bestehen Beschränkungen für den Fall des Wohnsitzes im Ausland, so finden sie auf Rentner, die Staatsangehörige eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Mitgliedes sind und im Gebiet irgendeines durch dieses Übereinkommen gebundenen Mitgliedes wohnen, nur in dem Ausmaß Anwendung wie auf die Angehörigen des Staates, in dem der Rentenanspruch erworben wurde. Doch können aus öffentlichen Mitteln aufgebrachte Zuschüsse, Steigerungsbeträge oder Rententeile einbehalten werden.



Artikel 16

1. Die Arbeitnehmerversicherung untersteht dem am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers geltenden Recht.

2. Ausnahmen von diesem Grundsatz können zur Wahrung eines ununterbrochenen Versicherungsverlaufes von den beteiligten Mitgliedern vereinbart werden.



Artikel 17

Jedes Mitglied kann Sondervorschriften für Grenzgänger erlassen, die ihren Beschäftigungsort in seinem Gebiet, ihren Wohnsitz aber im Ausland haben.



Artikel 18

In Staaten, in denen zur Zeit des erstmaligen Inkrafttretens dieses Übereinkommens keine Gesetzgebung über Pflichtversicherung für den Fall des Ablebens besteht, kann diesem Übereinkommen genügt werden durch eine in jenem Zeitpunkt bestehende beitragsfreie Versorgung, die einen persönlichen Rechtsanspruch auf Rente sichert und den Bestimmungen der Artikel 19 bis 25 entspricht.



Artikel 19

1. Die Rente wird gewährt

a) der Witwe, die wenigstens zwei Kinder zu erhalten hat, solange sie sich nicht wieder verheiratet,

b) Doppelwaisen.

2. Die innerstaatliche Gesetzgebung bestimmt,

a) unter welchen Voraussetzungen ein nichteheliches Kind einen Anspruch auf Witwenrente begründet,

b) bis zu welchem Alter das Kind Anspruch auf Witwenrente begründet oder Anspruch auf Waisenrente hat, wobei jedoch dieses Alter nicht niedriger als das vierzehnte Lebensjahr sein darf.



Artikel 20

1. Der Anspruch auf Witwenrente kann davon abhängig gemacht werden, daß den Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedes hatte

a) der verstorbene Ehemann während eines seinem Ableben unmittelbar vorausgehenden Zeitraumes,

b) die Witwe während eines der Anspruchserhebung unmittelbar vorausgehenden Zeitraumes.

2. Der Anspruch auf Waisenrente kann davon abhängig gemacht werden, daß der letztverstorbene Elternteil während eines seinem Ableben unmittelbar vorausgehenden Zeitraumes im Gebiet des Mitgliedes seinen Wohnsitz hatte.

3. Die von der Witwe oder von dem verstorbenen Elternteil geforderte Wohnsitzdauer im Gebiet des Mitgliedes wird von der innerstaatlichen Gesetzgebung festgesetzt, darf aber fünf Jahre nicht übersteigen.



Artikel 21

1. Der Anspruch auf Witwenrente oder Waisenrente steht jedem Rentenwerber zu, dessen jährliches Einkommen einschließlich desjenigen der Kinder oder Waisen, deren Unterhalt ihm obliegt, eine Grenze nicht übersteigt, welche die innerstaatliche Gesetzgebung unter angemessener Berücksichtigung der Mindestkosten der Lebenshaltung festsetzt.

2. Bei der Bewertung des Einkommens der Beteiligten werden Einkünfte, die unter einem von der innerstaatlichen Gesetzgebung festzusetzenden Betrag liegen, nicht angerechnet.



Artikel 22

Die Rente ist so zu bemessen, daß sie zusammen mit dem sonstigen Einkommen unter Ausschluß der nicht anrechenbaren Einkünfte mindestens den wesentlichen Lebensbedarf des Rentenempfängers deckt.



Artikel 23

1. Bei Streitigkeiten über Zuerkennung oder Bemessung der Rente steht dem Rentenwerber ein Rechtsmittel zu.

2. Das Rechtsmittel wird bei einer anderen Behörde eingelegt als der, die in erster Instanz entschieden hat.



Artikel 24

1. Ausländischen Witwen und Waisen, die Staatsangehörige eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Mitgliedes sind, stehen Rentenansprüche in gleicher Weise zu wie Inländern.

2. Jedoch kann die innerstaatliche Gesetzgebung den Rentenanspruch von Ausländern davon abhängig machen, daß der Rentenwerber im Gebiet des Mitgliedes seinen Wohnsitz während einer Zeitdauer hatte, die um höchstens fünf Jahre die in Artikel 20 vorgesehene Wohnsitzdauer übersteigen darf.



Artikel 25

1. Der Rentenanspruch kann ganz oder teilweise versagt werden oder ruhen, wenn die Witwe oder die Person, die den Unterhalt der Waise zu tragen hat, eine Rente in betrügerischer Weise erlangt oder zu erlangen versucht hat.

2. Die Rente kann ganz oder teilweise ruhen, solange der Beteiligte vollständig aus öffentlichen Mitteln erhalten wird.



Artikel 26

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 5 berührt dieses Übereinkommen nicht die Aufrechterhaltung des Rentenanspruches im Falle des Wohnsitzes im Ausland.



Artikel 27

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 28

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.



Artikel 29

Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.



Artikel 30

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.



Artikel 31

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 32

1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 30, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.



Artikel 33

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.