INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 35

Übereinkommen über die Pflichtversicherung der Arbeitnehmer der gewerblichen und Handelsbetriebe und der freien Berufe sowie der Heimarbeiter und Hausgehilfen für den Fall des Alters, 1933

Dieses Übereinkommen ist am 18. Juli 1937 in Kraft getreten.
Ort:Genf 
Tagung:17 

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 8. Juni 1933 zu ihrer siebzehnten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Pflichtversicherung für den Fall des Alters, eine Frage, die zum zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 29. Juni 1933, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Altersversicherung (Gewerbe usw.), 1933, bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation:



Artikel 1

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, eine den Bestimmungen dieses Übereinkommens mindestens gleichwertige Pflichtversicherung für den Fall des Alters einzurichten oder beizubehalten.



Artikel 2

1. Versicherungspflichtig sind die Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge der gewerblichen und Handelsbetriebe und der freien Berufe sowie die Heimarbeiter und die Hausgehilfen.

2. Jedoch kann jedes Mitglied in seiner innerstaatlichen Gesetzgebung die ihm etwa erforderlich erscheinenden Ausnahmen vorsehen für

a) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverdienst eine bestimmte Grenze übersteigt, und, sofern die Gesetzgebung eine derartige allgemeine Ausnahme nicht vorsieht, Angestellte in Berufen, die gewöhnlich als freie Berufe gelten,

b) Arbeitnehmer, die keinen Barlohn erhalten,

c) jugendliche Arbeitnehmer unter einer bestimmten Altersgrenze und Arbeitnehmer, die bei erstmaliger Übernahme von Lohnarbeit für den Eintritt in die Versicherung zu alt sind,

d) Heimarbeiter, die nach Art ihrer Arbeitsbedingungen den Lohnempfängern im allgemeinen nicht gleichgestellt werden können,

e) Familienmitglieder des Arbeitgebers,

f) Arbeitnehmer, welche die Voraussetzungen für den Bezug der Leistungen nicht erfüllen können, weil ihre Beschäftigungsverhältnisse ihrer Natur nach nur von kurzer Gesamtdauer sind, sowie Personen, die entlohnte Arbeit nur gelegentlich oder als Nebenbeschäftigung verrichten,

g) invalide Arbeitnehmer sowie Invaliditäts- oder Altersrentner,

h) pensionierte Beamte, die gegen Entgelt beschäftigt sind, und Personen mit privatem Einkommen, sofern die Pension oder das private Einkommen der gesetzlichen Altersrente mindestens gleichkommt,

i) Arbeitnehmer, die während ihrer Studien Unterricht erteilen oder zur Vorbereitung für einen ihren Studien entsprechenden Beruf gegen Entgelt beschäftigt sind,

j) Hausgehilfen im Haushalt landwirtschaftlicher Arbeitgeber.

3. Ferner können für versicherungsfrei Personen erklärt werden, denen für den Fall des Alters auf Grund von Gesetz, Verordnung oder Sondersatzung Ansprüche auf Leistungen zustehen oder zustehen werden, die den in diesem Übereinkommen vorgesehenen im ganzen mindestens gleichwertig sind.

4. Dieses Übereinkommen findet auf Schiffsleute und auf Angehörige der Seefischerei keine Anwendung.



Artikel 3

Die innerstaatliche Gesetzgebung räumt unter Voraussetzungen, die sie bestimmt, ehemaligen Pflichtversicherten, die das gesetzliche Rentenalter nicht erreicht haben, wenigstens eine der folgenden Möglichkeiten ein: freiwillige Weiterversicherung oder Wahrung der Anwartschaft durch regelmäßige Entrichtung einer Anerkennungsgebühr, sofern nicht die Anwartschaft von Rechts wegen gewahrt bleibt oder, falls es sich um eine verheiratete Frau handelt, der nicht versicherungspflichtige Ehemann als versicherungsberechtigt erklärt und so instand gesetzt wird, für die Frau die Anwartschaft auf eine Altersrente oder auf eine Witwenrente zu begründen.



Artikel 4

Der Versicherte hat bei Erreichung eines von der innerstaatlichen Gesetzgebung festzusetzenden Alters, das aber in der Arbeitnehmerversicherung nicht höher als das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr sein darf, Anspruch auf Altersrente.



Artikel 5

Der Rentenanspruch kann an die Erfüllung einer Wartezeit gebunden werden, welche die Entrichtung einer Mindestzahl von Beiträgen sowohl seit Eintritt in die Versicherung wie auch insbesondere während eines bestimmten, dem Eintritt des Versicherungsfalles unmittelbar vorangehenden Zeitabschnittes umfassen kann.



Artikel 6

1. Dem Versicherten, der aus der Pflichtversicherung ohne Anspruch auf eine den ihm gutgeschriebenen Beiträgen entsprechende Gegenleistung ausscheidet, bleibt die Anwartschaft gewahrt.

2. Jedoch kann die innerstaatliche Gesetzgebung die Wahrung der Anwartschaft durch eine Frist begrenzen, die von der Beendigung der Versicherungspflicht an läuft und entweder veränderlich oder fest ist.

a) Die veränderliche Frist darf nicht kürzer sein als ein Drittel der seit dem erstmaligen Eintritt in die Versicherung erfüllten Beitragszeiten, wobei von dem Drittel die durch Beiträge nicht gedeckten Zeitabschnitte abzuziehen sind.

b) Die feste Frist darf keinesfalls kürzer sein als achtzehn Monate; nach Ablauf dieser Frist kann die Anwartschaft für erloschen erklärt werden, es sei denn, daß für den Versicherten vor Ablauf der Frist eine von der innerstaatlichen Gesetzgebung vorzuschreibende Mindestzahl von Beiträgen auf Grund der Versicherungspflicht oder freiwilligen Weiterversicherung entrichtet worden ist.



Artikel 7

1. Die Rente wird, abhängig oder unabhängig von der Beitragszeit, mit einem festen Betrag oder mit einem Hundertsatz des versicherten Arbeitsverdienstes oder nach der Höhe der entrichteten Beiträge bemessen.

2. Wird die Rente abhängig von der Beitragszeit bemessen und setzt ihre Zuerkennung die Erfüllung einer Wartezeit voraus, so hat die Rente, falls nicht ein Mindestmaß zugesichert ist, einen von der Beitragszeit unabhängigen Grundbetrag oder festen Teil zu umfassen; für Renten, deren Zuerkennung die Erfüllung einer Wartezeit nicht voraussetzt, kann ein Mindestmaß gewährleistet werden.

3. Sind die Beiträge nach dem Arbeitsverdienst abgestuft, so muß, gleichviel ob die Rente nach der Beitragszeit bemessen wird oder nicht, der versicherte Arbeitsverdienst auch bei der Festsetzung der Rente berücksichtigt werden.



Artikel 8

1. Der Anspruch auf die Leistungen kann ganz oder teilweise versagt werden oder ruhen im Fall eines betrügerischen Handelns des Beteiligten gegenüber dem Versicherungsträger.

2. Die Rente kann ganz oder teilweise ruhen, solange der Beteiligte

a) eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt,



b) vollständig aus öffentlichen Mitteln erhalten wird,

c) eine andere laufende Barleistung auf Grund der Gesetzgebung über soziale Pflichtversicherung, über Ruhegeld oder über Entschädigung bei Betriebsunfällen oder Berufskrankheiten bezieht.



Artikel 9

1. Die Versicherten und ihre Arbeitgeber tragen zu den Kosten der Versicherung bei.

2. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann von der Beitragspflicht befreien

a) Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmer unter einem bestimmten Alter,

b) Arbeitnehmer, die keinen Barlohn oder nur einen sehr niedrigen Lohn erhalten.

3. In der innerstaatlichen Gesetzgebung über Volksversicherung, die über den Kreis der Arbeitnehmer hinausgreift, kann von der Beitragspflicht der Arbeitgeber abgesehen werden.

4. Der Staat trägt zur Aufbringung der Mittel oder zu den Leistungen der allgemeinen Arbeitnehmerversicherung oder der Arbeiterversicherung bei.

5. Sieht die innerstaatliche Gesetzgebung im Zeitpunkt der Annahme dieses Übereinkommens keine Beiträge der Versicherten vor, so können die Versicherten von der Beitragspflicht auch weiter befreit bleiben.



Artikel 10

1. Die Versicherung wird von Versicherungsträgern, die vom Staat errichtet werden und nicht auf Gewinn abzielen dürfen, oder von öffentlichen Versicherungsfonds durchgeführt.

2. Jedoch kann die innerstaatliche Gesetzgebung die Verwaltung der Versicherung auch Versicherungsträgern überlassen, die von den Beteiligten oder ihren Verbänden errichtet und vom Staate förmlich anerkannt sind.

3. Das Vermögen der Versicherungsträger und das der staatlichen Versicherungsfonds ist vom öffentlichen Vermögen getrennt zu verwalten.

4. Die Vertreter der Versicherten wirken an der Verwaltung der Versicherungsträger nach Maßgabe der innerstaatlichen Gesetzgebung mit, die auch die Mitwirkung der Vertreter der Arbeitgeber und des Staates vorsehen kann.

5. Die Versicherungsträger mit Selbstverwaltungsrecht unterstehen in der Verwaltung ihrer Mittel und in ihrer Geschäftsführung der Staatsaufsicht.



Artikel 11

1. Bei Streitigkeiten über Versicherungsleistungen steht dem Versicherten oder seinen gesetzlichen Vertretern ein Rechtsmittel zu.

2. Diese Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit besonderer Spruchstellen. Sie sind mit Berufsrichtern oder anderen Richtern zu besetzen, die mit dem Zweck der Versicherung und den Bedürfnissen der Versicherten besonders vertraut oder denen Beisitzer aus den Kreisen der Versicherten und der Arbeitgeber beigegeben sind.

3. Bei Streitigkeiten über die Versicherungspflicht oder über die Höhe der Beiträge steht dem Arbeitnehmer und, wenn die Versicherung einen Arbeitgeberbeitrag vorsieht, auch seinem Arbeitgeber ein Rechtsmittel zu.



Artikel 12

1. Ausländische Arbeitnehmer unterliegen der Versicherungspflicht und der Beitragspflicht in gleicher Weise wie Inländer.

2. Ausländischen Versicherten und ihren Rechtsnachfolgern stehen Leistungen aus den ihnen gutgeschriebenen Beiträgen in gleicher Weise zu wie Inländern.

3. Ausländischen Versicherten und ihren Rechtsnachfolgern stehen außerdem die aus öffentlichen Mitteln aufgebrachten Zuschüsse, Steigerungsbeiträge oder Rententeile zu, wenn sie Staatsangehörige eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Mitgliedes sind, dessen Gesetzgebung daher die Beteiligung des Staates an der Aufbringung der Mittel oder an den Leistungen der Versicherung nach Artikel 9 vorsieht.

4. Jedoch kann die innerstaatliche Gesetzgebung Inländern die aus öffentlichen Mitteln aufgebrachten Zuschüsse, Steigerungsbeträge oder Rententeile vorbehalten, die ausschließlich Versicherten zustehen, die beim Inkrafttreten der Gesetzgebung über die Pflichtversicherung ein bestimmtes Alter überschritten haben.

5. Bestehen Beschränkungen für den Fall des Wohnsitzes im Ausland, so finden sie auf Rentner und ihre Rechtsnachfolger, die Staatsangehörige eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Mitgliedes sind und im Gebiet irgendeines durch dieses Übereinkommen gebundenen Mitgliedes wohnen, nur in dem Ausmaß Anwendung wie auf die Angehörigen des Staates, in dem der Rentenanspruch erworben wurde. Doch können aus öffentlichen Mitteln aufgebrachte Zuschüsse, Steigerungsbeträge oder Rententeile einbehalten werden.



Artikel 13

1. Die Arbeitnehmerversicherung untersteht dem am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers geltenden Recht.

2. Ausnahmen von diesem Grundsatz können zur Wahrung eines ununterbrochenen Versicherungsverlaufes von den beteiligten Mitgliedern vereinbart werden.



Artikel 14

Jedes Mitglied kann Sondervorschriften für Grenzgänger erlassen, die ihren Beschäftigungsort in seinem Gebiet, ihren Wohnsitz aber im Ausland haben.



Artikel 15

In Staaten, in denen zur Zeit des erstmaligen Inkrafttretens dieses Übereinkommens keine Gesetzgebung über Pflichtversicherung für den Fall des Alters besteht, kann diesem Übereinkommen genügt werden durch eine in jenem Zeitpunkt bestehende beitragsfreie Versorgung, die einen persönlichen Rechtsanspruch auf Rente sichert und den Bestimmungen der Artikel 16 bis 22 entspricht.



Artikel 16

Die Rente wird bei Erreichung eines Alters gewährt, das von der innerstaatlichen Gesetzgebung festgesetzt wird, aber nicht höher als das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr sein darf.



Artikel 17

Der Rentenanspruch kann davon abhängig gemacht werden, daß der Bewerber während eines der Erhebung des Anspruches unmittelbar vorangehenden Zeitraumes im Gebiet des Mitgliedes seinen Wohnsitz hatte. Dieser Zeitraum, den die innerstaatliche Gesetzgebung festsetzt, darf zehn Jahre nicht überschreiten.



Artikel 18

1. Der Rentenanspruch steht jedem Rentenwerber zu, dessen jährliches Einkommen eine Grenze nicht überschreitet, die von der innerstaatlichen Gesetzgebung unter angemessener Berücksichtigung der Mindestkosten der Lebenshaltung festgesetzt wird.

2. Bei der Bewertung des Einkommens werden Einkünfte, die unter einem von der innerstaatlichen Gesetzgebung festzusetzenden Betrage liegen, nicht angerechnet.



Artikel 19

Die Rente ist so zu bemessen, daß sie zusammen mit dem sonstigen Einkommen unter Ausschluß der nicht anrechenbaren Einkünfte mindestens den wesentlichen Lebensbedarf des Rentenempfängers deckt.



Artikel 20

1. Bei Streitigkeiten über Zuerkennung oder Bemessung der Rente steht dem Rentenwerber ein Rechtsmittel zu.

2. Das Rechtsmittel wird bei einer anderen Behörde eingelegt als der, die in erster Instanz entschieden hat.



Artikel 21

1. Ausländern, die Staatsangehörige eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Mitgliedes sind, stehen Rentenansprüche in gleicher Weise zu wie Inländern.

2. Jedoch kann die innerstaatliche Gesetzgebung den Rentenanspruch von Ausländern davon abhängig machen, daß der Rentenwerber im Gebiete des Mitgliedes seinen Wohnsitz während eines Zeitraumes hatte, der um höchstens fünf Jahre die von Inländern geforderte Wohnsitzdauer übersteigen darf.



Artikel 22

1. Der Rentenanspruch kann ganz oder teilweise versagt werden oder ruhen, wenn der Beteiligte

a) wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,

b) eine Rente in betrügerischer Weise erlangt oder zu erlangen versucht hat,

c) sich beharrlich geweigert hat, seinen Lebensunterhalt durch eine mit seinen Kräften und Fähigkeiten vereinbare Arbeit zu gewinnen.

2. Die Rente kann ganz oder teilweise ruhen, solange der Beteiligte vollständig aus öffentlichen Mitteln erhalten wird.



Artikel 23

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 5 berührt dieses Übereinkommen nicht die Aufrechterhaltung des Rentenanspruches im Falle des Wohnsitzes im Ausland.



Artikel 24

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 25

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.



Artikel 26

Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.



Artikel 27

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.



Artikel 28

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 29

1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 27, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.



Artikel 30

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.