INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 10

Übereinkommen über das Alter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit in der Landwirtschaft, 1921

Dieses Übereinkommen ist am 31. August 1923 in Kraft getreten.
Ort:Genf 
Tagung:3 

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 25. Oktober 1921 zu ihrer dritten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Beschäftigung von Kindern in der Landwirtschaft während der pflichtmäßigen Schulstunden, eine Frage, die zum dritten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über das Mindestalter (Landwirtschaft), 1921, bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation:



Artikel 1

Kinder unter vierzehn Jahren dürfen in öffentlichen oder privaten landwirtschaftlichen Betrieben oder ihren Nebenbetrieben nur außerhalb der für den Schulunterricht bestimmten Stunden beschäftigt werden oder arbeiten. Diese Beschäftigung darf jedoch den Schulbesuch nicht beeinträchtigen.



Artikel 2

Zum Zwecke praktischer Berufsausbildung dürfen die Unterrichtszeiten und die Schulstunden so geregelt werden, daß die Kinder bei leichter landwirtschaftlicher Arbeit und besonders bei leichter Erntearbeit beschäftigt werden können. Der Schulbesuch während des ganzen Jahres darf jedoch nicht weniger als acht Monate betragen.



Artikel 3

Die Bestimmungen des Artikels 1 finden keine Anwendung auf Arbeit von Kindern in Fachschulen, sofern diese Arbeit behördlich zugelassen und überwacht wird.



Artikel 4

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 5

1. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

2. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied mit dem Tag in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.



Artikel 6

Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.



Artikel 7

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 5 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Bestimmungen der Artikel 1, 2 und 3 spätestens am 1. Januar 1924 in Geltung zu setzen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.



Artikel 8

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten nach den Bestimmungen des Artikels 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation anzuwenden.



Artikel 9

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.



Artikel 10

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 11

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.